Neue Kooperation: dejure.org × Doctrine bringen KI-Power für Aktenanalyse, Recherche und Texterstellung. Doctrine entdecken
×
Deutsches Recht trifft KI-Power: Doctrine jetzt kostenlos testen.

Naturschutzgesetz

   Teil 8 - Vorkaufsrecht, Eigentumsbindung, Befreiungen (§§ 52 - 56)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/NatSchG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ NatSchG (https://dejure.org/gesetze/NatSchG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ NatSchG
__paste_bez__ __paste_norm__ Naturschutzgesetz (https://dejure.org/gesetze/NatSchG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Naturschutzgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 52
Behördliche Befugnisse, Duldungspflicht (zu § 65 BNatSchG)

(1) 1Die Bediensteten und Beauftragten der Naturschutzbehörden und der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg sowie der Gemeinden dürfen Grundstücke sowie während der üblichen Arbeits- oder Betriebszeit Wirtschafts-, Geschäfts-, Betriebsgebäude und Lagerräume betreten und dort Prüfungen und Besichtigungen vornehmen, Vermessungen, Kartierungen, Bodenuntersuchungen oder ähnliche Arbeiten ausführen, soweit dies zur Vorbereitung, Durchführung oder Kontrolle von Maßnahmen nach dem Bundesnaturschutzgesetz, diesem Gesetz oder den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften geboten ist. 2Die Eigentümer und Besitzer der von den Untersuchungen betroffenen Grundstücke sollen zuvor in geeigneter Weise benachrichtigt werden. 3Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird eingeschränkt.

(2) 1Die Bediensteten und Beauftragten der Naturschutzbehörden und der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg können zur Durchführung der ihnen durch das Bundesnaturschutzgesetz, dieses Gesetz oder der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben von natürlichen und juristischen Personen die erforderlichen Auskünfte und Einsicht in geschäftliche Unterlagen verlangen. 2§ 26 Absatz 2 Satz 4 LVwVfG findet entsprechende Anwendung.

(3) Für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1, die durch Bedienstete und Beauftragte der Naturschutzbehörden und der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg durchgeführt werden, ist eine Befreiung gemäß § 67 Absatz 1 BNatSchG nicht erforderlich.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Naturschutzgesetzes und weiterer Vorschriften vom 21.11.2017 (GBl. S. 597), in Kraft getreten am 01.12.2017.

Rechts-KI

Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI

Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.

Jetzt entdecken

Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

dejure.org nutzen ohne Ablenkung
Werbung abschalten. Jetzt buchen! Keine automatische Verlängerung.
Info zum PUR-Angebot
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht