Naturschutzgesetz

   Teil 5 - Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten (§§ 39 - 42)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/NatSchG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ NatSchG (https://dejure.org/gesetze/NatSchG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ NatSchG
__paste_bez____paste_norm__ Naturschutzgesetz (https://dejure.org/gesetze/NatSchG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Naturschutzgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 41
Zoos (zu § 42 BNatSchG)

(1) Die Genehmigung nach § 42 Absatz 2 BNatSchG schließt die tierschutzrechtliche Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und Nummer 8 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes (TierSchG) sowie die forstrechtliche Gehegegenehmigung nach § 34 Absatz 1 LWaldG ein.

(2) 1Genehmigungsbehörde ist die untere Verwaltungsbehörde. 2Die Genehmigungsbehörde kann die Verwendung von Vordrucken für den Antrag und die Unterlagen verlangen.

(3) Die Genehmigungsbehörde nach Absatz 2 ist gleichzeitig zuständige Landesbehörde im Sinne von § 4 Nummer 20 Buchstabe a Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes.

Rechtsprechung zu § 41 NatSchG

9 Entscheidungen zu § 41 NatSchG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Querverweise

Auf § 41 NatSchG verweisen folgende Vorschriften:

    Naturschutzgesetz (NatSchG) 
      Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten
        § 42 (Tiergehege, Ausnahmen von der Anzeigepflicht, Bezeichnungsschutz (zu § 43 BNatSchG))

Redaktionelle Querverweise zu § 41 NatSchG:

    Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) 
      Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope
        Allgemeiner Artenschutz
          § 39 (Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen)
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht