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Bundesnaturschutzgesetz

   Kapitel 5 - Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope (§§ 37 - 55)   
   Abschnitt 2 - Allgemeiner Artenschutz (§§ 39 - 43)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/BNatSchG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ BNatSchG (https://dejure.org/gesetze/BNatSchG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ BNatSchG
__paste_bez__ __paste_norm__ Bundesnaturschutzgesetz (https://dejure.org/gesetze/BNatSchG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Bundesnaturschutzgesetz
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§ 41
Vogelschutz an Energiefreileitungen

1Zum Schutz von Vogelarten sind neu zu errichtende Masten und technische Bauteile von Mittelspannungsleitungen konstruktiv so auszuführen, dass Vögel gegen Stromschlag geschützt sind. 2An bestehenden Masten und technischen Bauteilen von Mittelspannungsleitungen mit hoher Gefährdung von Vögeln sind bis zum 31. Dezember 2012 die notwendigen Maßnahmen zur Sicherung gegen Stromschlag durchzuführen. 3Satz 2 gilt nicht für die Oberleitungsanlagen von Eisenbahnen.

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Rechtsprechung zu § 41 BNatSchG

15 Entscheidungen zu § 41 BNatSchG in unserer Datenbank:

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Alle 15 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 41 BNatSchG verweisen folgende Vorschriften:

    Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) 
      Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope
        Ermächtigungen
          § 54 (Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen; Erlass von Verwaltungsvorschriften)

Redaktionelle Querverweise zu § 41 BNatSchG:

    Naturschutzgesetz (NatSchG) 
      Erholung in Natur und Landschaft
        § 43 (Recht auf Erholung (zu § 59 Absatz 2 BNatSchG))
        § 44 (Schranken des Betretungsrechts (zu § 59 Absatz 2 BNatSchG))
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