Bundesnaturschutzgesetz
Kapitel 5 - Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope (§§ 37 - 55) |
Abschnitt 2 - Allgemeiner Artenschutz (§§ 39 - 43) |
§ 39
Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
(2) 1Vorbehaltlich jagd- oder fischereirechtlicher Bestimmungen ist es verboten, wild lebende Tiere und Pflanzen der in Anhang V der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten aus der Natur zu entnehmen. 2Die Länder können Ausnahmen von Satz 1 unter den Voraussetzungen des § 45 Absatz 7 oder des Artikels 14 der Richtlinie 92/43/EWG zulassen.
(3) Jeder darf abweichend von Absatz 1 Nummer 2 wild lebende Blumen, Gräser, Farne, Moose, Flechten, Früchte, Pilze, Tee- und Heilkräuter sowie Zweige wild lebender Pflanzen aus der Natur an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen, in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich entnehmen und sich aneignen.
(4) 1Das gewerbsmäßige Entnehmen, Be- oder Verarbeiten wild lebender Pflanzen bedarf unbeschadet der Rechte der Eigentümer und sonstiger Nutzungsberechtigter der Genehmigung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde. 2Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Bestand der betreffenden Art am Ort der Entnahme nicht gefährdet und der Naturhaushalt nicht erheblich beeinträchtigt werden. 3Die Entnahme hat pfleglich zu erfolgen. 4Bei der Entscheidung über Entnahmen zu Zwecken der Produktion regionalen Saatguts sind die günstigen Auswirkungen auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen.
(4a) 1Ein vernünftiger Grund nach Absatz 1 liegt insbesondere vor, wenn wissenschaftliche oder naturkundliche Untersuchungen an Tieren oder Pflanzen sowie diesbezügliche Maßnahmen der Umweltbildung im zur Erreichung des Untersuchungsziels oder Bildungszwecks notwendigen Umfang vorgenommen werden. 2Vorschriften des Tierschutzrechts bleiben unberührt.
(5) 1Es ist verboten,
2Die Verbote des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 gelten nicht für
1. | behördlich angeordnete Maßnahmen, | ||
2. | Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können, wenn sie | ||
a) | behördlich durchgeführt werden, | ||
b) | behördlich zugelassen sind oder | ||
c) | der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen, | ||
3. | nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft, | ||
4. | zulässige Bauvorhaben, wenn nur geringfügiger Gehölzbewuchs zur Verwirklichung der Baumaßnahmen beseitigt werden muss. |
3Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei den Verboten des Satzes 1 Nummer 2 und 3 für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes erweiterte Verbotszeiträume vorzusehen und den Verbotszeitraum aus klimatischen Gründen um bis zu zwei Wochen zu verschieben. 4Sie können die Ermächtigung nach Satz 3 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.
(6) Es ist verboten, Höhlen, Stollen, Erdkeller oder ähnliche Räume, die als Winterquartier von Fledermäusen dienen, in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. März aufzusuchen; dies gilt nicht zur Durchführung unaufschiebbarer und nur geringfügig störender Handlungen sowie für touristisch erschlossene oder stark genutzte Bereiche.
(7) Weiter gehende Schutzvorschriften insbesondere des Kapitels 4 und des Abschnitts 3 des Kapitels 5 einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen bleiben unberührt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zum Schutz der Insektenvielfalt in Deutschland und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 18.08.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.03.2022 | Gesetz zum Schutz der Insektenvielfalt in Deutschland und zur Änderung weiterer Vorschriften | 18.08.2021 | |
29.09.2017 | Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes | 15.09.2017 | |
14.10.2011 | Gesetz zur Umsetzung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie sowie zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes und des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes | 06.10.2011 |
Rechtsprechung zu § 39 BNatSchG
167 Entscheidungen zu § 39 BNatSchG in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 24.03.2023 - 26 W 1/23
Keine Vollstreckung einer Verpflichtung zum Rückschnitt einer Bepflanzung nach § ...
- VG Neustadt, 09.05.2017 - 3 L 504/17
Baumfällungen am Glan zwischen Lauterecken und der Kreisgrenze bei Odenbach bis ...
- VG Hannover, 11.07.2022 - 12 A 2491/18
Naturschutzrechtliche Wiederherstellungsanordnung; Beseitigung von Lebensstätten ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Niedersachsen, 16.01.2023 - 4 LA 111/22
Vorbefasstheit als Befangenheitsgrund?
- OVG Niedersachsen, 16.01.2023 - 4 LA 111/22
- VG Augsburg, 11.04.2012 - Au 2 E 12.460
Das Verbot des § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG entfaltet keine drittschützende Wirkung ...
- OVG Sachsen, 30.09.2020 - 4 A 560/19
Schilfschnitt; Teich; Fischerei; Biotop; Röhricht; Fischzucht
- OVG Sachsen, 08.09.2020 - 4 C 18/17
Energiewirtschaftsrecht; Umweltrecht; Naturschutzrecht; Planfeststellungsrecht
- VG Berlin, 10.07.2013 - 24 L 249.13
Naturschutzverein kann das Fällen von Bäumen nicht stoppen
Zum selben Verfahren:
- OVG Berlin-Brandenburg, 19.07.2013 - 11 S 26.13
OVG stoppt vorerst Fällung von Straßenbäumen in der Crellestraße
- OVG Berlin-Brandenburg, 19.07.2013 - 11 S 26.13
- OLG Stuttgart, 11.12.2014 - 4 Ss 569/14
Ordnungswidrigkeit im Naturschutz: Verbot des Abschneidens und auf den Stock ...
Querverweise
Auf § 39 BNatSchG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
- Eigentumsbindung, Befreiungen
- § 67 (Befreiungen)
- Bußgeld- und Strafvorschriften
- § 69 (Bußgeldvorschriften)
- Naturschutzgesetz (NatSchG)
- Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten
- § 40 (Entnahme von Pflanzen und Tieren (zu § 39 BNatSchG))
Redaktionelle Querverweise zu § 39 BNatSchG:
- Naturschutzgesetz (NatSchG)
- Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten
- § 41 (Zoos (zu § 42 BNatSchG))
- Tierschutzgesetz (TierSchG)
- Grundsatz
- §§ 1 ff.