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   VGH Bayern, 15.11.2019 - 14 B 18.1583   

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VGH Bayern, 15.11.2019 - 14 B 18.1583 (https://dejure.org/2019,42070)
VGH Bayern, Entscheidung vom 15.11.2019 - 14 B 18.1583 (https://dejure.org/2019,42070)
VGH Bayern, Entscheidung vom 15. November 2019 - 14 B 18.1583 (https://dejure.org/2019,42070)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BBG a.F. § 80 Abs. 2 und 4; BBhV §§ 7 Satz 2 und 3, 8 Abs. 4 Satz 1, Satz 3 Nr. 2 Halbs. 1, 43 Abs. 1; § 27a SGB V.
    Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung (ICSI)

  • rewis.io

    Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung (ICSI)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bundesbeihilferecht; Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung (ICSI); Beschränkung der Beihilfefähigkeit durch Verweis auf das Fünfte; Buch Sozialgesetzbuch (gesetzliche Krankenversicherung); Körperprinzip statt Verursacherprinzip; extrakorporale Maßnahmen; Beihilfe; ...

  • rechtsportal.de

    Beschränkung der Beihilfefähigkeit einer künstlichen Befruchtung (ICSI); Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung; Führen der Subsidiaritätsklausel zum Beihilfeausschluss bzgl. extrakorporaler Maßnahmen hinsichtlich Sachleistungsanspruchs des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 26.03.2015 - 5 C 9.14

    Beihilfe; Beihilferecht; Beihilfefähigkeit; Beihilfeausschluss; Medizinprodukte;

    Auszug aus VGH Bayern, 15.11.2019 - 14 B 18.1583
    Maßgeblich für die Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfen verlangt werden, soweit nicht eine später ergangene Regelung Rückwirkung für vergangene Zeiträume entfaltet (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, U.v. 26.3.2015 - 5 C 9.14 - BVerwGE 151, 386 Rn. 8 m.w.N.).

    Wann danach eine Regelung durch den parlamentarischen Gesetzgeber erforderlich ist, lässt sich nur mit Blick auf den jeweiligen Sachbereich und die Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstandes beurteilen (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 26.3.2015 - 5 C 9.14 - BVerwGE 151, 386 Rn. 18 m.w.N.).

    Gleiches gilt, wenn es sich - wie hier - nicht um einen vollständigen Beihilfeausschluss handelt (vgl. BVerwG, U.v. 26.3.2015 - 5 C 9.14 - BVerwGE 151, 386 Rn. 19).

    Hierfür ist erforderlich, dass das Gesetz eine gemessen an dem zu beachtenden Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG hinreichend konkrete Verordnungsermächtigung enthält, die die betreffende Leistungsbeschränkung inhaltlich deckt (vgl. BVerwG, U.v. 26.3.2015 - 5 C 9.14 - BVerwGE 151, 386 Rn. 21 m.w.N.).

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass ein Normgeber unter engen Voraussetzungen nicht nur auf eigene, sondern auch auf Regelungen anderer Normgeber verweisen darf (BVerwG, U.v. 26.3.2015 - 5 C 9.14 - BVerwGE 151, 386 Rn. 25; U.v. 14.12.2017 - 5 C 17.16 - BVerwGE 161, 105 Rn. 37).

    Bei einer begrenzten Bandbreite der zur Überprüfung stehenden Verweisung kann davon ausgegangen werden, dass der verweisende Verordnungsgeber die in Bezug genommenen Regelungen im Blick behält, so dass er auf den vorgegebenen Rahmen sprengende oder von ihm nicht gewünschte Änderungen umgehend reagieren kann (BVerwG, U.v. 27.6.2013 a.a.O. Rn. 44; U.v. 26.3.2015 - 5 C 9.14 - BVerwGE 151, 386 Rn. 25).

