Bundesnaturschutzgesetz
| Kapitel 5 - Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope (§§ 37 - 55) |
| Abschnitt 2 - Allgemeiner Artenschutz (§§ 39 - 43) |
(1) 1Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden legen nach Maßgabe des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 Managementmaßnahmen fest. 2Sie stimmen die Maßnahmen nach Satz 1 sowohl untereinander als auch, soweit erforderlich, mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union ab. 3Die Abstimmung mit Behörden anderer Mitgliedstaaten erfolgt im Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit.
(2) Soweit die Managementmaßnahmen invasive und entweder dem Jagdrecht unterliegende oder andere Arten betreffen, bei denen die Maßnahmen im Rahmen des Jagdschutzes durchgeführt werden können, werden sie im Einvernehmen mit den nach Landesrecht für Jagd zuständigen Behörden unbeschadet des fortbestehenden Jagdrechts nach den §§ 1, 2 und 23 des Bundesjagdgesetzes festgelegt; soweit dem Fischereirecht unterliegende invasive Arten betroffen sind, im Einvernehmen mit den nach Landesrecht für Fischerei zuständigen Behörden.
Fassung aufgrund der Elften Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19.06.2020
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 27.06.2020 | Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 19.06.2020 | |
| 16.09.2017 | Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten | 08.09.2017 |
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Rechtsprechung zu § 40e BNatSchG
3 Entscheidungen zu § 40e BNatSchG in unserer Datenbank:
- VG Schleswig, 08.07.2021 - 1 B 51/21
Ordnungsverfügung zur Duldung der Jagd auf die sich invasiv ausbreitende Art des ...
- VG Bremen, 21.08.2026 - 5 V 581/26
Naturschutzrechtliche Anordnung nach § 40a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG - ...
- VG Minden, 06.03.2024 - 1 K 991/20
Art der baulichen Nutzung Arten, invasive gebietsfremde Außengehege Dorfgebiet ...
Querverweise
Auf § 40e BNatSchG verweisen folgende Vorschriften:
- Naturschutzgesetz (NatSchG)
- Organisation und Zuständigkeit
- § 60 (Aufgaben der Naturschutzfachbehörden)