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Naturschutzgesetz

   Teil 6 - Erholung in Natur und Landschaft (§§ 43 - 48)   
Gliederung
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§ 47
Freihaltung von Gewässern (zu § 61 BNatSchG)

(1) § 61 Absatz 1 Satz 1 BNatSchG gilt auch für nicht dauerhaft aufgestellte Unterkünfte, insbesondere Wohnwagen und Wohnmobile.

(2) 1Die Naturschutzbehörde kann Verbote nach § 61 Absatz 1 Satz 1 BNatSchG durch Rechtsverordnung für bestimmte Gewässer zweiter Ordnung im Außenbereich festlegen, soweit es das Erholungsinteresse der Bevölkerung erfordert und nicht Regelungen nach § 29 WG entgegenstehen. 2§ 61 Absatz 2 und 3 BNatSchG sowie Absatz 3 Nummer 3 gelten für Verbote aufgrund von Rechtsverordnungen nach Satz 1 entsprechend.

(3) Eine Ausnahme

1. nach Absatz 2 Satz 2,
2. nach § 61 Absatz 3 BNatSchG oder
3. für notwendige bauliche Anlagen, insbesondere als Gemeinschaftsanlagen, die ausschließlich der Erholung, insbesondere dem Baden, dem Wassersport oder der Fischerei dienen, soweit dadurch der Naturhaushalt oder das Landschaftsbild nicht erheblich beeinträchtigt wird,

wird durch eine nach anderen Vorschriften erforderliche behördliche Gestattung ersetzt, wenn diese im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde erteilt wird.

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Rechtsprechung zu § 47 NatSchG

12 Entscheidungen zu § 47 NatSchG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 47 NatSchG verweisen folgende Vorschriften:

    Naturschutzgesetz (NatSchG) 
      Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft
        Biotopverbund, geschützte Teile von Natur und Landschaft, gentechnisch veränderte Organismen
          § 24 (Verfahren bei Unterschutzstellung)
     
      Ordnungswidrigkeiten
        § 69 (Bußgeldvorschriften (zu § 69 BNatSchG))
     
      Übergangs- und Durchführungsvorschriften
        § 71 (Übergangs- und Durchführungsvorschriften)
    Landesverwaltungsgesetz (LVG) 
      Verwaltungsbehörden
        Allgemeine Verwaltungsbehörden
          Untere Verwaltungsbehörden
            § 19 (Zuständigkeit der Großen Kreisstädte und der Verwaltungsgemeinschaften)

Redaktionelle Querverweise zu § 47 NatSchG:

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