Naturschutzgesetz

   Teil 9 - Organisation und Zuständigkeit (§§ 57 - 68)   
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§ 60
Aufgaben der Naturschutzfachbehörden

(1) Die Naturschutzfachbehörden unterstützen und beraten die Naturschutzbehörden und unterstützen den Naturschutzfonds in der Planung und Abwicklung von Fördermaßnahmen.

(2) 1Die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg hat neben den Aufgaben, die ihr durch andere Vorschriften dieses Gesetzes übertragen sind, insbesondere

1. die oberste Naturschutzbehörde fachlich zu beraten und zu unterstützen,
2. die Naturschutzbehörden und die Naturschutzbeauftragten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben durch Fachinformationen, Planungsgrundlagen, allgemeine Daten und Karten sowie durch Arbeitshilfen und Verfahren zur elektronischen Datenverarbeitung zu unterstützen,
3. die Öffentlichkeit über Naturschutz und Landschaftspflege zu informieren,
4. grundsätzliche Fragen des Vogelschutzes als staatliche Vogelschutzwarte wahrzunehmen,
5. die Aufgaben nach § 48 Absatz 1 Nummer 4 BNatSchG in Verbindung mit Artikel 52 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 166 vom 19. Juni 2006, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung wahrzunehmen,
6. den fachlichen Austausch mit Landesanstalten anderer Bundesländer und dem Bundesamt für Naturschutz zu pflegen,
7. ein landesweites Moorschutzkonzept zu erstellen,
8. die Aufgaben nach § 40e und § 40f BNatSchG wahrzunehmen.

2Das Nähere wird in der Satzung der in Satz 1 genannten Anstalt im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde bestimmt.

(3) Die Naturschutzbeauftragten beraten und unterstützen die unteren Naturschutzbehörden, insbesondere bei der Beurteilung von Vorhaben und Planungen, die mit Eingriffen verbunden sind oder diese vorbereiten, bei Stellungnahmen zu Landschafts- und Grünordnungsplänen sowie bei der Beurteilung von Fachplanungen anderer Verwaltungen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Naturschutzgesetzes und weiterer Vorschriften vom 21.11.2017 (GBl. S. 597), in Kraft getreten am 01.12.2017.

Rechtsprechung zu § 60 NatSchG

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