Verfassung
Erster Hauptteil: Vom Menschen und seinen Ordnungen (Art. 1 - 22) |
I. Mensch und Staat (Art. 1 - 3c) |
Zitiervorschläge
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Tiere werden als Lebewesen und Mitgeschöpfe im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung geachtet und geschützt.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Änderung der Verfassung des Landes Baden-Württemberg vom 23.05.2000 (GBl. S. 449), in Kraft getreten am 10.06.2000.
Rechtsprechung zu Art. 3b Verf
4 Entscheidungen zu Art. 3b Verf in unserer Datenbank:
- VG Stuttgart, 03.05.2017 - 5 K 2503/17
Zuverlässigkeit einer Hundehalterin; Beschlagnahme eines gefährlichen Hundes
- VGH Baden-Württemberg, 12.03.2020 - 1 S 702/18
Mitwirkungsrechte und Verbandsklagerecht für anerkannte Tierschutzorganisationen; ...
- VGH Baden-Württemberg, 28.04.2004 - 1 S 756/04
Tierhaltungsverbot - Auflösung des Rinderbestandes
- VG Stuttgart, 19.02.2004 - 1 K 1545/03
Naturschutzrechtliche Belange im Planfeststellungsverfahren
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu Art. 3b Verf:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Sachen und Tiere
- § 90a (Tiere)
- Tierschutzgesetz (TierSchG)
- Grundsatz
- §§ 1 ff.
- Grundgesetz (GG)
- II. Der Bund und die Länder
- Art. 20a