Naturschutzgesetz
| Teil 7 - Anerkennung und Mitwirkung von Naturschutzvereinigungen (§§ 49 - 51) |
Eine anerkannte Naturschutzvereinigung kann neben den in § 64 Absatz 1 BNatSchG geregelten Fällen Rechtsbehelfe auch in den in § 49 Absatz 1 dieses Gesetzes genannten Fällen, in denen eine Mitwirkung vorgesehen ist, einlegen, soweit es sich um Verfahren zur Ausführung landesrechtlicher Vorschriften handelt.
vereinigungen (zu § 63 BNatSchG) § 50Rechtsbehelfe (zu § 64 Absatz 3 BNatSchG) § 51Landes-
naturschutzverband
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Rechtsprechung zu § 50 NatSchG
3 Entscheidungen zu § 50 NatSchG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 30.09.2021 - 10 S 1956/20
Windenergieanlage; Befreiung nach § 67 Abs. 1 BNatSchG; Erfordernis des ...
Zum selben Verfahren:
- VG Freiburg, 12.05.2020 - 2 K 9611/17
Befreiung von den Ge- und Verboten des Naturschutzrechts für Windenergieanlagen; ...
- VG Freiburg, 12.05.2020 - 2 K 9611/17
- BVerwG, 20.01.1989 - 4 C 15.87
Naturschutzrechtliche Ausgleichsabgabe; Ermächtigungsgrundlage;