Naturschutzgesetz

   Teil 9 - Organisation und Zuständigkeit (§§ 57 - 68)   
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§ 59
Naturschutzfachbehörden

(1) Naturschutzfachbehörden sind

1. die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg,
2. die Beauftragten für Naturschutz und Landschaftspflege (Naturschutzbeauftragte).

(2) Die oberste Naturschutzbehörde regelt die fachlichen Anforderungen an die Naturschutzbeauftragten und ihre Obliegenheiten.

(3) 1Die Naturschutzbeauftragten sind den unteren Naturschutzbehörden der Stadt- und Landkreise angegliedert. 2Sie sind als deren Berater weisungsfrei und dürfen wegen der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht benachteiligt werden. 3Die Zuständigkeit der Naturschutzbeauftragten erstreckt sich nicht auf das Gebiet des Nationalparks Schwarzwald.

(4) 1Jeder Stadt- und Landkreis bestellt eine oder einen oder mehrere Naturschutzbeauftragte. 2Die Bestellung erfolgt auf fünf Jahre. 3Sie ist widerruflich. 4Für die Bestellung und den Widerruf der Bestellung der Naturschutzbeauftragten gelten § 19 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Landkreisordnung (LKrO) und § 24 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Gemeindeordnung (GemO) entsprechend. 5Die Naturschutzbeauftragten sind ehrenamtlich tätig. 6Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen. 7Sie haben ferner Anspruch auf eine angemessene Aufwandsentschädigung durch das Land.

(5) 1Will die untere Verwaltungsbehörde, die zugleich untere Naturschutzbehörde ist, entgegen der Stellungnahme der oder des Naturschutzbeauftragten entscheiden, so hat sie dies der oder dem Naturschutzbeauftragten mitzuteilen. 2Die oder der Naturschutzbeauftragte hat das Recht, umgehend die Vorlage der Angelegenheit an die höhere Naturschutzbehörde zu verlangen, wenn eine schwerwiegende Beeinträchtigung von Belangen des Naturschutzes oder der Landschaftspflege droht. 3Die höhere Naturschutzbehörde ist berechtigt, in der Sache selbst tätig zu werden oder die Angelegenheit an die untere Naturschutzbehörde zurückzuverweisen.

(6) Die oberste Naturschutzbehörde führt die Fachaufsicht über die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg.

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Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Naturschutzgesetzes und weiterer Vorschriften vom 21.11.2017 (GBl. S. 597), in Kraft getreten am 01.12.2017.

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