Ordnungswidrigkeitengesetz
| Dritter Teil - Einzelne Ordnungswidrigkeiten (§§ 111 - 131) |
| Erster Abschnitt - Verstöße gegen staatliche Anordnungen (§§ 111 - 115) |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt
(2) Gefangener ist, wer sich auf Grund strafgerichtlicher Entscheidung oder als vorläufig Festgenommener in behördlichem Gewahrsam befindet.
(3) Die Ordnungswidrigkeit und der Versuch einer Ordnungswidrigkeit können mit einer Geldbuße geahndet werden.
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Rechtsprechung zu § 115 OWiG
21 Entscheidungen zu § 115 OWiG in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 02.12.2019 - 1 RBs 42/19
Unbefugte Kommunikation des Verteidigers mit in Haft befindlichem Mandanten per ...
- BVerfG, 13.10.2009 - 2 BvR 256/09
Freier Verteidigerverkehr (Abgrenzung; unmittelbarer Zusammenhang mit dem ...
- AG München, 19.04.2011 - 1123 OWi 120 Js 13019/10
Zulässige Verteidigerpost...
- OLG Jena, 07.12.2023 - 3 OLG 191 SsBs 39/22
Ordnungswidriges Handeln durch unbefugte Übermittlung von Sachen oder Nachrichten ...
- VGH Bayern, 12.02.2020 - 16a D 18.1835
Disziplinarrecht, Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, Einbringung von ...
- BGH, 05.03.2026 - AnwSt (B) 8/25
- LG Aachen, 14.03.2022 - 33a StVK 75/22
Strafvollzug; Gefangenenmitverantwortung; Rechtsdienstleitung; ...
- VG Trier, 07.02.2018 - 3 K 7558/17
Dienstentfernung Justizvollzugsbeamter
- AG Nürnberg, 04.02.2011 - 45 OWi 501 Js 1484/10
Schriftverkehr eines Verteidigers mit einem Gefangenen: Kennzeichnung von nicht ...
- AGH Bayern, 28.05.2018 - BayAGH II - 2 - 14/17