Grundgesetz

   XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen (Art. 116 - 146)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/GG/118a.html
Art. 118a GG (https://dejure.org/gesetze/GG/118a.html)
Art. 118a GG
Art. 118a Grundgesetz (https://dejure.org/gesetze/GG/118a.html)
Art. 118a Grundgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

Art. 118a

Die Neugliederung in dem die Länder Berlin und Brandenburg umfassenden Gebiet kann abweichend von den Vorschriften des Artikels 29 unter Beteiligung ihrer Wahlberechtigten durch Vereinbarung beider Länder erfolgen.

Rechtsprechung zu Art. 118a GG

5 Entscheidungen zu Art. 118a GG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:




Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht