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Bundesbeamtengesetz

   Abschnitt 6 - Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis (§§ 60 - 115)   
   Unterabschnitt 1 - Allgemeine Pflichten und Rechte (§§ 60 - 86)   
Gliederung
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§ 80a
Beihilferechtliche Verfahrenserleichterungen

(1) 1Hat die für die Gewährung der Beihilfe zuständige Stelle nicht innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Beihilfeantrags über den Antrag entschieden, so gilt die beantragte Aufwendung mit Ablauf dieser Frist als erstattungsfähig. 2Die beantragte Aufwendung gilt nicht als erstattungsfähig,

1. wenn grundsätzlich eine vorherige Anerkennung der Aufwendung erforderlich ist und die Anerkennung zum Zeitpunkt des Eingangs des Beihilfeantrags nicht erfolgt ist, oder
2. wenn und soweit kein Anspruch auf Erstattung der beantragten Aufwendung bestanden hätte und die beihilfeberechtigte Person dies wusste oder infolge grober Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt nicht wusste.

3Soweit beantragte Aufwendungen als erstattungsfähig gelten, soll die zuständige Stelle den Festsetzungsbescheid innerhalb von zwei Jahren ab Bekanntgabe überprüfen. 4Bei Überzahlungen widerruft sie den Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit. 5Die Festsetzungsstelle hat auf die Rückzahlungspflicht als Folge eines Widerrufs im Festsetzungsbescheid hinzuweisen.

(2) 1Die Festsetzungsstelle kann bei der elektronischen Datenverarbeitung für Zwecke einer unverzüglichen und gleichmäßigen Belegprüfung und Festsetzung automationsgestützte Systeme (Risikomanagementsysteme) einsetzen, dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. 2Das Risikomanagementsystem muss mindestens

1. sicherstellen, dass gegenüber einer vollständig manuellen Prüfung keine Entscheidung zu Lasten der beihilfeberechtigten Person erfolgt,
2. durch Zufallsauswahl eine hinreichende Anzahl von Fällen zur umfassenden Prüfung durch beihilfebearbeitende Personen bereitstellen,
3. die Prüfung der bereitgestellten Fälle auf die rechtmäßige Festsetzung der geltend gemachten Aufwendungen durch eine beihilfebearbeitende Person sicherstellen,
4. die Möglichkeit bieten, dass beihilfebearbeitende Personen Fälle für eine umfassende Prüfung auswählen können und
5. die regelmäßige Überprüfung des Risikomanagementsystems auf seine Zielerfüllung durch die Festsetzungsstelle ermöglichen.

3Einzelheiten des Risikomanagementsystems dürfen nicht veröffentlicht werden.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Modernisierung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes und zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften vom 11.01.2026 (BGBl. I Nr. 6), in Kraft getreten am 16.01.2026 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
16.01.2026
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Modernisierung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes und zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften11.01.2026BGBl. I Nr. 6

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Rechtsprechung zu § 80a BBG

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