Ordnungswidrigkeitengesetz
Dritter Teil - Einzelne Ordnungswidrigkeiten (§§ 111 - 131) |
Erster Abschnitt - Verstöße gegen staatliche Anordnungen (§§ 111 - 115) |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer einer zuständigen Behörde, einem zuständigen Amtsträger oder einem zuständigen Soldaten der Bundeswehr über seinen Vor-, Familien- oder Geburtsnamen, den Ort oder Tag seiner Geburt, seinen Familienstand, seinen Beruf, seinen Wohnort, seine Wohnung oder seine Staatsangehörigkeit eine unrichtige Angabe macht oder die Angabe verweigert.
(2) Ordnungswidrig handelt auch der Täter, der fahrlässig nicht erkennt, daß die Behörde, der Amtsträger oder der Soldat zuständig ist.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann, in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro geahndet werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung des Euro in Rechtspflegegesetzen und in Gesetzen des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts, zur Änderung der Mahnvordruckverordnungen sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 13.12.2001
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2002 | Gesetz zur Einführung des Euro in Rechtspflegegesetzen und in Gesetzen des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts, zur Änderung der Mahnvordruckverordnungen sowie zur Änderung weiterer Gesetze | 13.12.2001 |
Rechtsprechung zu § 111 OWiG
141 Entscheidungen zu § 111 OWiG in unserer Datenbank:
- VerfGH Sachsen, 27.04.2023 - 16-IV-23
- OLG Stuttgart, 20.02.2018 - 4 Rv 25 Ss 982/17
Falsche Verdächtigung: Irreführung der Bußgeldbehörde über die Täterschaft ...
- BVerwG, 21.01.2019 - 6 B 120.18
Leerung der Hosentaschen einer Person und Betrachtung der vorgezeigten ...
- VG Arnsberg, 27.03.2013 - 9 K 492/12
Anspruch auf Wiederholung einer Klausur bei einer Ausbildung zum ...
- BGH, 17.12.2020 - 3 ZB 8/19
Maximal zulässiger Zeitraum einer landesgesetzlich angeordneten ...
Zum selben Verfahren:
- LG Mönchengladbach, 08.08.2019 - 5 T 35/19
Beschwerden von Aktivisten zurückgewiesen: Keine anonymen Rechtsmittel gegen ...
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- OLG Hamm, 01.09.2006 - 2 Ss OWi 578/06
Personalienfeststellung; erforderlicher Umfang der Angaben
- LSG Sachsen-Anhalt, 07.11.2019 - L 8 AY 1/17
Sozialgerichtliches Verfahren - Behauptung eine Person anderer Identität zu sein ...
- VGH Bayern, 01.04.2019 - 11 B 19.56
Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuches
§ 111 OWiG in Nachschlagewerken
- § 111 OWiG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Personalien
Falsche Namensangabe
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 111 OWiG:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Widerstand gegen die Staatsgewalt
- § 113 (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Vorbereitung der öffentlichen Klage
- § 163b (Maßnahmen zur Identitätsfeststellung)