Bundesbeamtengesetz
| Abschnitt 7 - Beamtenvertretung (§§ 116 - 118) |
(1) 1Beamtinnen und Beamte haben das Recht, sich in Gewerkschaften oder Berufsverbänden zusammenzuschließen. 2Sie können die für sie zuständigen Gewerkschaften oder Berufsverbände mit ihrer Vertretung beauftragen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Keine Beamtin und kein Beamter darf wegen Betätigung für eine Gewerkschaft oder einen Berufsverband dienstlich gemaßregelt oder benachteiligt werden.
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Rechtsprechung zu § 116 BBG
26 Entscheidungen zu § 116 BBG in unserer Datenbank:
- OVG Schleswig-Holstein, 07.08.2025 - 2 LA 123/20
Anerkennung ruhegehaltfähiger Vordienstzeiten; Promotionszeiten; ...
- BVerwG, 07.10.2020 - 2 C 1.19
Zeitlich unbegrenzte Ruhensregelung für Kapitalleistungen aus zwischenstaatlicher ...
- OVG Niedersachsen, 22.08.2014 - 5 LA 238/13
Auslegung des verwendeten Rechtsbegriffs "ausländischer öffentlicher Dienst" ...
- VGH Bayern, 30.01.2018 - 3 B 16.355
Anrechnung von Kirchendienstzeiten
- VGH Bayern, 19.10.2020 - 3 ZB 19.163
Keine Ruhegehaltfähigkeit von Zeiten, die nicht notwendige Voraussetzung für die ...
- VG Köln, 22.02.2010 - 3 K 8095/08
Beamter Professor Versorgung Ausbildungsteit Ermessen Ermessensreduzierung auf ...
- VGH Bayern, 18.05.2010 - 14 ZB 09.1822
Keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit
- OVG Niedersachsen, 05.11.2013 - 5 LB 57/13
Anerkennung weiterer Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig bei Beschäftigungszeiten ...
- VG München, 27.04.2010 - M 5 K 09.4930
Berücksichtigung; ruhegehaltfähige Dienstzeit; zweites Studium; ...
- VG der Evangelischen Kirche im Rheinland, 08.09.2011 - 2 VG 33/09