Neue Kooperation: dejure.org × Doctrine bringen KI-Power für Aktenanalyse, Recherche und Texterstellung. Doctrine entdecken
×
Deutsches Recht trifft KI-Power: Doctrine jetzt kostenlos testen.

Naturschutzgesetz

   Teil 9 - Organisation und Zuständigkeit (§§ 57 - 68)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/NatSchG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ NatSchG (https://dejure.org/gesetze/NatSchG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ NatSchG
__paste_bez__ __paste_norm__ Naturschutzgesetz (https://dejure.org/gesetze/NatSchG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Naturschutzgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 63
Betreuung geschützter Teile von Natur und Landschaft, Artenschutzaufgaben

(1) 1Die Naturschutzbehörde kann juristische Personen, die sich nach ihrer Zweckbestimmung überwiegend dem Naturschutz oder der Landschaftspflege widmen und die Gewähr für eine sachgerechte Förderung der Zielsetzungen dieses Gesetzes bieten, auf Antrag widerruflich damit beauftragen, in bestimmtem Umfang geschützte Teile von Natur und Landschaft zu betreuen sowie bestimmte Aufgaben des Arten- und Biotopschutzes wahrzunehmen. 2Hoheitliche Befugnisse können ihnen nicht übertragen werden.

(2) Die nach Absatz 1 Beauftragten sind vor einer Änderung oder Aufhebung der Schutzvorschriften sowie vor jeder erheblichen Beeinträchtigung der von ihnen betreuten Gebiete oder Gegenstände zu hören.

(3) Das Land kann den nach Absatz 1 Beauftragten auf Antrag im Rahmen der bereitgestellten Haushaltsmittel Zuschüsse oder Aufwendungsersatz für Leistungen gewähren, die im öffentlichen Interesse liegen, insbesondere für

1. den Erwerb von Grundstücken aus Gründen des Naturschutzes,
2. 1die Durchführung von Einzelmaßnahmen nach Maßgabe des § 3 Absatz 4 BNatSchG in Verbindung mit § 5 Absatz 4 dieses Gesetzes, soweit ein Zuschuss oder Aufwendungsersatz von der Naturschutzbehörde vorher zugesagt wurde. 2§ 64 bleibt unberührt.

Rechts-KI

Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI

Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.

Jetzt entdecken

Rechtsprechung zu § 63 NatSchG

35 Entscheidungen zu § 63 NatSchG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 35 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 63 NatSchG verweisen folgende Vorschriften:

Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

dejure.org nutzen ohne Ablenkung
Werbung abschalten. Jetzt buchen! Keine automatische Verlängerung.
Info zum PUR-Angebot
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht