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   VGH Baden-Württemberg, 11.05.2023 - 14 S 1297/19   

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VGH Baden-Württemberg, 11.05.2023 - 14 S 1297/19 (https://dejure.org/2023,16927)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 11.05.2023 - 14 S 1297/19 (https://dejure.org/2023,16927)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 11. Mai 2023 - 14 S 1297/19 (https://dejure.org/2023,16927)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 6 Abs 1 BauGB, § 35 Abs 3 S 3 BauGB
    Eilantrag gegen einen Teilflächennutzungsplan Windenergie; Nichtigkeit; Eisenbahnstrecke; Schutzabstand; weiche und harte Tabuzonen

  • doev.de PDF

    Teilflächennutzungsplan zur Ausweisung von Konzentrationsflächen für Windenergieanlagen; Nichtigkeit; schlüssiges Gesamtkonzept; Mängel im Abwägungsvorgang

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gültigkeit des sachlichen Teilflächennutzungsplans eines Gemeindeverwaltungsverbands zur Ausweisung von Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen; Festlegung von "Schutzabständen" im Umfang der Gesamthöhe einer Windkraftanlage beidseits von Eisenbahnstrecken als sog. ...

Kurzfassungen/Presse

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Windenergie: Normenkontrolle gegen die Konzentrationsflächenplanung des Gemeindeverwaltungsverbands Hohenloher Ebene

Sonstiges

  • VGH Baden-Württemberg (Verfahrensmitteilung)

    E. u.a. gegen Gemeindeverwaltungsverband Hohenloher Ebene wegen Gültigkeit der 6. Fortschreibung des Flächennutzungsplans des Gemeindeverwaltungsverbands Hohenloher Ebene - Teilflächennutzungsplan Thema Wind - vom 22. Januar 2018 [Windkraft]

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (51)

  • VGH Baden-Württemberg, 13.10.2020 - 3 S 526/20

    Änderung eines Flächennutzungsplanes zur Darstellung von Konzentrationszonen für

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.05.2023 - 14 S 1297/19
    In analoger Anwendung dieser Vorschrift kann auch die in den Darstellungen eines Flächennutzungsplans zum Ausdruck kommende planerische Entscheidung einer Gemeinde, mit der Ausweisung von Flächen für privilegierte Nutzungen nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis Nr. 6 BauGB die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB an Standorten außerhalb der ausgewiesenen Flächen eintreten zu lassen, Gegenstand einer Normenkontrolle sein (vgl. BVerwG, Urteile vom 13.12.2018 - 4 CN 3.18 - BVerwGE 164, 74, juris Rn. 29, vom 31.01.2013 - 4 CN 1.12 - juris Rn. 10 ff. und vom 26.04.2007 - 4 CN 3.06 - BVerwGE 146, 40, juris Rn. 13 ff.; Beschluss vom 24.03.2015 - 4 BN 32.13 - NVwZ 2015, 1452, juris Rn. 5; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 04.02.2021 - 5 S 305/19 - VBlBW 2021, 371, juris Rn. 28, vom 13.10.2020 - 3 S 526/20 - VBlBW 2021, 247, juris Rn. 23, und vom 20.11.2013 - 5 S 3074/11 - BauR 2014, 1138, juris Rn. 15).

    Dies erfordert einen hinreichend substantiierten Vortrag, der es zumindest als möglich erscheinen lässt, dass der Antragsteller durch bestimmte Regelungen des sachlichen Teilflächennutzungsplans oder deren Anwendung in seinem Recht auf ordnungsgemäße Abwägung seiner Belange verletzt wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 04.02.2021 - 5 S 305/19 - VBlBW 2021, 371, juris Rn. 31, und vom 13.10.2020 - 3 S 526/20 - VBlBW 2021, 247, juris Rn. 25 m. w. N.).

    Allerdings muss er in diesem Fall die ernsthafte Absicht verfolgen, auf dem Grundstück ein Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB errichten zu wollen, was wiederum einen substantiierten Sachvortrag voraussetzt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21.03.2019 - 4 BN 11.19 - juris Rn. 6, und vom 19.11.2020 - 4 BN 14.20 - juris Rn. 5; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 04.02.2021 - 5 S 305/19 - VBlBW 2021, 371, juris Rn. 31, und vom 13.10.2020 - 3 S 526/20 - VBlBW 2021, 247, juris Rn. 25).

    Bei der Planung von Konzentrationsflächen, die wie der vorliegend angegriffene sachliche Teilflächennutzungsplan die Wirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB auslösen soll, hat die planende Gemeinde auf der Ebene des Abwägungsvorgangs (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.10.2020 - 3 S 526/20 - VBlBW 2021, 247, juris Rn. 33) ein schlüssiges Gesamtkonzept zu entwickeln, das sich auf den gesamten Außenbereich erstreckt.

    Die Potenzialflächen, die nach Abzug der harten und weichen Tabuzonen übrigbleiben, sind in einem weiteren Arbeitsschritt zu den auf ihnen konkurrierenden Nutzungen in Beziehung zu setzen, d. h. die öffentlichen Belange, die gegen die Ausweisung eines Landschaftsraums als Konzentrationsfläche sprechen, sind mit dem Anliegen abzuwägen, der Windenergienutzung an geeigneten Standorten eine Chance zu geben, die ihrer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB gerecht wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 - 4 CN 1.11 - BVerwGE 145, 231, juris Rn. 10 m. w. N.; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 04.02.2021 - 5 S 305/19 - VBlBW 2021, 371, juris Rn. 35, und vom 13.10.2020 - 3 S 526/20 - VBlBW 2021, 247, juris Rn. 35 ff.).

    Ferner gilt, dass je geringer der Anteil der ausgewiesenen Konzentrationsflächen ist, desto gewichtiger die gegen eine weitere Ausweisung von Vorranggebieten sprechenden Gesichtspunkte sein müssen, damit es sich nicht um eine unzulässige "Feigenblattplanung" handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 - 4 CN 1.11 - BVerwGE 145, 231, juris Rn. 18 f.; Beschluss vom 12.05.2016 - 4 BN 49.15 - juris Rn. 4; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.10.2020 - 3 S 526/20 - VBlBW 2021, 247, juris Rn. 40).

    Entscheidend für die gerichtliche Überprüfung der Abwägungsentscheidung sind damit in erster Linie die Verlautbarungen in der Begründung, die dem Flächennutzungsplan nach § 5 Abs. 5 BauGB beizufügen ist, ergänzt durch die Erwägungen, denen der Plangeber bei seiner abschließenden Beschlussfassung gefolgt ist (vgl. BVerwG, Beschluss v. 16.12.2019 - 4 BN 30.19 - ZfBR 2020, 373, juris Rn. 10; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.10.2020 - 3 S 526/20 - VBlBW 2021, 247, Rn. 41 m. w. N.).