    Ähnliche Verweisungen hat das Bundesverwaltungsgericht im Landesbeihilferecht Berlin - Verweisung auf § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB V und die in der Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses getroffenen Regelungen über Medizinprodukte - mit Blick auf die dortige, dem § 7 BBhV entsprechende Regelung (vgl. BVerwG, U.v. 26.3.2015 - 5 C 9.14 - BVerwGE 151, 386 Rn. 24 ff.) bzw. im Landesbeihilferecht Niedersachsen - Verweisung auf Festbeträge nach § 35 SGB V, die für Arzneimittel vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information im Internet unter www.d...de veröffentlicht sind - mit Blick auf dortige einschränkende Regelungen (vgl. BVerwG, U.v. 14.12.2017 - 5 C 17.16 - BVerwGE 161, 105 Rn. 36 ff.) gebilligt.

    Denn § 7 BBhV, der in seinem Satz 3 § 43 Abs. 1 BBhV explizit erwähnt, enthält eine dem § 7 der Landesbeihilfeverordnung Berlin entsprechende Vorschrift mit Verweis auf den Fürsorgegrundsatz nach § 78 BBG, die, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 26. März 2015 - 5 C 9.14 - (BVerwGE 151, 386 Rn. 33 ff.) zum gleichlautenden § 7 der Landesbeihilfeverordnung Berlin klargestellt hat, den diesbezüglichen Anforderungen genügt.

    Dies ist der Fall, wenn die Nichterstattung der Aufwendungen zu Belastungen für den Beamten führt, die sich im Hinblick auf die Höhe seiner Alimentation für ihn als unzumutbar darstellen und insbesondere geeignet sind, den angemessenen Lebensunterhalt des Beamten und seiner Familie zu gefährden (BVerwG, U.v. 26.3.2015 -5 C 9.14 - BVerwGE 151, 386 Rn. 39 zu § 7 Satz 2 der Landesbeihilfeverordnung Berlin).

  • BSG, 03.04.2001 - B 1 KR 22/00 R

    Gesetzliche Krankenversicherung - intracytoplasmatische Spermainjektion (ICSI) -

    Auszug aus VGH Bayern, 15.11.2019 - 14 B 18.1583
    Die Aufwendungen für extrakorporale Maßnahmen, das heißt für Maßnahmen, die nicht unmittelbar bei dem Versicherten selbst oder bei seinem Ehegatten durchzuführen sind, sind dabei beiden Ehegatten, somit auch dem Kläger als Beihilfeberechtigten zuzuordnen (vgl. BVerwG, U.v. 24.2.2011 a.a.O. Rn. 9 im Anschluss an BSG, U.v. 3.4.2001 - B 1 KR 22/00 R - BSGE 88, 51/57 und B.v. 18.9.2008 - B 3 KR 5/08 B - juris Rn. 17).

    Wollte man diese Vorschrift nämlich so auslegen, dass die jeweilige Krankenkasse nur für Untersuchungen oder Eingriffe unmittelbar am Körper ihres Versicherten aufzukommen habe, blieben bei den in der Praxis dominierenden Verfahren der extrakorporalen Befruchtung die wesentlichen Teile der Behandlung von der Leistungspflicht ausgenommen, weil sie sich keinem der Ehegatten zuordnen ließen; ein teilweiser Leistungsausschluss war aber mit der Regelung nicht beabsichtigt (vgl. BSG, U.v. 3.4.2001 a.a.O.).

    Daran ändert die Nr. 3 der Richtlinien über künstliche Befruchtung des Gemeinsamen Bundesausschusses schon deshalb nichts, weil diese Leistungsansprüche der Ehegatten gegenüber ihrer jeweiligen "Kasse" - als Oberbegriff für alle Formen von Krankenkostenträgern - unberührt lässt (vgl. BSG, U.v. 3.4.2001 - B 1 KR 22/00 R - BSGE 88, 51).

  • BVerwG, 27.06.2013 - 3 C 21.12

    Neustädter Bucht; Speedboot; Sportboot; Lärmschutz; Schallemission; Schallpegel;

    Auszug aus VGH Bayern, 15.11.2019 - 14 B 18.1583
    Selbst die Verweisung auf Regelwerke, die von nichtstaatlichen Normungsgremien geschaffen wurden, ist nicht generell ausgeschlossen, solange für den Rechtsunterworfenen klar erkennbar ist, welche Vorschriften für ihn im Einzelnen gelten sollen (BVerwG, U.v. 27.6.2013 - 3 C 21.12 - BVerwGE 147, 100 Rn. 39).

    Für die Beantwortung der Frage, ob diese einer dynamischen Verweisung von Verfassungs wegen gezogenen rechtlichen Grenzen eingehalten wurden, kommt es neben dem Sachbereich und der damit verbundenen Grundrechtsrelevanz wesentlich auf den Umfang der Verweisung an (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 27.6.2013 - 3 C 21.12 - BVerwGE 147, 100 Rn. 42 f. m.w.N.).

    Bei einer begrenzten Bandbreite der zur Überprüfung stehenden Verweisung kann davon ausgegangen werden, dass der verweisende Verordnungsgeber die in Bezug genommenen Regelungen im Blick behält, so dass er auf den vorgegebenen Rahmen sprengende oder von ihm nicht gewünschte Änderungen umgehend reagieren kann (BVerwG, U.v. 27.6.2013 a.a.O. Rn. 44; U.v. 26.3.2015 - 5 C 9.14 - BVerwGE 151, 386 Rn. 25).

  • BVerwG, 24.02.2011 - 2 C 40.09

    Beihilfe; Alimentation; künstliche Befruchtung; ICSI; Körperprinzip;

    Auszug aus VGH Bayern, 15.11.2019 - 14 B 18.1583
    Nach der Vorgängerregelung des § 6 Abs. 1 Nr. 13 Satz 1 der Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. November 2001 (GMBl S. 918, zuletzt geändert durch Art. 1 der Änderungsverwaltungsvorschrift vom 30.1.2004, GMBl S. 379) waren aus Anlass einer Krankheit die Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung einschließlich der im Zusammenhang damit verordneten Arzneimittel beihilfefähig, wobei Satz 2 der Vorschrift für die Voraussetzungen und den Umfang der Beihilfefähigkeit auf § 27a SGB V verwiesen und damit das Regelungsmodell aus dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung in das Beihilferecht insgesamt übernommen hatte (vgl. BVerwG, U.v. 24.2.2011 - 2 C 40.09 - NVwZ-RR 2011, 567 Rn. 8).

    Die Gesamtkosten einer Behandlung zur künstlichen Befruchtung sind danach regelmäßig auf zwei Personen und die für diese jeweils zuständigen "Kassen" aufzuteilen (vgl. BVerwG, U.v. 24.2.2011 - 2 C 40.09 - NVwZ-RR 2011, 567 Rn. 8 zu § 6 Abs. 1 Nr. 13 BhV).

    Die Aufwendungen für extrakorporale Maßnahmen, das heißt für Maßnahmen, die nicht unmittelbar bei dem Versicherten selbst oder bei seinem Ehegatten durchzuführen sind, sind dabei beiden Ehegatten, somit auch dem Kläger als Beihilfeberechtigten zuzuordnen (vgl. BVerwG, U.v. 24.2.2011 a.a.O. Rn. 9 im Anschluss an BSG, U.v. 3.4.2001 - B 1 KR 22/00 R - BSGE 88, 51/57 und B.v. 18.9.2008 - B 3 KR 5/08 B - juris Rn. 17).

  • BVerfG, 28.02.2007 - 1 BvL 5/03

    Homologe Insemination

    Auszug aus VGH Bayern, 15.11.2019 - 14 B 18.1583
    Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil § 80 Abs. 2 BBG ähnlich wie der Gesetzgeber des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der die künstliche Befruchtung als eigenständigen Versicherungsfall geschaffen hat (vgl. BVerfG, U.v. 28.2.2007 - 1 BvL 5/03 - BVerfGE 117, 316), zwischen beihilfefähigen Aufwendungen in Krankheits- und Pflegefällen (dort Nr. 1) und bei künstlicher Befruchtung (dort Nr. 3) differenziert und damit für diesen Bereich ersichtlich das bisherige Regelungsmodell, das vollständig das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen hatte, im Blick hatte.

    Dies schließt mit ein, dass eine Erstattung auch in Fällen erfolgen kann, bei denen die Kinderlosigkeit eines Paares medizinisch nicht erklärt werden (sog. idiopathische Sterilität) und deshalb ein "kranker" Versicherter auch nicht gefunden werden kann (vgl. BVerfG, U.v. 28.2.2007 a.a.O.).

