Naturschutzgesetz
Teil 8 - Vorkaufsrecht, Eigentumsbindung, Befreiungen (§§ 52 - 56) |
(1) 1Die Bediensteten und Beauftragten der Naturschutzbehörden und der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg sowie der Gemeinden dürfen Grundstücke sowie während der üblichen Arbeits- oder Betriebszeit Wirtschafts-, Geschäfts-, Betriebsgebäude und Lagerräume betreten und dort Prüfungen und Besichtigungen vornehmen, Vermessungen, Kartierungen, Bodenuntersuchungen oder ähnliche Arbeiten ausführen, soweit dies zur Vorbereitung, Durchführung oder Kontrolle von Maßnahmen nach dem Bundesnaturschutzgesetz, diesem Gesetz oder den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften geboten ist. 2Die Eigentümer und Besitzer der von den Untersuchungen betroffenen Grundstücke sollen zuvor in geeigneter Weise benachrichtigt werden. 3Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird eingeschränkt.
(2) 1Die Bediensteten und Beauftragten der Naturschutzbehörden und der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg können zur Durchführung der ihnen durch das Bundesnaturschutzgesetz, dieses Gesetz oder der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben von natürlichen und juristischen Personen die erforderlichen Auskünfte und Einsicht in geschäftliche Unterlagen verlangen. 2§ 26 Absatz 2 Satz 4 LVwVfG findet entsprechende Anwendung.
(3) Für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1, die durch Bedienstete und Beauftragte der Naturschutzbehörden und der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg durchgeführt werden, ist eine Befreiung gemäß § 67 Absatz 1 BNatSchG nicht erforderlich.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Naturschutzgesetzes und weiterer Vorschriften vom 21.11.2017 (GBl. S. 597), in Kraft getreten am 01.12.2017.