Naturschutzgesetz
Teil 8 - Vorkaufsrecht, Eigentumsbindung, Befreiungen (§§ 52 - 56) |
(1) 1Über Befreiungen von Rechtsverordnungen nach § 23 Absatz 2 bis 5 entscheidet die Naturschutzbehörde, die die Rechtsverordnung erlassen hat, soweit die Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt. 2Über Befreiungen von Satzungen nach § 23 Absatz 6 entscheidet die Gemeinde.
(2) 1Für Befreiungen von den Verboten in § 30 Absatz 2, § 39 Absatz 1 und 2 Satz 1 sowie Absatz 5, § 61 Absatz 1 BNatSchG sowie im Sechsten Teil dieses Gesetzes sind die unteren Naturschutzbehörden zuständig. 2Sind Naturschutzgebiete, Nationalparke, Nationale Naturmonumente oder Kern- und Pflegezonen eines Biosphärengebiets betroffen, gilt § 33 Absatz 3 Satz 1 dieses Gesetzes entsprechend. 3Für Befreiungen von sonstigen Geboten und Verboten des Bundesnaturschutzgesetzes, dieses Gesetzes oder der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Vorschriften sind die höheren Naturschutzbehörden zuständig.
(3) 1Eine Befreiung nach § 67 BNatSchG wird durch eine nach anderen Vorschriften gleichzeitig erforderliche Gestattung ersetzt, soweit Bundesrecht nicht entgegensteht. 2Die Gestattung darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 67 Absatz 1 BNatSchG vorliegen und die zuständige Naturschutzbehörde ihr Einvernehmen erklärt hat.
Rechtsprechung zu § 54 NatSchG
4 Entscheidungen zu § 54 NatSchG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 30.09.2021 - 10 S 1956/20
Windenergieanlage; Befreiung nach § 67 Abs. 1 BNatSchG; Erfordernis des ...
- VGH Baden-Württemberg, 25.11.2020 - 5 S 748/18
Verhältnismäßigkeit einer Landschaftsschutzgebietsverordnung
- VG Freiburg, 13.11.2008 - 5 K 2207/08
Ausgestaltung der Durchsetzung von erforderlichen Maßnahmen für die ...
- VGH Baden-Württemberg, 30.08.2017 - 8 S 17/16
Im Außenbereich privilegiertes Vorhaben; Widerspruch zu einer gültigen ...