    Sie sind angesichts der Dimension der Anlage (Nabenhöhe 160 m, Rotordurchmesser 130 m) plausibel und werden insbesondere durch den pauschalen Vortrag der Antragstellerinnen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen (vgl. zu Anlagen mit einer Nabenhöhe von 140 m und einem Rotordurchmesser von 120 m im vierten Quartal 2020 VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.10.2020 - 3 S 526/20 - VBlBW 2021, 247, juris Rn. 50).

    Legt die Gemeinde dagegen nur zum vorsorglichen Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärmimmissionen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) größere Mindestabstände fest, handelt es sich bei den davon betroffenen Flächen um weiche Tabuzonen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.10.2020 - 3 S 526/20 - VBlBW 2021, 247, juris Rn. 47 m. w. N.).

    Ihnen ist es grundsätzlich nicht verwehrt, ihrer Planung realistische, stringente und hinreichend zurückhaltende Szenarien hinsichtlich der in ihrem Gemeindegebiet zu erwartenden Art und des Umfangs der Nutzung der Windenergie zugrunde zu legen und hierauf aufbauend Schutzabstände zu definieren (vgl. BVerwG, Urteile vom 13.12.2018 - 4 CN 3.18 - NVwZ 2019, 491 Rn. 26 und vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 - BVerwGE 117, 287 sowie Beschluss vom 16.12.2019 - 4 BN 30.19 - juris Rn. 8; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.10.2020 - 3 S 526/20 - VBlBW 2021, 247, juris Rn. 48).

    Die Rechtfertigung einer "harten" Ausschlusszone für die Windenergienutzung setzt, wie eingangs gezeigt, voraus, dass in dem Gebiet der Verwirklichung von Anlagen auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen und damit diese Flächen einer Abwägung zwischen den Belangen der Windenergienutzung und widerstreitenden Belangen entzogen sind (vgl. oben III.1.; BVerwG, Beschluss vom 30.01.2019 - 4 BN 4.18 - juris Rn. 6; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.10.2020 - 3 S 526/20 - VBlBW 2021, 247, juris Rn. 59 m. w. N.).

    Denn sie unterwerfen die Genehmigung baulicher Anlagen in weiteren Entfernungen unter bestimmten Voraussetzungen lediglich der Zustimmung übergeordneter Stellen (vgl. § 9 Abs. 2 FStrG und § 22 Abs. 2 StrG) und statuieren gerade kein striktes Bauverbot (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.10.2020 - 3 S 526/20 - VBlBW 2021, 247, juris Rn. 62 f.).

    (1) Es ist rechtlich nicht erforderlich, aber grundsätzlich möglich, dass eine Gemeinde im Rahmen einer sachlichen Teilflächennutzungsplanung im Sinne von § 5 Abs. 2b, § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zum vorsorglichen Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärmimmissionen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) größere Mindestabstände als der Abstand, der nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG bereits zwingend ("hart") geboten ist, um die Grenzwertregelungen der TA Lärm bezogen auf eine (einzelne) Windkraftanlage einhalten zu können, als weiche Tabuzonen ("Vorsorgeabstände") festlegt (vgl. erneut VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.02.2021 - 5 S 305/19 - VBlBW 2021, 371, juris Rn. 42, und Urteil vom 13.10.2020 - 3 S 526/20 - VBlBW 2021, 247, Rn. 47, 110; jeweils m. w. N.; s. auch Senatsbeschluss vom 20.10.2022 - 14 S 2815/21 - juris Rn. 88 f.).

    Insbesondere solche Veränderungen der baulichen Struktur, die nicht ernsthaft beabsichtigt, sondern nur vorgeschoben sind, dürfen nicht als entgegenstehende Belange dafür herhalten, die Abwägungsmaßstäbe zu verschieben (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 - BVerwGE 117, 287, juris Rn. 44; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.10.2020 - 3 S 526/20 - VBlBW 2021, 247, juris Rn. 56; NdsOVG, Urteil vom 08.11.2005 - 1 LB 133/04 - juris Rn. 30; OVG NRW, Urteil vom 30.11.2001 - 7 A 4857/00 - NVwZ 2002, 1135, juris Rn. 133).

    Die bestehenden Fehler bei der Festlegung harter und weicher Tabuzonen sowie im Bereich der vom Antragsgegner sog. Vorbehaltskriterien stellen Mängel im Abwägungsvorgang dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2013 - 4 CN 1.11 - BVerwGE 145, 231, juris Rn. 16; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.10.2020 - 3 S 526/20 - VBlBW 2021, 247, juris Rn. 121).

    Infolge dieser Fehler kann nicht überprüft werden, ob die Planung im Ergebnis der Windenergienutzung den erforderlichen substanziellen Raum verschafft hätte (vgl. näher zu den Maßstäben BVerwG, Urteile vom 13.12.2012 - 4 CN 1.11 - NVwZ 2008, 558, juris Rn. 18 f., und vom 24.01.2008 - 4 CN 2.07 - BVerwGE 145, 231, juris Rn. 11; zur Unmöglichkeit einer Überprüfung des substantiellen Raumgebens bei Abwägungsfehlern auf den vorangehenden Prüfungsstufen VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.10.2020 - 3 S 526/20 - VBlBW 2021, 570, juris Rn. 118 ff.), auch wenn die geringe Größe der zuletzt ausgewiesenen Konzentrationszone im Verhältnis zum Gesamtplanungsgebiet und zu dem nach Abzug der - wegen der diesbezüglichen Abwägungsfehler freilich nur überschlägig zu betrachtenden - harten Tabuflächen sowie möglicherweise auch die Verfahrensdauer Anhaltspunkte dafür bieten, dass es an einem substanziellen Raumverschaffen auch im Ergebnis gefehlt hätte.

  • VGH Baden-Württemberg, 04.02.2021 - 5 S 305/19

    Normenkontrollantrag gegen einen sachlichen Teilflächennutzungsplan zur

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.05.2023 - 14 S 1297/19
    In analoger Anwendung dieser Vorschrift kann auch die in den Darstellungen eines Flächennutzungsplans zum Ausdruck kommende planerische Entscheidung einer Gemeinde, mit der Ausweisung von Flächen für privilegierte Nutzungen nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis Nr. 6 BauGB die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB an Standorten außerhalb der ausgewiesenen Flächen eintreten zu lassen, Gegenstand einer Normenkontrolle sein (vgl. BVerwG, Urteile vom 13.12.2018 - 4 CN 3.18 - BVerwGE 164, 74, juris Rn. 29, vom 31.01.2013 - 4 CN 1.12 - juris Rn. 10 ff. und vom 26.04.2007 - 4 CN 3.06 - BVerwGE 146, 40, juris Rn. 13 ff.; Beschluss vom 24.03.2015 - 4 BN 32.13 - NVwZ 2015, 1452, juris Rn. 5; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 04.02.2021 - 5 S 305/19 - VBlBW 2021, 371, juris Rn. 28, vom 13.10.2020 - 3 S 526/20 - VBlBW 2021, 247, juris Rn. 23, und vom 20.11.2013 - 5 S 3074/11 - BauR 2014, 1138, juris Rn. 15).

    Dies erfordert einen hinreichend substantiierten Vortrag, der es zumindest als möglich erscheinen lässt, dass der Antragsteller durch bestimmte Regelungen des sachlichen Teilflächennutzungsplans oder deren Anwendung in seinem Recht auf ordnungsgemäße Abwägung seiner Belange verletzt wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 04.02.2021 - 5 S 305/19 - VBlBW 2021, 371, juris Rn. 31, und vom 13.10.2020 - 3 S 526/20 - VBlBW 2021, 247, juris Rn. 25 m. w. N.).

    Allerdings muss er in diesem Fall die ernsthafte Absicht verfolgen, auf dem Grundstück ein Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB errichten zu wollen, was wiederum einen substantiierten Sachvortrag voraussetzt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21.03.2019 - 4 BN 11.19 - juris Rn. 6, und vom 19.11.2020 - 4 BN 14.20 - juris Rn. 5; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 04.02.2021 - 5 S 305/19 - VBlBW 2021, 371, juris Rn. 31, und vom 13.10.2020 - 3 S 526/20 - VBlBW 2021, 247, juris Rn. 25).

    Aus dieser Vorschrift ergeben sich die verfahrensrechtlichen Anforderungen an den Abwägungsvorgang (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.02.2021 - 5 S 305/19 - VBlBW 2021, 371, juris Rn. 36).

    Die gemeindliche Entscheidung muss nicht nur Auskunft darüber geben, von welchen Erwägungen die positive Standortzuweisung getragen wird, sondern auch deutlich machen, welche Gründe es rechtfertigen, den übrigen Planungsraum von Windenergieanlagen freizuhalten (vgl. BVerwG, Urteile vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 - BVerwGE 117, 287, juris Rn. 28 ff., vom 13.03.2003 - 4 C 3.02 - NVwZ 2003, 1261, juris Rn. 20, und vom 13.12.2012 - 4 CN 1.11 - BVerwGE 145, 231, juris Rn. 9; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.02.2021 - 5 S 305/19 - VBlBW 2021, 371, juris Rn. 36).

    Die Potenzialflächen, die nach Abzug der harten und weichen Tabuzonen übrigbleiben, sind in einem weiteren Arbeitsschritt zu den auf ihnen konkurrierenden Nutzungen in Beziehung zu setzen, d. h. die öffentlichen Belange, die gegen die Ausweisung eines Landschaftsraums als Konzentrationsfläche sprechen, sind mit dem Anliegen abzuwägen, der Windenergienutzung an geeigneten Standorten eine Chance zu geben, die ihrer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB gerecht wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 - 4 CN 1.11 - BVerwGE 145, 231, juris Rn. 10 m. w. N.; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 04.02.2021 - 5 S 305/19 - VBlBW 2021, 371, juris Rn. 35, und vom 13.10.2020 - 3 S 526/20 - VBlBW 2021, 247, juris Rn. 35 ff.).

    Andernfalls scheitert seine Planung unabhängig davon, welche Maßstäbe an die Kontrolle des Abwägungsergebnisses anzulegen sind, schon an dem fehlenden Nachweis, dass er die weichen Tabukriterien auf der Stufe der Abwägung in die Planung eingestellt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 - 4 CN 1.11 - BVerwGE 145, 231, juris Rn. 11 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.02.2021 - 5 S 305/19 - VBlBW 2021, 371, juris Rn. 36 m. w. N.).

    Sie besitzt bei der Markierung harter Tabuzonen jedoch eine "Typisierungsbefugnis", die sie berechtigt, den für die jeweilige Bewertung maßgeblichen Parametern in mehr oder weniger pauschaler Weise Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.12.2019 - 4 BN 30.19 - juris Rn. 8; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.02.2021 - 5 S 305/19 - VBlBW 2021, 371, juris Rn. 37).

    In einem letzten Arbeitsschritt ist das Abwägungsergebnis darauf zu überprüfen, ob der Windenergienutzung substanziell Raum gegeben wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 - BVerwGE 117, 287, juris Rn. 29, und vom 13.12.2012 - 4 CN 1.11 - BVerwGE 145, 231, juris Rn. 18), ihr also im Plangebiet in einem ihrer gesetzlichen Privilegierung gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB gerecht werdenden Umfang Raum verschafft wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.02.2021 - 5 S 305/19 - VBlBW 2021, 371, juris Rn. 38; Albrecht/Zschiegner NVwZ 2019, 444, 448).

    Diese Kriterien dürfen nicht von einem Rechtsirrtum infiziert sein, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen oder ansonsten für die Beurteilung des Sachverhalts schlechthin ungeeignet sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 - 4 CN 1.11 - BVerwGE 145, 231, juris Rn. 18; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.02.2021 - 5 S 305/19 - VBlBW 2021, 371, juris Rn. 38).

    Einer planenden Gemeinde ist es aber umgekehrt grundsätzlich auch nicht verwehrt, ihrer Planung eine Mindestgröße für die auszuweisenden Konzentrationsflächen als weiches Tabukriterium zugrunde zu legen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.01.2019 - 4 BN 20.18 - juris Rn. 6 m. w. N.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.02.2021 - 5 S 305/19 - VBlBW 2021, 371, juris Rn. 53).

    Insbesondere hat die Gemeinde nachvollziehbar zu bestimmen, welche Mindestgröße Konzentrationsflächen auf ihrer Gemarkung aufweisen müssen, um unter den vorhandenen topografischen, siedlungsstrukturellen und naturräumlichen Gegebenheiten sicherstellen zu können, dass dort die planerisch verfolgte Mindestanzahl an Windenergieanlagen im räumlichen Verbund und in voraussichtlich auch genehmigungsfähiger Weise untergebracht werden kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.02.2021 - 5 S 305/19 - VBlBW 2021, 371, juris Rn. 53; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 06.02.2018 - 8 C 11527/17 - juris Rn. 88).

