Ordnungswidrigkeitengesetz
| Dritter Teil - Einzelne Ordnungswidrigkeiten (§§ 111 - 131) |
| Erster Abschnitt - Verstöße gegen staatliche Anordnungen (§§ 111 - 115) |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen einem Verbot der zuständigen Dienststelle eine militärische Einrichtung oder Anlage oder eine Örtlichkeit betritt, die aus Sicherheitsgründen zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben der Bundeswehr gesperrt ist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
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Rechtsprechung zu § 114 OWiG
6 Entscheidungen zu § 114 OWiG in unserer Datenbank:
- OVG Sachsen-Anhalt, 23.04.2018 - 3 L 85/16
Zur Reichweite des (einfachen) Platzverweises nach § 36 Abs. 1 Satz 1 SOG LSA
Zum selben Verfahren:
- VG Magdeburg, 22.03.2016 - 1 A 1025/14
Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Platzverweises
- VG Magdeburg, 22.03.2016 - 1 A 1025/14
- VG Schleswig, 08.09.1986 - 3 A 33/86
Erklärung eines Rathausmarktes zum militärischen Sicherheitsbereichbereich; ...
- OLG Düsseldorf, 15.04.1991 - 5 Ss OWi 135/91
- OLG Düsseldorf, 30.12.1986 - 5 Ss OWi 385/86
- OLG Düsseldorf, 15.04.1991 - 1 Ws 319/91
Querverweise
Auf § 114 OWiG verweisen folgende Vorschriften:
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Einzelne Ordnungswidrigkeiten
- Gemeinsame Vorschriften
- § 131