Naturschutzgesetz

   Teil 6 - Erholung in Natur und Landschaft (§§ 43 - 48)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/NatSchG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ NatSchG (https://dejure.org/gesetze/NatSchG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ NatSchG
__paste_bez____paste_norm__ Naturschutzgesetz (https://dejure.org/gesetze/NatSchG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Naturschutzgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 48
Bereitstellen von Grundstücken durch Kommunen (zu § 62 BNatSchG)

Die Verpflichtung nach § 62 BNatSchG obliegt auch Gemeinden und Gemeindeverbänden.

Rechtsprechung zu § 48 NatSchG

12 Entscheidungen zu § 48 NatSchG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 12 Entscheidungen

Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht