Ordnungswidrigkeitengesetz
Dritter Teil - Einzelne Ordnungswidrigkeiten (§§ 111 - 131) |
Dritter Abschnitt - Mißbrauch staatlicher oder staatlich geschützter Zeichen (§§ 124 - 129) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Ordnungswidrigkeitengesetz (https://dejure.org/gesetze/OWiG/__paste_norm__.html)
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(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt
(2) Den in Absatz 1 genannten Trachten und Abzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
§ 124Benutzen von Wappen oder Dienstflaggen
§ 125Benutzen des Roten Kreuzes oder des Schweizer Wappens
§ 126Mißbrauch von Berufstrachten oder Berufsabzeichen
§ 127Herstellen oder Verwenden von Sachen, die zur Geld- oder Urkundenfälschung benutzt werden können
§ 128Herstellen oder Verbreiten von papiergeldähnlichen Drucksachen oder Abbildungen
§ 129Einziehung
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Querverweise
Auf § 126 OWiG verweisen folgende Vorschriften:
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Einzelne Ordnungswidrigkeiten
- Mißbrauch staatlicher oder staatlich geschützter Zeichen
- § 129 (Einziehung)
Redaktionelle Querverweise zu § 126 OWiG:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
- § 132a III (Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen) (zu § 126 I Nr. 2)
- Grundgesetz (GG)
- XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen
- Art. 140 (Art. 137 V WRV)