    Diesen wiederum pauschal bleibenden Erwägungen lässt sich indes nicht, wie geboten, entnehmen, weshalb Konzentrationsflächen auf der Gemarkung der Verbandsgemeinden des Antragsgegners eine Mindestgröße von gerade 20 ha aufweisen "müssen", um unter den vorhandenen topografischen, siedlungsstrukturellen und naturräumlichen Gegebenheiten sicherstellen zu können, dass dort die planerisch verfolgte Mindestanzahl an drei Windenergieanlagen gebündelt untergebracht werden kann (vgl. erneut VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.02.2021 - 5 S 305/19 - VBlBW 2021, 371, juris Rn. 53; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 06.02.2018 - 8 C 11527/17 - juris Rn. 88).

    (1) Es ist rechtlich nicht erforderlich, aber grundsätzlich möglich, dass eine Gemeinde im Rahmen einer sachlichen Teilflächennutzungsplanung im Sinne von § 5 Abs. 2b, § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zum vorsorglichen Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärmimmissionen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) größere Mindestabstände als der Abstand, der nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG bereits zwingend ("hart") geboten ist, um die Grenzwertregelungen der TA Lärm bezogen auf eine (einzelne) Windkraftanlage einhalten zu können, als weiche Tabuzonen ("Vorsorgeabstände") festlegt (vgl. erneut VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.02.2021 - 5 S 305/19 - VBlBW 2021, 371, juris Rn. 42, und Urteil vom 13.10.2020 - 3 S 526/20 - VBlBW 2021, 247, Rn. 47, 110; jeweils m. w. N.; s. auch Senatsbeschluss vom 20.10.2022 - 14 S 2815/21 - juris Rn. 88 f.).

  • BVerwG, 13.12.2012 - 4 CN 1.11

    Außenbereich; Windkraftanlagen; Flächennutzungsplan; Darstellung einer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.05.2023 - 14 S 1297/19
    Die gemeindliche Entscheidung muss nicht nur Auskunft darüber geben, von welchen Erwägungen die positive Standortzuweisung getragen wird, sondern auch deutlich machen, welche Gründe es rechtfertigen, den übrigen Planungsraum von Windenergieanlagen freizuhalten (vgl. BVerwG, Urteile vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 - BVerwGE 117, 287, juris Rn. 28 ff., vom 13.03.2003 - 4 C 3.02 - NVwZ 2003, 1261, juris Rn. 20, und vom 13.12.2012 - 4 CN 1.11 - BVerwGE 145, 231, juris Rn. 9; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.02.2021 - 5 S 305/19 - VBlBW 2021, 371, juris Rn. 36).

    Die Potenzialflächen, die nach Abzug der harten und weichen Tabuzonen übrigbleiben, sind in einem weiteren Arbeitsschritt zu den auf ihnen konkurrierenden Nutzungen in Beziehung zu setzen, d. h. die öffentlichen Belange, die gegen die Ausweisung eines Landschaftsraums als Konzentrationsfläche sprechen, sind mit dem Anliegen abzuwägen, der Windenergienutzung an geeigneten Standorten eine Chance zu geben, die ihrer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB gerecht wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 - 4 CN 1.11 - BVerwGE 145, 231, juris Rn. 10 m. w. N.; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 04.02.2021 - 5 S 305/19 - VBlBW 2021, 371, juris Rn. 35, und vom 13.10.2020 - 3 S 526/20 - VBlBW 2021, 247, juris Rn. 35 ff.).

    Andernfalls scheitert seine Planung unabhängig davon, welche Maßstäbe an die Kontrolle des Abwägungsergebnisses anzulegen sind, schon an dem fehlenden Nachweis, dass er die weichen Tabukriterien auf der Stufe der Abwägung in die Planung eingestellt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 - 4 CN 1.11 - BVerwGE 145, 231, juris Rn. 11 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.02.2021 - 5 S 305/19 - VBlBW 2021, 371, juris Rn. 36 m. w. N.).

    In einem letzten Arbeitsschritt ist das Abwägungsergebnis darauf zu überprüfen, ob der Windenergienutzung substanziell Raum gegeben wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 - BVerwGE 117, 287, juris Rn. 29, und vom 13.12.2012 - 4 CN 1.11 - BVerwGE 145, 231, juris Rn. 18), ihr also im Plangebiet in einem ihrer gesetzlichen Privilegierung gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB gerecht werdenden Umfang Raum verschafft wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.02.2021 - 5 S 305/19 - VBlBW 2021, 371, juris Rn. 38; Albrecht/Zschiegner NVwZ 2019, 444, 448).

    Diese Kriterien dürfen nicht von einem Rechtsirrtum infiziert sein, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen oder ansonsten für die Beurteilung des Sachverhalts schlechthin ungeeignet sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 - 4 CN 1.11 - BVerwGE 145, 231, juris Rn. 18; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.02.2021 - 5 S 305/19 - VBlBW 2021, 371, juris Rn. 38).

    Ferner gilt, dass je geringer der Anteil der ausgewiesenen Konzentrationsflächen ist, desto gewichtiger die gegen eine weitere Ausweisung von Vorranggebieten sprechenden Gesichtspunkte sein müssen, damit es sich nicht um eine unzulässige "Feigenblattplanung" handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 - 4 CN 1.11 - BVerwGE 145, 231, juris Rn. 18 f.; Beschluss vom 12.05.2016 - 4 BN 49.15 - juris Rn. 4; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.10.2020 - 3 S 526/20 - VBlBW 2021, 247, juris Rn. 40).

    Die bestehenden Fehler bei der Festlegung harter und weicher Tabuzonen sowie im Bereich der vom Antragsgegner sog. Vorbehaltskriterien stellen Mängel im Abwägungsvorgang dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2013 - 4 CN 1.11 - BVerwGE 145, 231, juris Rn. 16; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.10.2020 - 3 S 526/20 - VBlBW 2021, 247, juris Rn. 121).

