Bundesbeamtengesetz
Abschnitt 6 - Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis (§§ 60 - 115) |
Unterabschnitt 1 - Allgemeine Pflichten und Rechte (§§ 60 - 86) |
(1) 1Beihilfe erhalten:
2Satz 1 gilt auch, wenn Bezüge aufgrund der Anwendung von Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften nicht gezahlt werden.
(2) 1Beihilfe wird auch gewährt für Aufwendungen
2Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Kinder, die Waisengeld nach § 23 des Beamtenversorgungsgesetzes erhalten.
(3) Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen
(4) 1Beihilfe kann nur gewährt werden
2Beihilfe darf nur gewährt werden, soweit sie zusammen mit anderen aus demselben Anlass zu gewährenden Leistungen die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht überschreitet. 3Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen beihilfeberechtigter Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamter der Bundespolizei, denen Leistungen nach § 70 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes zustehen.
(5) 1Steht einer beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person gegen eine Leistungserbringerin oder einen Leistungserbringer wegen einer unrichtigen Abrechnung ein Anspruch auf Erstattung oder Schadensersatz zu, kann der Dienstherr durch schriftliche oder elektronische Anzeige gegenüber der Leistungserbringerin oder dem Leistungserbringer bewirken, dass der Anspruch insoweit auf ihn übergeht, als er aufgrund der unrichtigen Abrechnung zu hohe Beihilfeleistungen erbracht hat. 2Satz 1 gilt für den Anspruch gegen eine Abrechnungsstelle der Leistungserbringerin oder des Leistungserbringers entsprechend.
(6) 1Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat regelt im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die näheren Einzelheiten, insbesondere zu den beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Personen sowie zu Inhalt und Umfang der Beihilfen. 2In der Rechtsverordnung können unter anderem vorgesehen werden:
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Beamtenstatusgesetzes und des Bundesbeamtengesetzes sowie weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 29.11.2018
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
07.12.2018 | Gesetz zur Änderung des Beamtenstatusgesetzes und des Bundesbeamtengesetzes sowie weiterer dienstrechtlicher Vorschriften | 29.11.2018 | |
28.10.2016 | Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf für Beamtinnen und Beamte des Bundes und Soldatinnen und Soldaten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften | 19.10.2016 | |
01.01.2009 | Gesetz zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften | 14.11.2011 |
pflicht § 68Versagung der Aussagegenehmigung § 69Gutachtenerstattung § 70Auskünfte an die Medien § 71Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen § 72Wahl der Wohnung § 73Aufenthaltspflicht § 74Dienstkleidung § 75Pflicht zum Schadensersatz § 76Übergang eines Schadensersatz-
anspruchs gegen Dritte § 77Nichterfüllung von Pflichten § 78Fürsorgepflicht des Dienstherrn § 78aZahlung durch den Dienstherrn bei Schmerzensgeld-
ansprüchen § 79Mutterschutz, Elternzeit und Jugendarbeitsschutz § 80Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen § 81Reisekosten § 82Umzugskosten § 83Trennungsgeld § 84Jubiläumszuwendung § 84aRückforderung zu viel gezahlter Geldleistungen § 85Dienstzeugnis § 86Amtsbezeichnungen
Rechtsprechung zu § 80 BBG
202 Entscheidungen zu § 80 BBG in unserer Datenbank:
- OVG Berlin-Brandenburg, 23.02.2023 - 6 B 11.22
Bundesbeamter; Beihilfe; private Krankenversicherung (PKV); Aufwendungen für eine ...
Zum selben Verfahren:
- VG Potsdam, 14.11.2018 - 2 K 2247/16
Beihilfeleistungen bei der künstlichen Befruchtung
- VG Potsdam, 14.11.2018 - 2 K 2247/16
- OVG Thüringen, 15.11.2022 - 2 KO 801/20
Beihilfeberechtigung; Eigenbeteiligung bei stationären wahlärztlichen Leistungen; ...
- VG Freiburg, 02.02.2017 - 6 K 2824/15
Beihilfeberechtigung der geschiedenen Ehefrau nach Versorgungsausgleich
- BVerwG, 29.07.2021 - 5 C 18.19
Kein Ausschluss der Beihilfefähigkeit für extrakorporale Maßnahmen einer ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Bayern, 15.11.2019 - 14 B 18.1583
Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung (ICSI)
- VG München, 25.01.2018 - M 17 K 17.1558
Behandlungskosten für die künstliche Befruchtung
- VGH Bayern, 15.11.2019 - 14 B 18.1583
- VGH Bayern, 10.01.2023 - 24 B 22.1769
Beihilfe, Zielleistungsprinzip, Kontrolle nach chirurgischem Eingriff als ...
Zum selben Verfahren:
- VG München, 23.12.2021 - M 17 K 19.6109
Beihilfe, Aufbau des Alveolarfortsatzes nach der Entfernung eines Zahnes, ...
- VG München, 23.12.2021 - M 17 K 19.6109
- VG Augsburg, 08.02.2018 - Au 2 K 17.1291
Kein Anspruch auf Zahlung weiterer Beihilfeleistungen für Zahnersatz
Querverweise
Auf § 80 BBG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesbeamtengesetz (BBG)
- Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
- Personalaktenrecht
- § 108 (Beihilfeakte)