Bundesbeamtengesetz
| Abschnitt 6 - Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis (§§ 60 - 115) |
| Unterabschnitt 1 - Allgemeine Pflichten und Rechte (§§ 60 - 86) |
(1) Die Genehmigung, als Zeugin oder Zeuge auszusagen, darf nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohle des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde.
(2) 1Sind Beamtinnen oder Beamte Partei oder Beschuldigte in einem gerichtlichen Verfahren oder soll ihr Vorbringen der Wahrnehmung ihrer berechtigten Interessen dienen, darf die Genehmigung auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind, nur versagt werden, wenn die dienstlichen Rücksichten dies unabweisbar erfordern. 2Wird die Genehmigung versagt, haben die oder der Dienstvorgesetzte der Beamtin oder dem Beamten den Schutz zu gewähren, den die dienstlichen Rücksichten zulassen.
(3) 1Über die Versagung der Genehmigung entscheidet die oberste Dienstbehörde. 2Sie kann diese Befugnis auf andere Behörden übertragen.
pflicht § 68Versagung der Aussagegenehmigung § 69Gutachtenerstattung § 70Auskünfte an die Medien § 71Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen § 72Wahl der Wohnung § 73Aufenthaltspflicht § 74Dienstkleidung § 75Pflicht zum Schadensersatz § 76Übergang eines Schadensersatz-
anspruchs gegen Dritte § 77Nichterfüllung von Pflichten § 78Fürsorgepflicht des Dienstherrn § 78aZahlung durch den Dienstherrn bei Schmerzensgeld-
ansprüchen § 79Mutterschutz, Elternzeit und Jugendarbeitsschutz § 80Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen § 80aBeihilferechtliche Verfahrenserleichterungen § 81Reisekosten § 82Umzugskosten § 83Trennungsgeld § 84Jubiläumszuwendung § 84aRückforderung zu viel gezahlter Geldleistungen § 85Dienstzeugnis § 86Amtsbezeichnungen
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Rechtsprechung zu § 68 BBG
63 Entscheidungen zu § 68 BBG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 11.06.2026 - 1 C 25.25
Versagung von Aussagegenehmigungen für ehemalige Mitglieder der Bundesregierung ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Berlin-Brandenburg, 10.04.2025 - 10 B 1.24
Kein Rechtsanspruch auf Zeugenaussage früherer Bundesregierungsmitglieder über ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 10.04.2025 - 10 B 1.24
- VG Minden, 06.09.2024 - 12 L 588/24
Fördergeld-Affäre: Keine Aussagegenehmigung für frühere Staatssekretärin
- VG Berlin, 19.05.2014 - 1 L 69.14
Unterlassung der Nennung des Namens in Amtshaftungsprozessen
- VG München, 21.11.2024 - M 5 E 24.6675
Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht
Zum selben Verfahren:
- VGH Bayern, 23.01.2025 - 6 CE 24.2027
Keine einstweilige Anordnung auf Befreiung von der dienstlichlichen ...
- VGH Bayern, 23.01.2025 - 6 CE 24.2027
- OVG Berlin-Brandenburg, 26.04.2023 - 10 S 44.22
Aussagegenehmigung für die Zeugenaussage von Mitgliedern der Bundesregierung in ...
- BVerwG, 26.03.2026 - 1 WB 38.25
- VG Ansbach, 04.04.2025 - AN 16 E 24.2680
Antragsgegner, Versagung der Aussagegenehmigung, Fehlende Aussagegenehmigung, ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Bayern, 28.05.2025 - 6 CE 25.769
Bundesbeamtenrecht, Verschwiegenheitspflicht, Aufsichtsrechtliches Geheimnis, ...
- VGH Bayern, 28.05.2025 - 6 CE 25.769
Querverweise
Auf § 68 BBG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesbeamtengesetz (BBG)
- Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
- Allgemeine Pflichten und Rechte
- § 69 (Gutachtenerstattung)