Bundesnaturschutzgesetz

   Kapitel 7 - Erholung in Natur und Landschaft (§§ 59 - 62)   
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Textdarstellung

  

§ 59
Betreten der freien Landschaft

(1) Das Betreten der freien Landschaft auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zweck der Erholung ist allen gestattet (allgemeiner Grundsatz).

(2) 1Das Betreten des Waldes richtet sich nach dem Bundeswaldgesetz und den Waldgesetzen der Länder sowie im Übrigen nach dem sonstigen Landesrecht. 2Es kann insbesondere andere Benutzungsarten ganz oder teilweise dem Betreten gleichstellen sowie das Betreten aus wichtigen Gründen, insbesondere aus solchen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Feldschutzes und der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung, zum Schutz der Erholungsuchenden, zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Grundstücksbesitzers einschränken.

Rechtsprechung zu § 59 BNatSchG

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Querverweise

Auf § 59 BNatSchG verweisen folgende Vorschriften:

    Naturschutzgesetz (NatSchG) 
      Erholung in Natur und Landschaft
        § 43 (Recht auf Erholung (zu § 59 Absatz 2 BNatSchG))
        § 44 (Schranken des Betretungsrechts (zu § 59 Absatz 2 BNatSchG))
        § 45 (Reiten in der freien Landschaft (zu § 59 Absatz 2 BNatSchG))
        § 46 (Genehmigung von Sperren, Anordnung von Durchgängen (zu § 59 Absatz 2 BNatSchG))

Redaktionelle Querverweise zu § 59 BNatSchG:

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