Naturschutzgesetz
| Teil 5 - Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten (§§ 39 - 42) |
(1) Einer Anzeige nach § 43 Absatz 3 Satz 1 BNatSchG sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen, aus denen sich die Erfüllung der Pflichten nach § 43 Absatz 2 BNatSchG ergibt.
(2) Eine Anzeigepflicht nach § 43 Absatz 3 Satz 1 BNatSchG besteht nicht für
| 1. | Tiergehege, die unter staatlicher Aufsicht stehen oder | |
| 2. | Tiergehege, die eine Grundfläche von insgesamt 50 m2 nicht überschreiten. |
(3) § 42 Absatz 4 Satz 2 Halbsatz 2 BNatSchG sowie § 41 Absatz 3 dieses Gesetzes gelten entsprechend.
(4) Besondere Vorschriften für Gehege im Wald nach § 34 LWaldG bleiben unberührt.
(5) Die Bezeichnung "Vogelwarte", "Vogelschutzwarte" oder Bezeichnungen, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind, dürfen nur mit Genehmigung der höheren Naturschutzbehörde geführt werden.
und Biotopschutzprogramm, Rote Listen (zu § 38 BNatSchG) § 40Entnahme von Pflanzen und Tieren (zu § 39 BNatSchG) § 41Zoos (zu § 42 BNatSchG) § 42Tiergehege, Ausnahmen von der Anzeigepflicht, Bezeichnungsschutz (zu § 43 BNatSchG)
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Rechtsprechung zu § 42 NatSchG
2 Entscheidungen zu § 42 NatSchG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 19.07.2011 - 5 S 2718/09
Überplanung eines faktischen Gewerbegebietes; Abwägungsrelevanz einer im ...
- VG Stuttgart, 19.02.2004 - 1 K 1545/03
Naturschutzrechtliche Belange im Planfeststellungsverfahren
Querverweise
Auf § 42 NatSchG verweisen folgende Vorschriften:
- Naturschutzgesetz (NatSchG)
- Ordnungswidrigkeiten
- § 69 (Bußgeldvorschriften (zu § 69 BNatSchG))
Redaktionelle Querverweise zu § 42 NatSchG:
- Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
- Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope
- Allgemeiner Artenschutz
- § 40 (Ausbringen von Pflanzen und Tieren)