Naturschutzgesetz
Teil 6 - Erholung in Natur und Landschaft (§§ 43 - 48) |
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__paste_bez____paste_norm__ Naturschutzgesetz (https://dejure.org/gesetze/NatSchG/__paste_norm__.html)
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1Das Recht auf Erholung findet seine Schranken in den allgemeinen Gesetzen, den Interessen der Allgemeinheit und in den Rechten Dritter. 2Bei der Ausübung des Rechts auf Erholung sind alle verpflichtet, pfleglich mit Natur und Landschaft umzugehen und Rücksicht insbesondere auf die wild lebenden Tiere und Pflanzen, die Belange der Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigten sowie anderer Erholungssuchender zu nehmen.
Rechtsprechung zu § 43 NatSchG
3 Entscheidungen zu § 43 NatSchG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 23.11.2021 - 5 S 3374/19
Anspruch auf die Feststellung, einen Weg ohne naturschutzrechtliche Genehmigung ...
- VG Freiburg, 02.02.2017 - 6 K 1701/15
Zulässigkeit eines Erledigungsfesstellungsstreits; Anordnung des Rückschnitts von ...
- OLG Stuttgart, 11.12.2014 - 4 Ss 569/14
Ordnungswidrigkeit im Naturschutz: Verbot des Abschneidens und auf den Stock ...
Querverweise
Auf § 43 NatSchG verweisen folgende Vorschriften:
- Naturschutzgesetz (NatSchG)
- Ordnungswidrigkeiten
- § 69 (Bußgeldvorschriften (zu § 69 BNatSchG))
Redaktionelle Querverweise zu § 43 NatSchG:
- Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
- Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope
- Allgemeiner Artenschutz
- § 41 (Vogelschutz an Energiefreileitungen)