Bundesnaturschutzgesetz
| Kapitel 7 - Erholung in Natur und Landschaft (§§ 59 - 62) |
Der Bund, die Länder und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts stellen in ihrem Eigentum oder Besitz stehende Grundstücke, die sich nach ihrer natürlichen Beschaffenheit für die Erholung der Bevölkerung eignen oder den Zugang der Allgemeinheit zu solchen Grundstücken ermöglichen oder erleichtern, in angemessenem Umfang für die Erholung bereit, soweit dies mit einer nachhaltigen Nutzung und den sonstigen Zielen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist und eine öffentliche Zweckbindung dem nicht entgegensteht.
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Rechtsprechung zu § 62 BNatSchG
66 Entscheidungen zu § 62 BNatSchG in unserer Datenbank:
- VG Karlsruhe, 05.08.2026 - 3 K 1845/24
Karlsruhe: Bauherr muss Ausgleichsmaßnahme wegen Fällung einer Heldbock-Eiche ...
- VG Hannover, 11.07.2022 - 12 A 2491/18
Agroforst; agroforstliche Nutzung; bewirtschaftungshindernder Standort; ...
- StGH Bremen, 11.03.2024 - St 2/22
Unwirksames Volksbegehren zur Rettung von Platanen bei Missachtung der ...
- VG Oldenburg, 23.09.2014 - 1 A 1314/14
Einwirkungsklage; Freie Landschaft; Gemeingebrauch; Küstengewässer; Meeresstrand; ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 07.12.2016 - 10 B 6.16
Revisionszulassung; unentgeltliches Betreten von kommerziell genutzten ...
- BVerwG, 13.09.2017 - 10 C 7.16
Großflächige Kommerzialisierung des Strandzugangs in Wangerland ist unzulässig
- OVG Niedersachsen, 19.01.2016 - 10 LC 87/14
Badekonzession; Betretensrecht; Betretungsrecht; Eigengesellschaft; Entgelt; ...
- BVerwG, 07.12.2016 - 10 B 6.16
- VG Kassel, 08.11.2023 - 2 L 1765/23
Wolfsabschuss gestoppt
- VG Freiburg, 31.07.2010 - 2 K 192/08
Planfeststellung zum Bau und Betrieb eines Hochwasserrückhaltebeckens - ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 25.01.2021 - 2 D 98/19
Unwirksamkeit der Änderung des Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von ...
Querverweise
Auf § 62 BNatSchG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
- Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope
- Besonderer Artenschutz
- § 45 (Ausnahmen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen)
- Naturschutzgesetz (NatSchG)
- Erholung in Natur und Landschaft
- § 48 (Bereitstellen von Grundstücken durch Kommunen (zu § 62 BNatSchG))