Bundesnaturschutzgesetz
| Kapitel 7 - Erholung in Natur und Landschaft (§§ 59 - 62) |
(1) Das Betreten der freien Landschaft auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zweck der Erholung ist allen gestattet (allgemeiner Grundsatz).
(2) 1Das Betreten des Waldes richtet sich nach dem Bundeswaldgesetz und den Waldgesetzen der Länder sowie im Übrigen nach dem sonstigen Landesrecht. 2Es kann insbesondere andere Benutzungsarten ganz oder teilweise dem Betreten gleichstellen sowie das Betreten aus wichtigen Gründen, insbesondere aus solchen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Feldschutzes und der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung, zum Schutz der Erholungsuchenden, zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Grundstücksbesitzers einschränken.
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Rechtsprechung zu § 59 BNatSchG
92 Entscheidungen zu § 59 BNatSchG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 23.11.2021 - 5 S 3374/19
Anspruch auf die Feststellung, einen Weg ohne naturschutzrechtliche Genehmigung ...
- BVerwG, 13.09.2017 - 10 C 7.16
Großflächige Kommerzialisierung des Strandzugangs in Wangerland ist unzulässig
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 07.12.2016 - 10 B 6.16
Revisionszulassung; unentgeltliches Betreten von kommerziell genutzten ...
- OVG Niedersachsen, 19.01.2016 - 10 LC 87/14
Badekonzession; Betretensrecht; Betretungsrecht; Eigengesellschaft; Entgelt; ...
- VG Oldenburg, 23.09.2014 - 1 A 1314/14
Einwirkungsklage; Freie Landschaft; Gemeingebrauch; Küstengewässer; Meeresstrand; ...
- BVerwG, 07.12.2016 - 10 B 6.16
- OVG Schleswig-Holstein, 13.07.2023 - 5 LB 8/22
Betreten der freien Landschaft; unzulässige Sperrung eines Weges durch eine Kette ...
- VG Schwerin, 29.06.2026 - 2 A 2601/25
Klage einer Gemeinde gegen Verfügung zur Ausgleichspflanzung von Laubbäumen
- VG München, 24.04.2024 - M 19 K 22.5676
Recht auf Betreten der freien Natur, Errichtung eines Schildes auf Privatgrund, ...
- OVG Schleswig-Holstein, 03.03.2021 - 5 LA 295/20
Klage eines Nachbarn gegen Waldumwandlungsgenehmigung; Recht zum Betreten des ...
- VGH Baden-Württemberg, 11.12.2025 - 5 S 65/25
Verwirkung des Widerrufsrechts der Freigabe einer privaten Wegfläche für den ...
Querverweise
Auf § 59 BNatSchG verweisen folgende Vorschriften:
- Naturschutzgesetz (NatSchG)
- Erholung in Natur und Landschaft
Redaktionelle Querverweise zu § 59 BNatSchG:
- Naturschutzgesetz (NatSchG)
- Organisation und Zuständigkeit
- § 67 (Hauptamtlicher Naturschutzdienst)