    Infolge dieser Fehler kann nicht überprüft werden, ob die Planung im Ergebnis der Windenergienutzung den erforderlichen substanziellen Raum verschafft hätte (vgl. näher zu den Maßstäben BVerwG, Urteile vom 13.12.2012 - 4 CN 1.11 - NVwZ 2008, 558, juris Rn. 18 f., und vom 24.01.2008 - 4 CN 2.07 - BVerwGE 145, 231, juris Rn. 11; zur Unmöglichkeit einer Überprüfung des substantiellen Raumgebens bei Abwägungsfehlern auf den vorangehenden Prüfungsstufen VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.10.2020 - 3 S 526/20 - VBlBW 2021, 570, juris Rn. 118 ff.), auch wenn die geringe Größe der zuletzt ausgewiesenen Konzentrationszone im Verhältnis zum Gesamtplanungsgebiet und zu dem nach Abzug der - wegen der diesbezüglichen Abwägungsfehler freilich nur überschlägig zu betrachtenden - harten Tabuflächen sowie möglicherweise auch die Verfahrensdauer Anhaltspunkte dafür bieten, dass es an einem substanziellen Raumverschaffen auch im Ergebnis gefehlt hätte.

  • BVerwG, 17.12.2002 - 4 C 15.01

    Windkraftanlagen; gesetzliche Privilegierung; Planungsvorbehalt;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.05.2023 - 14 S 1297/19
    Die gemeindliche Entscheidung muss nicht nur Auskunft darüber geben, von welchen Erwägungen die positive Standortzuweisung getragen wird, sondern auch deutlich machen, welche Gründe es rechtfertigen, den übrigen Planungsraum von Windenergieanlagen freizuhalten (vgl. BVerwG, Urteile vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 - BVerwGE 117, 287, juris Rn. 28 ff., vom 13.03.2003 - 4 C 3.02 - NVwZ 2003, 1261, juris Rn. 20, und vom 13.12.2012 - 4 CN 1.11 - BVerwGE 145, 231, juris Rn. 9; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.02.2021 - 5 S 305/19 - VBlBW 2021, 371, juris Rn. 36).

    In einem letzten Arbeitsschritt ist das Abwägungsergebnis darauf zu überprüfen, ob der Windenergienutzung substanziell Raum gegeben wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 - BVerwGE 117, 287, juris Rn. 29, und vom 13.12.2012 - 4 CN 1.11 - BVerwGE 145, 231, juris Rn. 18), ihr also im Plangebiet in einem ihrer gesetzlichen Privilegierung gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB gerecht werdenden Umfang Raum verschafft wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.02.2021 - 5 S 305/19 - VBlBW 2021, 371, juris Rn. 38; Albrecht/Zschiegner NVwZ 2019, 444, 448).

    Ihnen ist es grundsätzlich nicht verwehrt, ihrer Planung realistische, stringente und hinreichend zurückhaltende Szenarien hinsichtlich der in ihrem Gemeindegebiet zu erwartenden Art und des Umfangs der Nutzung der Windenergie zugrunde zu legen und hierauf aufbauend Schutzabstände zu definieren (vgl. BVerwG, Urteile vom 13.12.2018 - 4 CN 3.18 - NVwZ 2019, 491 Rn. 26 und vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 - BVerwGE 117, 287 sowie Beschluss vom 16.12.2019 - 4 BN 30.19 - juris Rn. 8; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.10.2020 - 3 S 526/20 - VBlBW 2021, 247, juris Rn. 48).

    Es ist den Gemeinden grundsätzlich gestattet, durch ihre Bauleitplanung bereits im Vorfeld der Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen eigenständig gebietsbezogen das Maß des Hinnehmbaren zu steuern (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 - BVerwGE 117, 287, juris Rn. 42 m. w. N.).

    Abwägungsfehlerhaft ist eine am Vorsorgegrundsatz des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG orientierte Planung im Rahmen des Darstellungsprivilegs des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB allerdings dann, wenn sie auch unter Berücksichtigung des Gestaltungsspielraums, den der Gesetzgeber der Gemeinde zubilligt, städtebaulich nicht mehr begründbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 - BVerwGE 117, 287, juris Rn. 42 m. w. N.).

    Insbesondere solche Veränderungen der baulichen Struktur, die nicht ernsthaft beabsichtigt, sondern nur vorgeschoben sind, dürfen nicht als entgegenstehende Belange dafür herhalten, die Abwägungsmaßstäbe zu verschieben (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 - BVerwGE 117, 287, juris Rn. 44; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.10.2020 - 3 S 526/20 - VBlBW 2021, 247, juris Rn. 56; NdsOVG, Urteil vom 08.11.2005 - 1 LB 133/04 - juris Rn. 30; OVG NRW, Urteil vom 30.11.2001 - 7 A 4857/00 - NVwZ 2002, 1135, juris Rn. 133).

  • BVerwG, 13.12.2018 - 4 CN 3.18

    Antragsbefugnis; Ausschlusswirkung; Flächennutzungsplan; Gesamträumliches

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.05.2023 - 14 S 1297/19
    In analoger Anwendung dieser Vorschrift kann auch die in den Darstellungen eines Flächennutzungsplans zum Ausdruck kommende planerische Entscheidung einer Gemeinde, mit der Ausweisung von Flächen für privilegierte Nutzungen nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis Nr. 6 BauGB die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB an Standorten außerhalb der ausgewiesenen Flächen eintreten zu lassen, Gegenstand einer Normenkontrolle sein (vgl. BVerwG, Urteile vom 13.12.2018 - 4 CN 3.18 - BVerwGE 164, 74, juris Rn. 29, vom 31.01.2013 - 4 CN 1.12 - juris Rn. 10 ff. und vom 26.04.2007 - 4 CN 3.06 - BVerwGE 146, 40, juris Rn. 13 ff.; Beschluss vom 24.03.2015 - 4 BN 32.13 - NVwZ 2015, 1452, juris Rn. 5; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 04.02.2021 - 5 S 305/19 - VBlBW 2021, 371, juris Rn. 28, vom 13.10.2020 - 3 S 526/20 - VBlBW 2021, 247, juris Rn. 23, und vom 20.11.2013 - 5 S 3074/11 - BauR 2014, 1138, juris Rn. 15).

    Regelmäßig antragsbefugt ist der Eigentümer eines Grundstücks, auf dem die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB eintreten sollen, weil dadurch Inhalt und Schranken seines Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2018 - CN 3.18 - BVerwGE 164, 74, juris Rn. 13 m. w. N.).

