Verfassung

   Erster Hauptteil: Vom Menschen und seinen Ordnungen (Art. 1 - 22)   
   I. Mensch und Staat (Art. 1 - 3c)   
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Art. 3b

Tiere werden als Lebewesen und Mitgeschöpfe im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung geachtet und geschützt.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Änderung der Verfassung des Landes Baden-Württemberg vom 23.05.2000 (GBl. S. 449), in Kraft getreten am 10.06.2000.

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