Bundesbeamtengesetz
Abschnitt 6 - Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis (§§ 60 - 115) |
Unterabschnitt 4 - Personalaktenrecht (§§ 106 - 115) |
(1) 1Das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Strafvollstreckungsbehörde hat in Strafverfahren gegen Beamtinnen und Beamte zur Sicherstellung der erforderlichen dienstrechtlichen Maßnahmen im Fall der Erhebung der öffentlichen Klage
1. | die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift, | |
2. | den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und | |
3. | die einen Rechtszug abschließende Entscheidung mit Begründung |
zu übermitteln. 2Ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt worden, ist die Entscheidung unter Hinweis auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln. 3Der Erlass und der Vollzug eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls sind mitzuteilen.
(2) In Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten werden die in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Übermittlungen nur vorgenommen, wenn
(3) 1Entscheidungen über Verfahrenseinstellungen, die nicht bereits nach Absatz 1 oder 2 zu übermitteln sind, sollen übermittelt werden, wenn die in Absatz 2 Nr. 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. 2Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die Erkenntnisse sind, die der zu übermittelnden Entscheidung zugrunde liegen.
(4) 1Sonstige Tatsachen, die in einem Strafverfahren bekannt werden, dürfen mitgeteilt werden, wenn ihre Kenntnis aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls für dienstrechtliche Maßnahmen gegen eine Beamtin oder einen Beamten erforderlich ist und soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen der Beamtin oder des Beamten an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen. 2Erforderlich ist die Kenntnis der Daten auch dann, wenn diese Anlass zur Prüfung bieten, ob dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind. 3Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(5) Nach den Absätzen 1 bis 4 übermittelte Daten dürfen auch für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz oder einem entsprechenden Gesetz verwendet werden.
(6) 1Übermittlungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind auch zulässig, soweit sie Daten betreffen, die dem Steuergeheimnis (§ 30 der Abgabenordnung) unterliegen. 2Übermittlungen nach Absatz 4 sind unter den Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 Nr. 5 der Abgabenordnung zulässig.
(7) Mitteilungen sind an die zuständigen Dienstvorgesetzten oder deren Vertretung im Amt zu richten und als "Vertrauliche Personalsache" zu kennzeichnen.
Rechtsprechung zu § 115 BBG
43 Entscheidungen zu § 115 BBG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 18.04.2023 - DL 16 S 21/22
Zum selben Verfahren:
- VG Freiburg, 17.09.2021 - DL 11 K 3895/20
Anwendung des BDG auf abgeordnete Bundesbeamte
- VG Freiburg, 17.09.2021 - DL 11 K 3895/20
- VerfGH Bayern, 06.12.2017 - 15-VII-13
Kein Missverhältnis zwischen Rechten und Pflichten eines Beamten
- OLG Hamm, 23.04.2015 - 1 Ws 123/15
Akteneinsichtsrecht für Dienstvorgesetzten eines Nachfolgeunternehmens der ...
- BVerwG, 29.07.2019 - 2 B 19.18
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- BVerwG, 29.07.2019 - 2 B 18.18
Disziplinargerichtliche Entfernung eines Justizvollzugsbeamten aus dem ...
- VGH Bayern, 26.08.2020 - 14 B 19.1411
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- OVG Niedersachsen, 12.03.2015 - 5 LA 144/14
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- BVerwG, 29.06.2017 - 7 C 24.15
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- BAG, 17.09.2013 - 3 AZR 418/11
Betriebsrentenanpassung - Auslegung von Versorgungsbestimmungen - Zusage einer ...
Querverweise
Auf § 115 BBG verweisen folgende Vorschriften:
- Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
- Schutz der Sozialdaten
- Verarbeitung von Sozialdaten
- § 78 (Zweckbindung und Geheimhaltungspflicht eines Dritten, an den Daten übermittelt werden)