Bundesbeamtengesetz
| Abschnitt 6 - Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis (§§ 60 - 115) |
| Unterabschnitt 1 - Allgemeine Pflichten und Rechte (§§ 60 - 86) |
(1) 1Hat die für die Gewährung der Beihilfe zuständige Stelle nicht innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Beihilfeantrags über den Antrag entschieden, so gilt die beantragte Aufwendung mit Ablauf dieser Frist als erstattungsfähig. 2Die beantragte Aufwendung gilt nicht als erstattungsfähig,
3Soweit beantragte Aufwendungen als erstattungsfähig gelten, soll die zuständige Stelle den Festsetzungsbescheid innerhalb von zwei Jahren ab Bekanntgabe überprüfen. 4Bei Überzahlungen widerruft sie den Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit. 5Die Festsetzungsstelle hat auf die Rückzahlungspflicht als Folge eines Widerrufs im Festsetzungsbescheid hinzuweisen.
(2) 1Die Festsetzungsstelle kann bei der elektronischen Datenverarbeitung für Zwecke einer unverzüglichen und gleichmäßigen Belegprüfung und Festsetzung automationsgestützte Systeme (Risikomanagementsysteme) einsetzen, dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. 2Das Risikomanagementsystem muss mindestens
3Einzelheiten des Risikomanagementsystems dürfen nicht veröffentlicht werden.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Modernisierung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes und zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften vom 11.01.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 16.01.2026 | Gesetz zur Modernisierung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes und zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften | 11.01.2026 |
pflicht § 68Versagung der Aussagegenehmigung § 69Gutachtenerstattung § 70Auskünfte an die Medien § 71Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen § 72Wahl der Wohnung § 73Aufenthaltspflicht § 74Dienstkleidung § 75Pflicht zum Schadensersatz § 76Übergang eines Schadensersatz-
anspruchs gegen Dritte § 77Nichterfüllung von Pflichten § 78Fürsorgepflicht des Dienstherrn § 78aZahlung durch den Dienstherrn bei Schmerzensgeld-
ansprüchen § 79Mutterschutz, Elternzeit und Jugendarbeitsschutz § 80Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen § 80aBeihilferechtliche Verfahrenserleichterungen § 81Reisekosten § 82Umzugskosten § 83Trennungsgeld § 84Jubiläumszuwendung § 84aRückforderung zu viel gezahlter Geldleistungen § 85Dienstzeugnis § 86Amtsbezeichnungen
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Rechtsprechung zu § 80a BBG
4 Entscheidungen zu § 80a BBG in unserer Datenbank:
- BAG, 12.08.1981 - 4 AZR 918/78
Jubiläumszuwendungen - Beamtenrechtliche Fürsorgeleistungen - ...
- BVerwG, 19.09.1967 - II C 54.67
Gewährung einer Jubiläumszuwendung zum 25-jähirgen Dienstjubiläum - Gewährung der ...
- BVerwG, 14.11.1963 - VIII C 35.63
Rechtsmittel
- BSG, 31.07.1970 - 2 RU 222/67
Untersagung einer Weihnachtenzuwendung an die Angestellten einer Krankenkasse