    Ihnen ist es grundsätzlich nicht verwehrt, ihrer Planung realistische, stringente und hinreichend zurückhaltende Szenarien hinsichtlich der in ihrem Gemeindegebiet zu erwartenden Art und des Umfangs der Nutzung der Windenergie zugrunde zu legen und hierauf aufbauend Schutzabstände zu definieren (vgl. BVerwG, Urteile vom 13.12.2018 - 4 CN 3.18 - NVwZ 2019, 491 Rn. 26 und vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 - BVerwGE 117, 287 sowie Beschluss vom 16.12.2019 - 4 BN 30.19 - juris Rn. 8; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.10.2020 - 3 S 526/20 - VBlBW 2021, 247, juris Rn. 48).

    Die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erfordert nicht, dass in der Konzentrationsfläche eine Mindestanzahl von Windenergieanlagen errichtet werden können muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2018 - 4 CN 3.18 - BVerwGE 164, 74, juris Rn. 24).

    Dieses Ziel muss sie allerdings gegen widerstreitende Belange abwägen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2018 - 4 CN 3.18 - BVerwGE 164, 74, juris Rn. 26).

  • VG Sigmaringen, 14.02.2019 - 9 K 4136/17

    Denkmalschutzrechtliche Zulässigkeit von Windenergieanlagen in 3 km Entfernung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.05.2023 - 14 S 1297/19
    Erst recht finden sich in der Planbegründung keine Ausführungen dazu, dass eine Genehmigung selbst dann, wenn die Voraussetzungen des Satzes 3 des § 15 Abs. 3 DSchG nicht erfüllt sind, möglich ist und "nur" - anders als im Anwendungsbereich dieses einen Anspruch auf Genehmigung vermittelnden Satzes - im Ermessen der Behörde steht (vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 14.02.2019 - 9 K 4136/17 - juris Rn. 61; Sieche, a. a. O., Rn. 15).

    Dem Schreiben des LAD vom 21.06.2017 lässt sich bereits keine präzise räumliche und unabhängig davon keine nachvollziehbar begründete Bestimmung der nach § 15 Abs. 3 DschG geschützten Umgebung (des sog. Wirkbereichs) des Denkmals Schloss Waldenburg entnehmen (vgl. zum Schloss Lichtenstein VG Sigmaringen, Urteil vom 14.02.2019 - 9 K 4136/17 - juris Rn. 64 ff.; s. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.07.2022 - 8 S 1717/21 - VBlBW 2023, 102, juris Rn. 46).

    Es fehlt bereits eine nach Denkmalkategorien differenzierende sog. kategorienadäquate Betrachtung der möglichen Auswirkungen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 01.09.2011 - 1 S 1070/11 - VBlBW 2012, 185, juris Rn 46 i.V.m. 32, vom 10.06.2010 - 1 S 585/10 - ESVGH 61, 20, juris Rn. 24, und vom 27.06.2005 - 1 S 1674/04 - ESVGH 56, 23, juris Rn. 36; VG Sigmaringen, Urteil vom 14.02.2019 - 9 K 4136/17 - juris Rn. 90).

    Unabhängig davon befasst sich die Stellungnahme nicht mit dem Umstand, dass der Begriff der "Erheblichkeit" ein dynamischer ist, weil das Empfinden des Durchschnittsbetrachters sich im Laufe der Zeit wandelt, und dass dieses Empfinden nach der Rechtsprechung u. a. des erkennenden Gerichtshofs ganz wesentlich durch die tatsächliche Entwicklung der letzten Jahre - inzwischen Jahrzehnte - beeinflusst ist, die dadurch gekennzeichnet ist, dass etwa der Durchschnittsbetrachter Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien nicht mehr als exotische Fremdkörper wahrnimmt, insofern vielmehr ein Gewöhnungseffekt eingetreten ist, der durch die gewandelten Anschauungen über die Notwendigkeit der vermehrten Nutzung regenerativer Energien und die damit einhergehende positive Grundeinstellung des Durchschnittsbetrachters zu dieser Form der Energiegewinnung noch verstärkt wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.04.2020 - 1 S 1943/19 - Bl. 21, 23 d. BA. [n.v.]; Urteil vom 01.09.2011 - 1 S 1070/11 - VBlBW 2012, 28, juris Rn. 34; VG Sigmaringen, Urteil vom 14.02.2019 - 9 K 4136/17 - juris Rn. 90 ff.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 06.02.2018 - 8 C 11527/17

    Anforderungen an die abwägungsfehlerfreie Erstellung eines gesamträumlichen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.05.2023 - 14 S 1297/19
    Insbesondere hat die Gemeinde nachvollziehbar zu bestimmen, welche Mindestgröße Konzentrationsflächen auf ihrer Gemarkung aufweisen müssen, um unter den vorhandenen topografischen, siedlungsstrukturellen und naturräumlichen Gegebenheiten sicherstellen zu können, dass dort die planerisch verfolgte Mindestanzahl an Windenergieanlagen im räumlichen Verbund und in voraussichtlich auch genehmigungsfähiger Weise untergebracht werden kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.02.2021 - 5 S 305/19 - VBlBW 2021, 371, juris Rn. 53; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 06.02.2018 - 8 C 11527/17 - juris Rn. 88).

    Diesen wiederum pauschal bleibenden Erwägungen lässt sich indes nicht, wie geboten, entnehmen, weshalb Konzentrationsflächen auf der Gemarkung der Verbandsgemeinden des Antragsgegners eine Mindestgröße von gerade 20 ha aufweisen "müssen", um unter den vorhandenen topografischen, siedlungsstrukturellen und naturräumlichen Gegebenheiten sicherstellen zu können, dass dort die planerisch verfolgte Mindestanzahl an drei Windenergieanlagen gebündelt untergebracht werden kann (vgl. erneut VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.02.2021 - 5 S 305/19 - VBlBW 2021, 371, juris Rn. 53; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 06.02.2018 - 8 C 11527/17 - juris Rn. 88).

    Es ist zwar rechtlich nicht von vornherein ausgeschlossen, dass planende Gemeinden Schwellenwerte für Mindestflächen "vorsichtig" festsetzen, um gemessen an dem damit verfolgten planerischen Ziel "auf der sicheren Seite" zu sein (vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 06.02.2018 - 8 C 11527/17 - juris Rn. 88).

    Der Antragsgegner kann dem auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, in der Rechtsprechung (gemeint: zu Einzelfällen aus Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Thüringen) seien Mindestflächengrößen von 20 bis 50 ha bereits als zulässig erachtet worden (vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 06.02.2018 - 8 C 11527/17 - juris Rn. 88 und die Antragserwiderung vom 28.02.2013, S. 1 m. w. N. = Bl. 1781 d. Senatsakte).

