Bundesbeamtengesetz

   Abschnitt 6 - Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis (§§ 60 - 115)   
   Unterabschnitt 1 - Allgemeine Pflichten und Rechte (§§ 60 - 86)   
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Textdarstellung

  

§ 71
Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen

(1) 1Beamtinnen und Beamte dürfen, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, keine Belohnungen, Geschenke oder sonstigen Vorteile für sich oder einen Dritten in Bezug auf ihr Amt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. 2Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der obersten oder der letzten obersten Dienstbehörde. 3Die Befugnis zur Zustimmung kann auf andere Behörden übertragen werden.

(2) 1Wer gegen das in Absatz 1 genannte Verbot verstößt, hat auf Verlangen das aufgrund des pflichtwidrigen Verhaltens Erlangte dem Dienstherrn herauszugeben, soweit nicht im Strafverfahren die Einziehung von Taterträgen angeordnet worden oder es auf andere Weise auf den Staat übergegangen ist. 2Für den Umfang des Herausgabeanspruchs gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. 3Die Herausgabepflicht nach Satz 1 umfasst auch die Pflicht, dem Dienstherrn Auskunft über Art, Umfang und Verbleib des Erlangten zu geben.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.04.2017 (BGBl. I S. 872), in Kraft getreten am 01.07.2017 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.07.2017
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung13.04.2017BGBl. I S. 872

Rechtsprechung zu § 71 BBG

15 Entscheidungen zu § 71 BBG in unserer Datenbank:

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Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 71 BBG

23.02.1979Bekanntmachung des Bundespräsidenten über die Erteilung von Annahmegenehmigungen nach § 5 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen und nach § 71 des Bundesbeamtengesetzes für bestimmte Orden und EhrenzeichenBGBl. I S. 283
26.05.1975Bekanntmachung des Bundespräsidenten über die Erteilung der Annahmegenehmigungen nach § 5 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen und nach § 71 des Bundesbeamtengesetzes für bestimmte Orden und EhrenzeichenBGBl. I S. 1302

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 71 BBG:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Ungerechtfertigte Bereicherung
            §§ 812 ff. (Herausgabeanspruch) (zu § 71 II 2)
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