Tierschutzgesetz

   Erster Abschnitt - Grundsatz (§ 1)   
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Textdarstellung

  

§ 1

1Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. 2Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.

Rechtsprechung zu § 1 TierSchG

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Querverweise

Auf § 1 TierSchG verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 1 TierSchG:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Allgemeiner Teil
        Sachen und Tiere
          § 90a S. 2 (Tiere) (zu §§ 1 ff)
     
      Sachenrecht
        Eigentum
          Inhalt des Eigentums
            § 903 S. 2 (Befugnisse des Eigentümers) (zu §§ 1 ff)
    Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) 
      Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope
        Allgemeiner Artenschutz
          §§ 39 ff. (Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen) (zu §§ 1 ff)
          § 41 (Vogelschutz an Energiefreileitungen) (zu §§ 1 ff)
    Verfassung (Verf) 
      Erster Hauptteil: Vom Menschen und seinen Ordnungen
        I. Mensch und Staat
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