Bundesbeamtengesetz
Abschnitt 6 - Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis (§§ 60 - 115) |
Unterabschnitt 1 - Allgemeine Pflichten und Rechte (§§ 60 - 86) |
(1) 1Beamtinnen und Beamte dürfen, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, keine Belohnungen, Geschenke oder sonstigen Vorteile für sich oder einen Dritten in Bezug auf ihr Amt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. 2Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der obersten oder der letzten obersten Dienstbehörde. 3Die Befugnis zur Zustimmung kann auf andere Behörden übertragen werden.
(2) 1Wer gegen das in Absatz 1 genannte Verbot verstößt, hat auf Verlangen das aufgrund des pflichtwidrigen Verhaltens Erlangte dem Dienstherrn herauszugeben, soweit nicht im Strafverfahren die Einziehung von Taterträgen angeordnet worden oder es auf andere Weise auf den Staat übergegangen ist. 2Für den Umfang des Herausgabeanspruchs gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. 3Die Herausgabepflicht nach Satz 1 umfasst auch die Pflicht, dem Dienstherrn Auskunft über Art, Umfang und Verbleib des Erlangten zu geben.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.04.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.07.2017 | Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung | 13.04.2017 |
pflicht § 68Versagung der Aussagegenehmigung § 69Gutachtenerstattung § 70Auskünfte an die Medien § 71Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen § 72Wahl der Wohnung § 73Aufenthaltspflicht § 74Dienstkleidung § 75Pflicht zum Schadensersatz § 76Übergang eines Schadensersatz-
anspruchs gegen Dritte § 77Nichterfüllung von Pflichten § 78Fürsorgepflicht des Dienstherrn § 78aZahlung durch den Dienstherrn bei Schmerzensgeld-
ansprüchen § 79Mutterschutz, Elternzeit und Jugendarbeitsschutz § 80Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen § 81Reisekosten § 82Umzugskosten § 83Trennungsgeld § 84Jubiläumszuwendung § 84aRückforderung zu viel gezahlter Geldleistungen § 85Dienstzeugnis § 86Amtsbezeichnungen
Rechtsprechung zu § 71 BBG
15 Entscheidungen zu § 71 BBG in unserer Datenbank:
- VG München, 19.08.2013 - M 21 S 13.3328
Entlassung einer Probebeamtin; Sofortvollzug
- OVG Niedersachsen, 25.04.2022 - 6 LD 2/18
Klagebefugnis; Personalrat; Ruhestandsbeamter; Schwerbehindertenvertretung; ...
- VG Wiesbaden, 10.03.2016 - 25 K 990/12
Aberkennung des Ruhegehalts wegen der Annahme von 5.887, Euro als Geschenk
- OLG Stuttgart, 22.02.2022 - 10 U 120/21
Ungerechtfertigte Bereicherung: Rückforderung der einem Professor von einem ...
- VG Stuttgart, 18.11.2021 - 10 K 3806/21
Verstoß eines Polizeibeamten gegen seine Wohlverhaltenspflicht; achtloser Umgang ...
- OLG Stuttgart, 22.02.2022 - 10 U 121/21
Ungerechtfertigte Bereicherung: Anspruch auf Rückzahlung einer Vergütung für die ...
- BGH, 24.06.2010 - 3 StR 84/10
Bestechlichkeit (Tateinheit; Tatmehrheit; Unrechtsvereinbarung); Regelbeispiel ...
- VG Wiesbaden, 08.10.2010 - 8 L 984/10
Dinglicher Arrest durch einstweilige Anordnung
- LG Regensburg, 03.07.2019 - 6 KLs 152 Js 16476/16
Öffentlich geförderte Wohnungen, Reservierungsvereinbarung, ...
- BVerwG, 29.03.2012 - 2 A 11.10
Mangel des Disziplinarverfahrens; Wesentlichkeit des Mangels; ...
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 71 BBG
23.02.1979 | Bekanntmachung des Bundespräsidenten über die Erteilung von Annahmegenehmigungen nach § 5 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen und nach § 71 des Bundesbeamtengesetzes für bestimmte Orden und Ehrenzeichen | BGBl. I S. 283 |
26.05.1975 | Bekanntmachung des Bundespräsidenten über die Erteilung der Annahmegenehmigungen nach § 5 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen und nach § 71 des Bundesbeamtengesetzes für bestimmte Orden und Ehrenzeichen | BGBl. I S. 1302 |
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 71 BBG:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Ungerechtfertigte Bereicherung
- §§ 812 ff. (Herausgabeanspruch) (zu § 71 II 2)
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Straftaten im Amt
- §§ 331 ff. (Vorteilsannahme)