(1) Das Betreten der freien Landschaft auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zweck der Erholung ist allen gestattet (allgemeiner Grundsatz).
(2) 1Das Betreten des Waldes richtet sich nach dem Bundeswaldgesetz und den Waldgesetzen der Länder sowie im Übrigen nach dem sonstigen Landesrecht. 2Es kann insbesondere andere Benutzungsarten ganz oder teilweise dem Betreten gleichstellen sowie das Betreten aus wichtigen Gründen, insbesondere aus solchen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Feldschutzes und der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung, zum Schutz der Erholungsuchenden, zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Grundstücksbesitzers einschränken.
Rechtsprechung zu § 59 BNatSchG
38 Entscheidungen zu § 59 BNatSchG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 13.09.2017 - 10 C 7.16
Großflächige Kommerzialisierung des Strandzugangs in Wangerland ist unzulässig
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 07.12.2016 - 10 B 6.16
Revisionszulassung; unentgeltliches Betreten von kommerziell genutzten ...
- BVerwG, 07.12.2016 - 10 C 7.16
Großflächige Kommerzialisierung des Strandzugangs in Wangerland ist unzulässig
- OVG Niedersachsen, 19.01.2016 - 10 LC 87/14
Zum Anspruch gegenüber einer Gemeinde auf Zugang zum Nordseestrand
- VG Oldenburg, 23.09.2014 - 1 A 1314/14
Strandbetretungsrecht; Strand als "freie Landschaft"; Klage gerichtet gegen eine ...
- BVerwG, 07.12.2016 - 10 B 6.16
- OLG Düsseldorf, 25.04.2014 - 2 RBs 2/14
OWi-Protokollurteil ist bei Rechtsbeschwerde immer in der gesetzlichen Frist ...
- AG Brandenburg, 05.08.2015 - 34 C 93/12
Mobiler Elektroweidezaun ist keine Grundstückseinfriedung!
- VG Schleswig, 04.07.2017 - 1 A 6/16
- VG Greifswald, 26.03.2018 - 3 A 160/15
Erhebung eines Straßenbaubeitrages für eine selbständige Privatstraße und einen ...
- VG Kassel, 02.08.2012 - 4 L 81/12
Einleitung von Salzabwässern in Grundwasser
Querverweise
Auf § 59 BNatSchG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
- Übergangs- und Überleitungsvorschrift
- § 74 (Übergangs- und Überleitungsregelungen)
- Naturschutzgesetz (NatSchG)
- Erholung in Natur und Landschaft
Redaktionelle Querverweise zu § 59 BNatSchG:
- Naturschutzgesetz (NatSchG)
- Organisation und Zuständigkeit
- § 67 (Hauptamtlicher Naturschutzdienst)