  • BVerwG, 14.12.2017 - 5 C 17.16

    Anforderungen an den Gesetzesvorbehalt; Arzneimittel; Ausschluss; Beihilfe;

    Auszug aus VGH Bayern, 15.11.2019 - 14 B 18.1583
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass ein Normgeber unter engen Voraussetzungen nicht nur auf eigene, sondern auch auf Regelungen anderer Normgeber verweisen darf (BVerwG, U.v. 26.3.2015 - 5 C 9.14 - BVerwGE 151, 386 Rn. 25; U.v. 14.12.2017 - 5 C 17.16 - BVerwGE 161, 105 Rn. 37).

    Ähnliche Verweisungen hat das Bundesverwaltungsgericht im Landesbeihilferecht Berlin - Verweisung auf § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB V und die in der Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses getroffenen Regelungen über Medizinprodukte - mit Blick auf die dortige, dem § 7 BBhV entsprechende Regelung (vgl. BVerwG, U.v. 26.3.2015 - 5 C 9.14 - BVerwGE 151, 386 Rn. 24 ff.) bzw. im Landesbeihilferecht Niedersachsen - Verweisung auf Festbeträge nach § 35 SGB V, die für Arzneimittel vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information im Internet unter www.d...de veröffentlicht sind - mit Blick auf dortige einschränkende Regelungen (vgl. BVerwG, U.v. 14.12.2017 - 5 C 17.16 - BVerwGE 161, 105 Rn. 36 ff.) gebilligt.

  • BVerwG, 15.12.2005 - 2 C 35.04

    Beihilfevorschriften des Bundes und Gesetzesvorbehalt; beihilfeberechtigter

    Auszug aus VGH Bayern, 15.11.2019 - 14 B 18.1583
    Nur in diesem Umfang besteht Anlass zu fürsorglichem Eingreifen des Dienstherrn (vgl. BVerfG, B.v. 13.2.2008 - 2 BvR 613/06 - BVerfGK 13, 278; BVerwG, U.v. 15.12.2005 - 2 C 35.04 - BVerwGE 125, 21 Rn. 17, jeweils zum weitgehend inhaltsgleichen früheren § 5 Abs. 4 Nr. 1 Satz 3 Buchst. b BhV).
  • BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvR 613/06

    Keine Verletzung von Art 33 Abs 5 GG oder Art 3 Abs 1 GG durch Beschränkung

    Auszug aus VGH Bayern, 15.11.2019 - 14 B 18.1583
    Nur in diesem Umfang besteht Anlass zu fürsorglichem Eingreifen des Dienstherrn (vgl. BVerfG, B.v. 13.2.2008 - 2 BvR 613/06 - BVerfGK 13, 278; BVerwG, U.v. 15.12.2005 - 2 C 35.04 - BVerwGE 125, 21 Rn. 17, jeweils zum weitgehend inhaltsgleichen früheren § 5 Abs. 4 Nr. 1 Satz 3 Buchst. b BhV).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.07.2009 - 4 B 3.08

    Zum Umfang der Beihilfe für im Jahr 2005 entstandene Aufwendungen zur künstlichen

    Auszug aus VGH Bayern, 15.11.2019 - 14 B 18.1583
    Wenn aber - wie bei extrakorporalen Maßnahmen - beiden Ehegatten ein Anspruch zusteht, ist nicht ersichtlich, warum die Subsidiaritätsklausel des § 8 Abs. 4 BBhV nicht auch beide Ehegatten (als Einheit) betreffen sollte, diese also trotz des Verzichts auf - letztlich ihnen als Paar - zustehende Leistungen durch die Beihilfe besser gestellt werden sollten (ebenso VGH BW, U.v. 3.12.2013 - 2 S 544/13 - juris Rn. 18 ff. zum Landesbeihilferecht Baden-Württemberg, das auf das Verursacherprinzip abstellt; OVG Berlin-Bbg, U.v. 14.7.2009 - 4 B 3.08 - juris Rn. 38 ff. zum früheren § 5 Abs. 4 Nr. 1 Satz 3 Buchst. b BhV).
  • VGH Baden-Württemberg, 03.12.2013 - 2 S 544/13

