Naturschutzgesetz

   Teil 5 - Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten (§§ 39 - 42)   
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Textdarstellung

  

§ 39
Arten- und Biotopschutzprogramm, Rote Listen (zu § 38 BNatSchG)

(1) Zur Vorbereitung, Durchführung und Überwachung von Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen im Sinne des § 38 Absatz 1 BNatSchG wird von der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg unter Beteiligung anderer betroffener Landesbehörden sowie der Hochschulen des Landes, Naturschutzvereinigungen, sachkundiger Verbände und sachkundiger Bürger ein Arten- und Biotopschutzprogramm erstellt und fortgeschrieben.

(2) Das Arten- und Biotopschutzprogramm enthält insbesondere

1. Verzeichnisse der im Landesgebiet vorkommenden wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensgemeinschaften, Lebensräume und Lebensbedingungen sowie ihrer wesentlichen Populationen einschließlich ihrer Veränderungen, soweit sie für den Artenschutz bedeutsam sind,
2. Zustandsbewertungen für die besonders geschützten und die in ihrem Bestand gefährdeten Arten und Lebensgemeinschaften sowie für die Arten von gemeinschaftlichem Interesse und für die europäischen Vogelarten unter Darstellung ihrer wesentlichen Gefährdungsursachen,
3. Vorschläge für Schutz- und Pflegemaßnahmen sowie Grunderwerb und
4. Richtlinien und Hinweise für Maßnahmen zur Lenkung und Förderung der Bestandsentwicklung.

(3) Zur Vorbereitung von Maßnahmen des Biotop- und Artenschutzes gibt die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg in geeigneten Zeitabständen den wissenschaftlichen Stand der Erkenntnisse über ausgestorbene und bedrohte heimische Tier- und Pflanzenarten sowie über die Gefährdung von Biotopen (Rote Listen) bekannt und stellt sie in das Internet ein.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Naturschutzgesetzes und weiterer Vorschriften vom 21.11.2017 (GBl. S. 597), in Kraft getreten am 01.12.2017.

Rechtsprechung zu § 39 NatSchG

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Querverweise

Auf § 39 NatSchG verweisen folgende Vorschriften:

    Naturschutzgesetz (NatSchG) 
      Vorkaufsrecht, Eigentumsbindung, Befreiungen
        § 54 (Befreiungen (zu § 67 BNatSchG))
     
      Organisation und Zuständigkeit
        § 58 (Sachliche Zuständigkeit der Naturschutzbehörden)
        § 68 (Datenverarbeitung)

Redaktionelle Querverweise zu § 39 NatSchG:

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