Naturschutzgesetz

   Teil 9 - Organisation und Zuständigkeit (§§ 57 - 68)   
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Textdarstellung

  

§ 63
Betreuung geschützter Teile von Natur und Landschaft, Artenschutzaufgaben

(1) 1Die Naturschutzbehörde kann juristische Personen, die sich nach ihrer Zweckbestimmung überwiegend dem Naturschutz oder der Landschaftspflege widmen und die Gewähr für eine sachgerechte Förderung der Zielsetzungen dieses Gesetzes bieten, auf Antrag widerruflich damit beauftragen, in bestimmtem Umfang geschützte Teile von Natur und Landschaft zu betreuen sowie bestimmte Aufgaben des Arten- und Biotopschutzes wahrzunehmen. 2Hoheitliche Befugnisse können ihnen nicht übertragen werden.

(2) Die nach Absatz 1 Beauftragten sind vor einer Änderung oder Aufhebung der Schutzvorschriften sowie vor jeder erheblichen Beeinträchtigung der von ihnen betreuten Gebiete oder Gegenstände zu hören.

(3) Das Land kann den nach Absatz 1 Beauftragten auf Antrag im Rahmen der bereitgestellten Haushaltsmittel Zuschüsse oder Aufwendungsersatz für Leistungen gewähren, die im öffentlichen Interesse liegen, insbesondere für

1. den Erwerb von Grundstücken aus Gründen des Naturschutzes,
2. 1die Durchführung von Einzelmaßnahmen nach Maßgabe des § 3 Absatz 4 BNatSchG in Verbindung mit § 5 Absatz 4 dieses Gesetzes, soweit ein Zuschuss oder Aufwendungsersatz von der Naturschutzbehörde vorher zugesagt wurde. 2§ 64 bleibt unberührt.

Rechtsprechung zu § 63 NatSchG

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