    Beihilfe für eine hochgradige Spermiogrammeinschränkung

    Auszug aus VGH Bayern, 15.11.2019 - 14 B 18.1583
    Wenn aber - wie bei extrakorporalen Maßnahmen - beiden Ehegatten ein Anspruch zusteht, ist nicht ersichtlich, warum die Subsidiaritätsklausel des § 8 Abs. 4 BBhV nicht auch beide Ehegatten (als Einheit) betreffen sollte, diese also trotz des Verzichts auf - letztlich ihnen als Paar - zustehende Leistungen durch die Beihilfe besser gestellt werden sollten (ebenso VGH BW, U.v. 3.12.2013 - 2 S 544/13 - juris Rn. 18 ff. zum Landesbeihilferecht Baden-Württemberg, das auf das Verursacherprinzip abstellt; OVG Berlin-Bbg, U.v. 14.7.2009 - 4 B 3.08 - juris Rn. 38 ff. zum früheren § 5 Abs. 4 Nr. 1 Satz 3 Buchst. b BhV).
  • BVerwG, 08.11.2012 - 5 C 4.12

    Revisionsbegründungsfrist; Telefax; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand;

  • BSG, 18.09.2008 - B 3 KR 5/08 B
  • OVG Sachsen, 23.06.2021 - 2 A 611/20

    Beihilfe; Kinderwunschbehandlung; künstliche Befruchtung

    Gegen die Übernahme der Kostenaufteilung bei nicht körperbezogenen Maßnahmen aus dem Bereich der gesetzlichen Krankenkassen in die beamtenrechtliche Beihilfe bestehen keine rechtlichen Bedenken; derartige Regelungen finden sich etwa auch in Nordrhein-Westfalen und Bayern in den dortigen Beihilfeverordnungen bzw. den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (vgl. die Nachweise in OVG NRW, Beschl. v. 22. Mai 2013 - 1 A 2954/11 - und BayVGH, Urt. v. 15. November 2019 - 14 B 18.1583 -, beide juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.03.2022 - 1 A 2638/20

    Übernahme der Kosten für die i.R.d. Heilfürsorge für Soldaten in Form der

    vgl. zu der inhaltlich dem § 69a Abs. 3 BBesG entsprechenden Regelung in der Bundesbeihilfeverordnung a. F. m. w. N. Bay. VGH, Urteil vom 15. November 2019 - 14 B 18.1583 -, juris, Rn. 19; bestätigt von BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2021 - 5 C 18.19 -, juris, Rn 19.
  • VGH Bayern, 24.05.2022 - 24 ZB 20.2268

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag gegen Versagung von Beihilfe für künstliche

    Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (U.v. 15.11.2019 - 14 B 18.1583 - juris Rn. 19 ff. zu der dort maßgeblichen Regelung des § 43 Abs. 1 BayBhV i.V.m. § 27a SGB V) hat bereits entschieden, dass das sogenannte Körperprinzip mit höherrangigem Recht, insbesondere der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und dem allgemeinen Gleichheitssatz im Einklang steht.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.03.2022 - 1 A 2639/20

    Übernahme der Kosten für die i.R.d. Heilfürsorge für Soldaten in Form der

    vgl. zu der inhaltlich dem § 69a Abs. 3 BBesG entsprechenden Regelung in der Bundesbeihilfeverordnung a. F. m. w. N. Bay. VGH, Urteil vom 15. November 2019 - 14 B 18.1583 -, juris, Rn. 19; bestätigt von BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2021 - 5 C 18.19 -, juris, Rn 19.
  • VG Würzburg, 31.08.2021 - W 1 K 21.750

    Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid, Beihilfe, künstliche Befruchtung nach der

    Die Gesamtkosten einer Behandlung zur künstlichen Befruchtung sind danach regelmäßig auf zwei Personen und die für diese jeweils zuständigen "Kassen" aufzuteilen (zu § 43 BBhV: BayVGH, U.v. 15.11.2019 - 14 B 18.1583; vgl. zu § 6 Abs. 1 Nr. 13 BhV: BVerwG, U.v. 24.2.2011- 2 C 40.09).
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