Bundesbeamtengesetz
Abschnitt 6 - Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis (§§ 60 - 115) |
Unterabschnitt 1 - Allgemeine Pflichten und Rechte (§§ 60 - 86) |
(1) Beamtinnen und Beamte haben folgenden Diensteid zu leisten: "Ich schwöre, das Grundgesetz und alle in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe."
(2) Der Eid kann auch ohne die Worte "so wahr mir Gott helfe" geleistet werden.
(3) Lehnt eine Beamtin oder ein Beamter aus Glaubens- oder Gewissensgründen die Ablegung des vorgeschriebenen Eides ab, können an Stelle der Worte "Ich schwöre" die Worte "Ich gelobe" oder eine andere Beteuerungsformel gesprochen werden.
(4) 1In den Fällen, in denen nach § 7 Abs. 3 eine Ausnahme von § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zugelassen worden ist, kann von einer Eidesleistung abgesehen werden. 2Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, hat die Beamtin oder der Beamte in diesen Fällen zu geloben, ihre oder seine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 28.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
07.07.2021 | Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften | 28.06.2021 |
pflicht § 68Versagung der Aussagegenehmigung § 69Gutachtenerstattung § 70Auskünfte an die Medien § 71Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen § 72Wahl der Wohnung § 73Aufenthaltspflicht § 74Dienstkleidung § 75Pflicht zum Schadensersatz § 76Übergang eines Schadensersatz-
anspruchs gegen Dritte § 77Nichterfüllung von Pflichten § 78Fürsorgepflicht des Dienstherrn § 78aZahlung durch den Dienstherrn bei Schmerzensgeld-
ansprüchen § 79Mutterschutz, Elternzeit und Jugendarbeitsschutz § 80Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen § 81Reisekosten § 82Umzugskosten § 83Trennungsgeld § 84Jubiläumszuwendung § 84aRückforderung zu viel gezahlter Geldleistungen § 85Dienstzeugnis § 86Amtsbezeichnungen
Rechtsprechung zu § 64 BBG
9 Entscheidungen zu § 64 BBG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 18.04.2023 - DL 16 S 21/22
- BGH, 18.06.2020 - III ZR 258/18
Sorgen eines Dienstverpflichteten von sich aus für eine Vertragsgestaltung bei ...
- VG Köln, 20.11.2014 - 15 K 5237/13
Rechtswidrigkeit der Zuordnung des von einem Beamten besuchten Seminars zu dessen ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 27.01.2015 - L 14 AL 84/11
Sozialdatenschutz - Bundesagentur für Arbeit
- VG Wiesbaden, 07.06.2022 - 3 L 240/22
Zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals "nach Weisung der Behörde" in § 44 Abs. 6 ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 21.03.2012 - 1 A 2332/09
Thematischer Bezug eines bei einem privaten Veranstalter gehaltenen Vortrags zu ...
- VGH Baden-Württemberg, 26.10.2010 - 4 S 471/10
Ablieferung von aus Nebentätigkeiten erlangten Vergütungen
- BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvB 1/13
Kein Verbot der NPD wegen fehlender Anhaltspunkte für eine erfolgreiche ...
- VGH Bayern, 19.10.2009 - 16b DC 09.2188
Disziplinarrecht; Durchsuchungsanordnung (Wohn- und Geschäftsräume); ...
§ 64 BBG in Nachschlagewerken
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 64 BBG:
- Grundgesetz (GG)
- XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen
- Art. 140 (Art. 136 IV WRV)