Grundgesetz
| X. Das Finanzwesen (Art. 104a - 115) |
1Der Bund kann den Ländern Finanzhilfen für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) im Bereich des sozialen Wohnungsbaus gewähren. 2Artikel 104b Absatz 2 Satz 1 bis 5 sowie Absatz 3 gilt entsprechend.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 104b, 104c, 104d, 125c, 143e) vom 28.03.2019
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 04.04.2019 | Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 104b, 104c, 104d, 125c, 143e) | 28.03.2019 |
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Rechtsprechung zu Art. 104d GG
Entscheidung zu Art. 104d GG in unserer Datenbank:
- BFH, 03.12.2024 - IV R 5/22
Keine gewerbesteuerrechtliche Hebeberechtigung eines Bundeslandes für ...