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Naturschutzgesetz

   Teil 9 - Organisation und Zuständigkeit (§§ 57 - 68)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ NatSchG (https://dejure.org/gesetze/NatSchG/__paste_norm__.html)
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__paste_bez__ __paste_norm__ Naturschutzgesetz
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 64
Pflegemaßnahmen in geschützten Teilen von Natur und Landschaft

1Mit der Durchführung von Pflegemaßnahmen in geschützten Teilen von Natur und Landschaft sollen nach Möglichkeit die Bewirtschafter, die Eigentümer oder sonstige Berechtigte beauftragt werden. 2§ 26 des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes bleibt unberührt.

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Rechtsprechung zu § 64 NatSchG

16 Entscheidungen zu § 64 NatSchG in unserer Datenbank:

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Alle 16 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 64 NatSchG verweisen folgende Vorschriften:

    Naturschutzgesetz (NatSchG) 
      Organisation und Zuständigkeit
        § 63 (Betreuung geschützter Teile von Natur und Landschaft, Artenschutzaufgaben)
        § 65 (Landschaftserhaltungsverbände (zu § 3 Absatz 4 BNatSchG))
Was ist das?

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