Bundesbeamtengesetz
Abschnitt 6 - Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis (§§ 60 - 115) |
Unterabschnitt 4 - Personalaktenrecht (§§ 106 - 115) |
(1) 1Das Recht der Beamtin oder des Beamten auf Auskunft gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 679/2016 umfasst auch das Recht auf Einsicht in die vollständige Personalakte. 2Dies gilt auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses. 3Soweit keine dienstlichen Gründe entgegenstehen, werden Kopien oder Ausdrucke aus der Personalakte angefertigt. 4Der Beamtin oder dem Beamten ist auf Verlangen ein Ausdruck der Personalaktendaten zu überlassen, die zu ihrer oder seiner Person automatisiert gespeichert sind.
(2) 1Die Beamtin oder der Beamte hat ein Recht auf Auskunft auch über personenbezogene Daten über sie oder ihn, die in anderen Akten enthalten sind und für ihr oder sein Dienstverhältnis verarbeitet werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 2Das Recht auf Auskunft umfasst auch das Recht auf Einsicht in die Akten. 3Keine Einsicht wird gewährt, soweit die anderen Akten personenbezogene Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftige nicht personenbezogene Daten enthalten, die mit den Daten der Beamtin oder des Beamten derart verbunden sind, dass eine Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. 4Nicht der Auskunft unterliegen Sicherheitsakten.
(3) 1Bevollmächtigten der Beamtin oder des Beamten ist Auskunft aus der Personalakte zu erteilen, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. 2Das Recht auf Auskunft umfasst auch das Recht auf Einsicht in die vollständige Personalakte. 3Entsprechendes gilt für Hinterbliebene der Beamtin oder des Beamten und für Bevollmächtigte der Hinterbliebenen, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.
(4) Für Fälle der Einsichtnahme bestimmt die aktenführende Behörde, wo die Einsicht gewährt wird.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU) vom 20.11.2019
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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26.11.2019 | Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU) | 20.11.2019 |
Rechtsprechung zu § 110 BBG
16 Entscheidungen zu § 110 BBG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 29.06.2017 - 7 C 24.15
Anspruch auf Einsicht in Gutachten über NS-Vergangenheit verstorbener ehemaliger ...
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- OVG Nordrhein-Westfalen, 10.08.2015 - 8 A 2410/13
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- OVG Nordrhein-Westfalen, 10.08.2015 - 8 A 2410/13
- VG Köln, 20.04.2020 - 15 L 1916/19
Zum selben Verfahren:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 07.01.2015 - 1 B 1260/14
Akteneinsichtsrecht eines Beamten in eine E-Mail der Vorgesetzten an das ...
Zum selben Verfahren:
- VG Köln, 10.10.2014 - 15 L 1442/14
Anspruch eines Antragsstellers auf Einsichtnahme in das Schreiben eines ...
- VG Köln, 10.10.2014 - 15 L 1442/14
- VG Karlsruhe, 19.11.2019 - 13 K 35/19
Kein Anspruch im Soldatenrecht auf Einsicht in die Gesundheitsakten des ...
- ArbG Stuttgart, 04.08.2021 - 25 Ca 1048/19
Betriebsveröffentlichte Gerichtsschriftsätze mit Gesundheitsdaten - ...
- AGH Nordrhein-Westfalen, 30.10.2015 - 1 AGH 24/15
Rechtsanwaltskammer, Rechtsanwalt, Personalakte, Akteneinsicht, Ausübung, ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 20.09.2018 - 15 A 3070/15
Auskunftsklage gegen Bundesamt für Verfassungsschutz teilweise erfolgreich
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 110 BBG
22.07.1960 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 110 des Bundesbeamtengesetzes | BGBl. I S. 596 |
12.08.1958 | Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 110 des Bundesbeamtengesetzes (Anrechnung von Zeiten vor der Anstellung für die Berücksichtigung von Beförderungen bei der Bemessung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge) | BGBl. I S. 607 |
07.06.1955 | Verordnung zur Durchführung des § 110 des Bundesbeamtengesetzes | BGBl. I S. 273 |