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Verfassung

   Erster Hauptteil: Vom Menschen und seinen Ordnungen (Art. 1 - 22)   
   II. Religion und Religionsgemeinschaften (Art. 4 - 10)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/Verf/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ Verf (https://dejure.org/gesetze/Verf/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Verf
__paste_bez__ __paste_norm__ Verfassung (https://dejure.org/gesetze/Verf/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Verfassung
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

Art. 10

Die Besetzung der Lehrstühle der theologischen Fakultäten geschieht unbeschadet der in Artikel 8 genannten Verträge und unbeschadet abweichender Übung im Benehmen mit der Kirche.

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu Art. 10 Verf:

    Grundgesetz (GG) 
      I. Die Grundrechte
        Art. 5 III 1
     
      XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen
Was ist das?

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