  • BVerwG, 28.06.2021 - 4 BN 67.20

    Durchführung eines ergänzenden Verfahrens bei anhängigem Normenkontrollverfahren

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.05.2023 - 14 S 1297/19
    Nachdem der Antragsgegner während des Normenkontrollverfahrens ein ergänzendes Verfahren durchgeführt hat, ist mit dem dieses Verfahren abschließenden Beschluss ein neuer, aus zwei Teilnormgebungsakten zusammengesetzter sachlicher Teilflächennutzungsplan entstanden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28.06.2021 - 4 BN 67.20 - juris Rn. 19 und vom 12.07.2017 - 4 BN 7.17 - BauR 2017, 1677, juris Rn. 7; jeweils m. w. N. zum Bebauungsplan).

    Im Wege des ergänzenden Verfahrens sind grundsätzlich alle beachtlichen Plan- bzw. Satzungsmängel behebbar (BVerwG, Beschluss vom 28.06.2021 - 4 BN 67.20 - juris Rn. 21; Stock in Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 147. EL, § 214 Rn. 226 m. w. N.).

    § 214 Abs. 4 BauGB bietet keine Handhabe dafür, die Planung in ihren Grundzügen zu ändern und die Identität des Plans anzutasten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.06.2021 - 4 BN 67.20 - juris Rn. 21; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 09.05.2019 - 5 S 2015/17 - VBlBW 2020, 103, juris Rn. 62; jeweils m. w. N.).

    Unter welchen Voraussetzungen die Grenzen des Anwendungsbereichs des ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB überschritten sind, richtet sich insbesondere nach dem planerischen Wollen des Plan- bzw. Satzungsgebers und folglich nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.06.2021 - 4 BN 67.20 - juris Rn. 21 m. w. N.).

  • BVerwG, 16.12.2019 - 4 BN 30.19

    Unwirksame Konzentrationszonenplanung wegen fehlender hinreichender

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.05.2023 - 14 S 1297/19
    Sie besitzt bei der Markierung harter Tabuzonen jedoch eine "Typisierungsbefugnis", die sie berechtigt, den für die jeweilige Bewertung maßgeblichen Parametern in mehr oder weniger pauschaler Weise Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.12.2019 - 4 BN 30.19 - juris Rn. 8; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.02.2021 - 5 S 305/19 - VBlBW 2021, 371, juris Rn. 37).

    Entscheidend für die gerichtliche Überprüfung der Abwägungsentscheidung sind damit in erster Linie die Verlautbarungen in der Begründung, die dem Flächennutzungsplan nach § 5 Abs. 5 BauGB beizufügen ist, ergänzt durch die Erwägungen, denen der Plangeber bei seiner abschließenden Beschlussfassung gefolgt ist (vgl. BVerwG, Beschluss v. 16.12.2019 - 4 BN 30.19 - ZfBR 2020, 373, juris Rn. 10; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.10.2020 - 3 S 526/20 - VBlBW 2021, 247, Rn. 41 m. w. N.).

    Ihnen ist es grundsätzlich nicht verwehrt, ihrer Planung realistische, stringente und hinreichend zurückhaltende Szenarien hinsichtlich der in ihrem Gemeindegebiet zu erwartenden Art und des Umfangs der Nutzung der Windenergie zugrunde zu legen und hierauf aufbauend Schutzabstände zu definieren (vgl. BVerwG, Urteile vom 13.12.2018 - 4 CN 3.18 - NVwZ 2019, 491 Rn. 26 und vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 - BVerwGE 117, 287 sowie Beschluss vom 16.12.2019 - 4 BN 30.19 - juris Rn. 8; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.10.2020 - 3 S 526/20 - VBlBW 2021, 247, juris Rn. 48).

  • BVerfG, 24.03.2021 - 1 BvR 2656/18

    Verfassungsbeschwerden gegen das Klimaschutzgesetz teilweise erfolgreich

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.05.2023 - 14 S 1297/19
    Er hat im Rahmen der Behördenbeteiligung unter Bezugnahme auf den fortschreitenden Klimawandel und Verweis auf u. a. Art. 20a GG und § 2 Abs. 2 Nr. 6 Satz 7 ROG sowie den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24.03.2021 - 1 BvR 2656/18 u. a. - BVerfGE 157, 30 ("Klimaschutz", Ls. 2a, juris Rn. 198 ff.) unter dem 08.10.2021 ausgeführt, er sehe es als geboten an, den Ausbau der Windkraft als Maßnahme des Klimaschutzes im Jahr 2021 neu zu gewichten.

    Er hat dazu unter anderem auf den in tatsächlicher Hinsicht fortschreitenden Klimawandel verwiesen und auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24.03.2021 - 1 BvR 2656/18 u. a. - BVerfGE 157, 30 ("Klimaschutz") Bezug genommen.

  • VGH Baden-Württemberg, 01.09.2011 - 1 S 1070/11

    Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes einer als Kulturdenkmal geschützten

  • BVerwG, 12.07.2017 - 4 BN 7.17

    Rechtswirkung des ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB;

  • OVG Niedersachsen, 25.10.2018 - 12 LB 118/16

    Alternativenprüfung; artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung;

  • BVerfG, 27.09.2022 - 1 BvR 2661/21

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen das ausnahmslose Verbot von

  • BVerfG, 16.12.2015 - 1 BvR 685/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen den Wesertunnel der A 281 in Bremen

  • BVerwG, 24.01.2008 - 4 CN 2.07

    Windenergieanlagen; Flächennutzungsplan; Ausschlusswirkung; Konzentrationsfläche.

  • BVerwG, 10.09.1976 - IV C 39.74

    Zulässigkeit, Erneuerung und

  • BVerwG, 15.09.2009 - 4 BN 25.09

    Normenkontrolle bei mit den Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 Baugesetzbuch

  • BVerwG, 13.03.2003 - 4 C 3.02

    Regionalplanung; Windenergienutzung; Ausschluss von Windenergieanlagen;

  • VGH Baden-Württemberg, 19.11.2020 - 5 S 1107/18

    Teilfortschreibung eines Regionalplans

  • VGH Baden-Württemberg, 27.06.2005 - 1 S 1674/04

    Denkmalschutzrechtliche Genehmigungsfähigkeit einer Photovoltaikanlage auf einem

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.11.2001 - 7 A 4857/00

    Gemeinden können die Errichtung von Windenergieanlagen restriktiv steuern

  • BVerwG, 21.08.1981 - 4 C 57.80

    Voraussetzung für die Annahme von Abwägungsmängeln im Bauplanungsrecht

  • BVerwG, 10.02.2016 - 9 A 1.15

    Bundesfernstraße; Bundesstraße; Verkehrsanlage; Verkehrsweg; Gewinnungsbetrieb;

