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Naturschutzgesetz

   Teil 7 - Anerkennung und Mitwirkung von Naturschutzvereinigungen (§§ 49 - 51)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ NatSchG (https://dejure.org/gesetze/NatSchG/__paste_norm__.html)
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__paste_bez__ __paste_norm__ Naturschutzgesetz
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§ 51
Landesnaturschutzverband

(1) 1Ein rechtsfähiger Zusammenschluss von überörtlich tätigen Naturschutzvereinigungen, dessen Tätigkeit sich auf das gesamte Landesgebiet erstreckt, kann auf Antrag von der obersten Naturschutzbehörde als Landesnaturschutzverband anerkannt werden, soweit der Zusammenschluss die Anforderungen nach § 3 Absatz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) erfüllt. 2Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind oder wenn der Zusammenschluss seine Aufgaben nicht oder während eines längeren Zeitraums unzulänglich erfüllt hat. 3Solange ein rechtsfähiger Zusammenschluss von Naturschutzvereinigungen als Landesnaturschutzverband anerkannt ist, kann ein weiterer Zusammenschluss von Naturschutzvereinigungen nicht anerkannt werden.

(2) Der Landesnaturschutzverband hat die Aufgabe, die Stellungnahmen seiner Mitglieder zu koordinieren.

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Rechtsprechung zu § 51 NatSchG

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