Verfassung
Erster Hauptteil: Vom Menschen und seinen Ordnungen (Art. 1 - 22) |
I. Mensch und Staat (Art. 1 - 3c) |
(1) Der Mensch ist berufen, in der ihn umgebenden Gemeinschaft seine Gaben in Freiheit und in der Erfüllung des christlichen Sittengesetzes zu seinem und der anderen Wohl zu entfalten.
(2) 1Der Staat hat die Aufgabe, den Menschen hierbei zu dienen. 2Er faßt die in seinem Gebiet lebenden Menschen zu einem geordneten Gemeinwesen zusammen, gewährt ihnen Schutz und Förderung und bewirkt durch Gesetz und Gebot einen Ausgleich der wechselseitigen Rechte und Pflichten.
Rechtsprechung zu Art. 1 Verf
7 Entscheidungen zu Art. 1 Verf in unserer Datenbank:
- VG Freiburg, 13.07.2021 - 7 K 2107/21
Duldung des Weiterbetriebs einer Spielhalle; Befristung einer Erlaubnis; ...
- VerfGH Baden-Württemberg, 12.06.2019 - 1 VB 34/19
Zurückweisung einer teils mangels hinreichender Begründung unzulässigen, iÜ ...
- StGH Baden-Württemberg, 03.12.2015 - 1 VB 75/15
Wegen unzureichender Substantiierung teilweise unzulässige, im Übrigen ...
- VG Sigmaringen, 15.07.2015 - 8 K 2004/14
Vollstreckung von Forderungen durch die Landesoberkasse
- OLG Stuttgart, 10.12.2020 - 13 U 278/20
- VGH Baden-Württemberg, 19.11.1974 - IX 146/74
- VG Stuttgart, 24.03.2000 - 15 K 532/99
Im Rechtsstreit um das islamische Kopftuch sieht das Verwaltungsgericht Stuttgart ...