Bundesbeamtengesetz
Abschnitt 6 - Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis (§§ 60 - 115) |
Unterabschnitt 4 - Personalaktenrecht (§§ 106 - 115) |
(1) 1Die Erteilung eines Auftrags zur Verarbeitung von Personalaktendaten einschließlich der Inanspruchnahme einer weiteren Auftragsverarbeiterin oder eines weiteren Auftragsverarbeiters im Sinne des Artikels 28 der Verordnung (EU) 679/2016 ist nur zulässig, wenn
1. | die dort genannten Voraussetzungen vorliegen und | |
2. | die oberste Dienstbehörde der Auftragserteilung zugestimmt hat. |
2Die personalverwaltende Behörde hat die Einhaltung der beamten- und datenschutzrechtlichen Vorschriften durch die Auftragsverarbeiterin oder den Auftragsverarbeiter regelmäßig zu kontrollieren.
(2) Eine nichtöffentliche Stelle darf nur beauftragt werden, wenn
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU) vom 20.11.2019
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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26.11.2019 | Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU) | 20.11.2019 | |
14.03.2015 | Gesetz zur Änderung des Bundesbeamtengesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften | 06.03.2015 |
Rechtsprechung zu § 111a BBG
2 Entscheidungen zu § 111a BBG in unserer Datenbank:
- OVG Schleswig-Holstein, 27.07.2016 - 2 MB 11/16
Digitalisierung der Personalakte eines Landesbeamten durch einen ...
- OLG Celle, 22.09.2022 - 11 U 107/21
Voraussetzungen von Schadensersatzansprüchen wegen unberechtigter Weitergabe ...