Bundesbeamtengesetz
| Abschnitt 6 - Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis (§§ 60 - 115) |
| Unterabschnitt 1 - Allgemeine Pflichten und Rechte (§§ 60 - 86) |
(1) 1Beihilfe erhalten:
2Satz 1 gilt auch, wenn Bezüge aufgrund der Anwendung von Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften nicht gezahlt werden. 3Die Bekanntgabe des elektronischen Verwaltungsakts zum Umfang der Beihilfe kann bei elektronischer Antragstellung durch die Bereitstellung zum Abruf erfolgen. 4Der zum Abruf bereitgestellte Verwaltungsakt gilt am vierten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung des Verwaltungsakts an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben.
(2) 1Beihilfe wird auch gewährt für Aufwendungen
2Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Kinder, die Waisengeld nach § 23 des Beamtenversorgungsgesetzes erhalten.
(3) 1Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen
2Besteht die Möglichkeit der direkten Abrechnung von Aufwendungen zwischen der Festsetzungsstelle und den Leistungserbringern im Wege des elektronischen Datenaustausches, so wird Beihilfe von Amts wegen gewährt. 3Einer vorherigen Anhörung der beihilfeberechtigten Person bedarf es nicht.
(4) 1Beihilfe kann nur gewährt werden
2Beihilfe darf nur gewährt werden, soweit sie zusammen mit anderen aus demselben Anlass zu gewährenden Leistungen die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht überschreitet. 3Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen beihilfeberechtigter Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamter der Bundespolizei, denen Leistungen nach § 70 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes zustehen.
(5) 1Steht einer beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person gegen eine Leistungserbringerin oder einen Leistungserbringer wegen einer unrichtigen Abrechnung ein Anspruch auf Erstattung oder Schadensersatz zu, kann der Dienstherr durch schriftliche oder elektronische Anzeige gegenüber der Leistungserbringerin oder dem Leistungserbringer bewirken, dass der Anspruch insoweit auf ihn übergeht, als er aufgrund der unrichtigen Abrechnung zu hohe Beihilfeleistungen erbracht hat. 2Satz 1 gilt für den Anspruch gegen eine Abrechnungsstelle der Leistungserbringerin oder des Leistungserbringers entsprechend.
(6) 1Das Bundesministerium des Innern und für Heimat regelt im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die näheren Einzelheiten, insbesondere zu den beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Personen sowie zu Inhalt und Umfang der Beihilfen. 2In der Rechtsverordnung können unter anderem vorgesehen werden:
Fassung aufgrund des Gesetzes für den Bürokratierückbau im Bereich des Bundesministeriums des Innern vom 03.07.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 10.07.2026 | Gesetz für den Bürokratierückbau im Bereich des Bundesministeriums des Innern | 03.07.2026 | |
| 06.03.2025 | Gesetz zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr | 27.02.2025 | |
| 07.12.2018 | Gesetz zur Änderung des Beamtenstatusgesetzes und des Bundesbeamtengesetzes sowie weiterer dienstrechtlicher Vorschriften | 29.11.2018 | |
| 28.10.2016 | Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf für Beamtinnen und Beamte des Bundes und Soldatinnen und Soldaten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften | 19.10.2016 | |
| 01.01.2009 | Gesetz zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften | 14.11.2011 |
pflicht § 68Versagung der Aussagegenehmigung § 69Gutachtenerstattung § 70Auskünfte an die Medien § 71Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen § 72Wahl der Wohnung § 73Aufenthaltspflicht § 74Dienstkleidung § 75Pflicht zum Schadensersatz § 76Übergang eines Schadensersatz-
anspruchs gegen Dritte § 77Nichterfüllung von Pflichten § 78Fürsorgepflicht des Dienstherrn § 78aZahlung durch den Dienstherrn bei Schmerzensgeld-
ansprüchen § 79Mutterschutz, Elternzeit und Jugendarbeitsschutz § 80Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen § 80aBeihilferechtliche Verfahrenserleichterungen § 81Reisekosten § 82Umzugskosten § 83Trennungsgeld § 84Jubiläumszuwendung § 84aRückforderung zu viel gezahlter Geldleistungen § 85Dienstzeugnis § 86Amtsbezeichnungen
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Rechtsprechung zu § 80 BBG
241 Entscheidungen zu § 80 BBG in unserer Datenbank:
- VG Freiburg, 02.02.2017 - 6 K 2824/15
Beihilfeberechtigung der geschiedenen Ehefrau nach Versorgungsausgleich
- BVerwG, 29.07.2021 - 5 C 18.19
Kein Ausschluss der Beihilfefähigkeit für extrakorporale Maßnahmen einer ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Bayern, 15.11.2019 - 14 B 18.1583
Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung (ICSI)
- VG München, 25.01.2018 - M 17 K 17.1558
Behandlungskosten für die künstliche Befruchtung
- VGH Bayern, 15.11.2019 - 14 B 18.1583
- VG Köln, 02.07.2026 - 15 K 5176/24
- VG Augsburg, 08.02.2018 - Au 2 K 17.1291
Kein Anspruch auf Zahlung weiterer Beihilfeleistungen für Zahnersatz
- VGH Bayern, 22.11.2023 - 24 ZB 23.1112
Begrenzte Beihilfe für Krankengymnastik nach der Bobath-Methode
- OVG Rheinland-Pfalz, 18.10.2019 - 10 A 11063/19
Die generelle Verpflichtung, für die Gewährung einer Beihilfe zu Aufwendungen für ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 05.03.2021 - 5 C 14.19
Beihilfeleistungen für Fahrten auch anlässlich einer ambulanten Operation nur bei ...
- BVerwG, 05.03.2021 - 5 C 14.19
- VG Würzburg, 05.05.2020 - W 1 K 19.1618
Gewährung von Beihilfe bei einem Überschreiten des 2,3-fachen Satzes
Querverweise
Auf § 80 BBG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesbeamtengesetz (BBG)
- Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
- Personalaktenrecht
- § 108 (Beihilfeakte)