Naturschutzgesetz

   Teil 9 - Organisation und Zuständigkeit (§§ 57 - 68)   
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Textdarstellung

  

§ 64
Pflegemaßnahmen in geschützten Teilen von Natur und Landschaft

1Mit der Durchführung von Pflegemaßnahmen in geschützten Teilen von Natur und Landschaft sollen nach Möglichkeit die Bewirtschafter, die Eigentümer oder sonstige Berechtigte beauftragt werden. 2§ 26 des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes bleibt unberührt.

Rechtsprechung zu § 64 NatSchG

16 Entscheidungen zu § 64 NatSchG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 64 NatSchG verweisen folgende Vorschriften:

    Naturschutzgesetz (NatSchG) 
      Organisation und Zuständigkeit
        § 63 (Betreuung geschützter Teile von Natur und Landschaft, Artenschutzaufgaben)
        § 65 (Landschaftserhaltungsverbände (zu § 3 Absatz 4 BNatSchG))
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