Tierschutzgesetz
| Zweiter Abschnitt - Tierhaltung (§§ 2 - 3) |
(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die Anforderungen an die Haltung von Tieren nach § 2 näher zu bestimmen und dabei insbesondere Vorschriften zu erlassen über Anforderungen
(1a) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, Anforderungen an Ziele, Mittel und Methoden bei der Ausbildung, bei der Erziehung oder beim Training von Tieren festzulegen.
(1b) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist und sich eine Pflicht zur Kennzeichnung nicht aus § 11a Absatz 3 ergibt, Vorschriften zur Kennzeichnung von Tieren, insbesondere von Hunden und Katzen, sowie zur Art und Durchführung der Kennzeichnung zu erlassen.
(2) 1Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, ihre Beförderung zu regeln. 2Es kann hierbei insbesondere
(3) Des Einvernehmens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung bedürfen Rechtsverordnungen
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes, des Legehennenbetriebsregistergesetzes und des Tierschutzgesetzes vom 28.07.2014
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 05.08.2014 | Gesetz zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes, des Legehennenbetriebsregistergesetzes und des Tierschutzgesetzes | 28.07.2014 | |
| 13.07.2013 | Drittes Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes | 04.07.2013 | |
| 15.12.2010 | Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon | 09.12.2010 | |
| 25.04.2006 | Gesetz über die Reform hufbeschlagrechtlicher Regelungen und zur Änderung tierschutzrechtlicher Vorschriften | 19.04.2006 |
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Rechtsprechung zu § 2a TierSchG
268 Entscheidungen zu § 2a TierSchG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 23.04.2026 - 3 C 2.25
Haltungsbedingungen in einem Putenmastbetrieb verstoßen gegen das ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 13.02.2025 - 3 B 16.24
Tierschutzrechtliches Einschreiten gegen Haltung von Mastputen
- VGH Baden-Württemberg, 29.01.2024 - 6 S 3018/19
Vollständige Untersagung der Putenhaltung bzw. bezüglich einzelner Rassen; Antrag ...
- VGH Baden-Württemberg, 07.03.2024 - 6 S 3018/19
Untersagung artwidriger Putenhaltung
- BVerwG, 13.02.2025 - 3 B 16.24
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.03.2024 - 1 LB 65/21
Tierschutzwidrigkeit der Einzelhaltung eines Pferdes
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 16.12.2024 - 3 B 13.24
Einzelhaltung eines Pferdes ohne Sicht-, Hör- und Geruchskontakt zu Artgenossen
- BVerwG, 16.12.2024 - 3 B 13.24
- VG Bremen, 25.08.2026 - 5 V 1712/26
Fortnahme von Hunden und Hundehaltungsverbot - Fortnahmeanordnung; Hundehaltung; ...
- OVG Sachsen, 22.05.2026 - 3 A 599/25
Durchsuchung; Beweisverwertungsverbot; Amtstierarzt; vernünftiger Grund; ...
- VG Bremen, 03.08.2026 - 5 V 1835/26
Fortnahme und Veräußerung von Hunden; Haltungs- und Betreuungsverbot - ...
- VGH Baden-Württemberg, 04.09.2024 - 6 S 464/24
Auswirkungen des Unterbleibens der Anhörung vor Einziehung eines Hundes