Verfassung
Erster Hauptteil: Vom Menschen und seinen Ordnungen (Art. 1 - 22) |
I. Mensch und Staat (Art. 1 - 3c) |
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Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung der Verfassung des Landes Baden-Württemberg vom 01.12.2015 (GBl. S. 1032), in Kraft getreten am 05.12.2015.
Rechtsprechung zu Art. 2b Verf
2 Entscheidungen zu Art. 2b Verf in unserer Datenbank:
- VerfGH Baden-Württemberg, 27.02.2017 - 1 VB 107/16
Zusammenhängende Sachverhaltsschilderung im Rahmen der Begründung der ...
- VerfGH Baden-Württemberg, 27.02.2017 - 1 VB 103/16