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Bundesbeamtengesetz

   Abschnitt 6 - Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis (§§ 60 - 115)   
   Unterabschnitt 1 - Allgemeine Pflichten und Rechte (§§ 60 - 86)   
Gliederung
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 70
Auskünfte an die Medien

Die Leitung der Behörde entscheidet, wer den Medien Auskünfte erteilt.

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