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Bundesbeamtengesetz

   Abschnitt 7 - Beamtenvertretung (§§ 116 - 118)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ Bundesbeamtengesetz
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§ 116
Mitgliedschaft in Gewerkschaften und Berufsverbänden

(1) 1Beamtinnen und Beamte haben das Recht, sich in Gewerkschaften oder Berufsverbänden zusammenzuschließen. 2Sie können die für sie zuständigen Gewerkschaften oder Berufsverbände mit ihrer Vertretung beauftragen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Keine Beamtin und kein Beamter darf wegen Betätigung für eine Gewerkschaft oder einen Berufsverband dienstlich gemaßregelt oder benachteiligt werden.

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Rechtsprechung zu § 116 BBG

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