Naturschutzgesetz
| Teil 6 - Erholung in Natur und Landschaft (§§ 43 - 48) |
(1) § 61 Absatz 1 Satz 1 BNatSchG gilt auch für nicht dauerhaft aufgestellte Unterkünfte, insbesondere Wohnwagen und Wohnmobile.
(2) 1Die Naturschutzbehörde kann Verbote nach § 61 Absatz 1 Satz 1 BNatSchG durch Rechtsverordnung für bestimmte Gewässer zweiter Ordnung im Außenbereich festlegen, soweit es das Erholungsinteresse der Bevölkerung erfordert und nicht Regelungen nach § 29 WG entgegenstehen. 2§ 61 Absatz 2 und 3 BNatSchG sowie Absatz 3 Nummer 3 gelten für Verbote aufgrund von Rechtsverordnungen nach Satz 1 entsprechend.
| 1. | nach Absatz 2 Satz 2, | |
| 2. | nach § 61 Absatz 3 BNatSchG oder | |
| 3. | für notwendige bauliche Anlagen, insbesondere als Gemeinschaftsanlagen, die ausschließlich der Erholung, insbesondere dem Baden, dem Wassersport oder der Fischerei dienen, soweit dadurch der Naturhaushalt oder das Landschaftsbild nicht erheblich beeinträchtigt wird, |
wird durch eine nach anderen Vorschriften erforderliche behördliche Gestattung ersetzt, wenn diese im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde erteilt wird.
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Rechtsprechung zu § 47 NatSchG
12 Entscheidungen zu § 47 NatSchG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 10.04.2025 - 8 S 756/23
Normenkontrollantrag gegen einen die Freizeitnutzung an und auf einem Baggersee ...
- VGH Baden-Württemberg, 05.10.1993 - 5 S 1266/92
Wirksamer Erlaß einer Landschaftsschutzverordnung; Verhältnis von Ausweisung als ...
- VGH Baden-Württemberg, 17.11.2004 - 5 S 2713/02
Eigentumsrechtliche Zumutbarkeit eines Aufforstungsverbots wegen Biotopschutzes ...
- VGH Baden-Württemberg, 20.09.2001 - 5 S 1217/00
Nichtigerklärung einer Naturschutzverordnung - Veröffentlichung der ...
- VGH Baden-Württemberg, 02.10.1996 - 5 S 831/95
Erlaß einer Baumschutzsatzung: Zuständigkeit des Gemeinderates; Eigentumsgarantie ...
- VGH Baden-Württemberg, 18.09.1998 - 8 S 1575/98
Ausfertigung und Bekanntmachung eines Bebauungsplans am gleichen Tag möglich; ...
- VGH Baden-Württemberg, 08.05.1990 - 5 S 3064/88
Anforderungen an die Ausfertigung eines Bebauungsplans bei Bezugnahme auf Pläne ...
- VGH Hessen, 16.03.1995 - 4 UE 3505/88
Denkmalschutz: Erteilung einer Veränderungsgenehmigung - entgegenstehende ...
- VGH Baden-Württemberg, 28.02.1991 - 5 S 1222/90
Fall der Ausübung des der Oberfinanzdirektion durch NatSchG BW § 46 eingeräumten ...
Querverweise
Auf § 47 NatSchG verweisen folgende Vorschriften:
- Naturschutzgesetz (NatSchG)
- Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft
- Biotopverbund, geschützte Teile von Natur und Landschaft, gentechnisch veränderte Organismen
- § 24 (Verfahren bei Unterschutzstellung)
- Ordnungswidrigkeiten
- § 69 (Bußgeldvorschriften (zu § 69 BNatSchG))
- Übergangs- und Durchführungsvorschriften
- § 71 (Übergangs- und Durchführungsvorschriften)
- Landesverwaltungsgesetz (LVG)
- Verwaltungsbehörden
- Allgemeine Verwaltungsbehörden
- Untere Verwaltungsbehörden
- § 19 (Zuständigkeit der Großen Kreisstädte und der Verwaltungsgemeinschaften)
Redaktionelle Querverweise zu § 47 NatSchG:
- Tierschutzgesetz (TierSchG)
- Zucht, Halten von Tieren, Handel mit Tieren
- § 11 I 1 Nr. 2a