Naturschutzgesetz
| Teil 7 - Anerkennung und Mitwirkung von Naturschutzvereinigungen (§§ 49 - 51) |
(1) 1Ein rechtsfähiger Zusammenschluss von überörtlich tätigen Naturschutzvereinigungen, dessen Tätigkeit sich auf das gesamte Landesgebiet erstreckt, kann auf Antrag von der obersten Naturschutzbehörde als Landesnaturschutzverband anerkannt werden, soweit der Zusammenschluss die Anforderungen nach § 3 Absatz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) erfüllt. 2Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind oder wenn der Zusammenschluss seine Aufgaben nicht oder während eines längeren Zeitraums unzulänglich erfüllt hat. 3Solange ein rechtsfähiger Zusammenschluss von Naturschutzvereinigungen als Landesnaturschutzverband anerkannt ist, kann ein weiterer Zusammenschluss von Naturschutzvereinigungen nicht anerkannt werden.
(2) Der Landesnaturschutzverband hat die Aufgabe, die Stellungnahmen seiner Mitglieder zu koordinieren.
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Rechtsprechung zu § 51 NatSchG
6 Entscheidungen zu § 51 NatSchG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 01.02.1996 - 8 S 1961/95
Kein Suspensiveffekt des - offensichtlich - unzulässigen Widerspruchs wegen ...
- VG Freiburg, 29.06.2009 - 3 K 857/08
Betrieb einer Schießstätte für Armbrüste
- VGH Baden-Württemberg, 26.10.2011 - 5 S 920/10
Wirksamkeitsvoraussetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans
- VGH Baden-Württemberg, 29.06.1999 - 5 S 1929/97
Zum flächenhaften Naturdenkmal
- VGH Baden-Württemberg, 05.03.2009 - 5 S 2398/07
Fahrten mit Schlittenhundegespannen auf Waldwegen
- VG Stuttgart, 15.09.2009 - 3 K 364/09
Nachbarklage gegen Änderung einer Flugplatzgenehmigung
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 51 NatSchG:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Eigentum
- Ansprüche aus dem Eigentum
- § 1004 II (Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch) (zu §§ 51 ff)