Tierschutzgesetz

   Zweiter Abschnitt - Tierhaltung (§§ 2 - 3)   
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Textdarstellung

  

§ 2

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1. muß das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, daß ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3. muß über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

Rechtsprechung zu § 2 TierSchG

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Querverweise

Auf § 2 TierSchG verweisen folgende Vorschriften:

    Tierschutzgesetz (TierSchG) 
      Tierhaltung
     
      Tierversuche
     
      Zucht, Halten von Tieren, Handel mit Tieren
     
      Sonstige Bestimmungen zum Schutz der Tiere
     
      Durchführung des Gesetzes
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