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Ordnungswidrigkeitengesetz
| Dritter Teil - Einzelne Ordnungswidrigkeiten (§§ 111 - 131) |
| Dritter Abschnitt - Mißbrauch staatlicher oder staatlich geschützter Zeichen (§§ 124 - 129) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Ordnungswidrigkeitengesetz (https://dejure.org/gesetze/OWiG/__paste_norm__.html)
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Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach den §§ 124, 126 bis 128 bezieht, können eingezogen werden.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2. Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.2006
Änderungsübersicht
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 31.12.2006 | Zweites Gesetz zur Modernisierung der Justiz (2. Justizmodernisierungsgesetz) | 22.12.2006 |
§ 124Benutzen von Wappen oder Dienstflaggen
§ 125Benutzen des Roten Kreuzes oder des Schweizer Wappens
§ 126Mißbrauch von Berufstrachten oder Berufsabzeichen
§ 127Herstellen oder Verwenden von Sachen, die zur Geld- oder Urkundenfälschung benutzt werden können
§ 128Herstellen oder Verbreiten von papiergeldähnlichen Drucksachen oder Abbildungen
§ 129Einziehung
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Rechtsprechung zu § 129 OWiG
Entscheidung zu § 129 OWiG in unserer Datenbank:
- OLG Jena, 27.11.2008 - 1 Ss 137/08
Strafzumessung, Rechtsmittel