  • BVerwG, 12.05.2016 - 4 BN 49.15

    Flächennutzungsplanung; substanzielles Raumgeben für Windenergienutzung;

  • BVerwG, 19.12.2013 - 4 BN 23.13

    Vorbereitung der Beschlussfassung des für den Satzungsbeschluss zuständigen

  • BVerwG, 12.06.2018 - 4 B 71.17

    Überplanung von Wohnbebauung in einer Gemengelage i.R.d. Ermittlungsgrundsatzes;

  • OVG Niedersachsen, 12.04.2021 - 12 KN 11/19

    Ausschlusswirkung; Flächennutzungsplan; Konfliktbewältigung;

  • BVerwG, 30.01.2019 - 4 BN 4.18

    Auswägungsgebot als Ausgangspunkt für eine Konzentrationszonenplanung;

  • VGH Baden-Württemberg, 10.06.2010 - 1 S 585/10

    Denkmalschutzrechtliche Genehmigung für eine Photovoltaikanlage auf einer Scheune

  • OVG Sachsen, 19.07.2012 - 1 C 40/11

    Regionalplan, Windenergieanlage, Konzentrationsflächenplanung, Vorranggebiet,

  • OVG Rheinland-Pfalz, 20.01.2003 - 8 C 11016/02

    Baurecht; Bebauungsplan; Abwägung; Abwägungsfehler; Ausgleich; Eingriff;

  • OVG Niedersachsen, 08.11.2005 - 1 LB 133/04

    Vor-Sichtung des Gemeindegebietes auf Flächen hinsichtlich ihrer Nutzbarkeit für

  • VGH Baden-Württemberg, 12.10.2022 - 10 S 2903/21

    Pflichten der Immissionsschutzbehörde im Hinblick auf - für eine Beteiligung in

  • VGH Baden-Württemberg, 08.12.2022 - 14 S 1082/22

    Zulassung einer raumordnungsrechtlichen Zielabweichung für einen geplanten

  • BVerwG, 16.01.2019 - 4 BN 20.18

    Billigung einer Mindestgröße für Konzentrationsflächen als weiches Tabukriterium

  • VGH Baden-Württemberg, 14.07.2022 - 8 S 1717/21

    Antragsbefugnis eines benachbarten Denkmaleigentümer - Schloss - für ein

  • VGH Bayern, 24.08.2015 - 22 ZB 15.1014

    Immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid für zwei Windkraftanlagen

  • BVerwG, 26.04.2007 - 4 CN 3.06

    Flächennutzungsplan; Darstellung von Konzentrationsflächen; Standortplanung für

  • VGH Baden-Württemberg, 09.05.2019 - 5 S 2015/17

    Zulässigkeit der Festsetzung der Entsprechung der zulässigen Größe der

  • BVerwG, 31.01.2013 - 4 CN 1.12

    Normenkontrolle; Statthaftigkeit; planwidrige Regelungslücke; Lückenschluss;

  • BVerwG, 09.09.2014 - 1 C 10.14

    Arglistige Täuschung; Aushändigung; Bekanntgabe; Beteiligter; Einbürgerung;

  • BVerwG, 22.02.1985 - 8 C 107.83

    Begriff des zur Nichtigkeit führenden besonders schwerwiegenden Fehlers eines

  • BVerwG, 16.09.2015 - 4 VR 2.15

    Nichtigkeit eines Bebauungsplans; dauerhafte Hindernisse; einstweiliger

  • BVerwG, 24.03.2015 - 4 BN 32.13

    Flächennutzungsplan; Normenkontrolle; Zulässigkeit der -; Porphyrsteinbruch;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.09.2020 - 7 D 64/18
  • BVerwG, 19.11.2020 - 4 BN 14.20

    Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 VwGO bei obligatorisch Nutzungsberechtigtem

  • BVerwG, 21.03.2019 - 4 BN 11.19

    Unwirksamkeit eines Regionalplans wegen formeller und materieller Fehler;

  • BVerwG, 03.10.1984 - 4 N 1.84

    Voraussetzungen für den gemeindlichen Antrag nach §§ 11 i.V.m. § 6 Abs. 3 S. 2

  • BVerwG, 29.04.2021 - 4 BN 69.20

    Konzentrationszonenplanung für die Windenergie in einem Flächennutzungsplan

  • VGH Baden-Württemberg, 20.11.2013 - 5 S 3074/11

    Statthaftigkeit einer Normenkontrolle nach VwGO § 47 Abs 1 Nr 1 VwGO gegen

  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.09.2023 - 2 K 123/21

    Normenkontrolle eines sachlichen Teilflächennutzungsplans Wind

    Es ist den Gemeinden grundsätzlich gestattet, durch ihre Bauleitplanung bereits im Vorfeld der Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen eigenständig gebietsbezogen das Maß des Hinnehmbaren zu steuern (VGH BW, Urteil vom 11. Mai 2023 - 14 S 1297/19 - juris Rn. 91).

    Dazu muss er aufzeigen, wie er die eigenen Ausschlussgründe bewertet, d. h. kenntlich machen, dass er - anders als bei harten Tabukriterien - einen Bewertungsspielraum hat, und in der Begründung des Flächennutzungsplans die Gründe für seine Wertung offenlegen (VGH BW, Urteil vom 11. Mai 2023 - 14 S 1297/19 - a.a.O. Rn. 92).

    Dies rechtfertigt insoweit ein hartes Tabukriterium (VGH BW, Urteil vom 13. Oktober 2020 - 3 S 526/20 - a.a.O. Rn. 62; Urteil vom 11. Mai 2023 - 14 S 1297/19 - a.a.O. Rn. 64; OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2021 - 2 D 98/19.NE - a.a.O. Rn. 122; Urteil vom 10. Mai 2021 - 2 D 100/19.NE - juris Rn. 114).

    Die straßenrechtlichen Anbaubeschränkungen nach § 9 Abs. 2 FStrG von 100 m längs Bundesautobahnen und 40 m längs Bundesstraßen sowie nach § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StrG LSA von 40 m längs Landes- und Kreisstraßen rechtfertigen hingegen allein ein weiches Tabukriterium (VGH BW, Urteil vom 11. Mai 2023 - 14 S 1297/19 - a.a.O. Rn. 64; OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2021 - 2 D 98/19.NE - a.a.O. Rn. 122; Urteil vom 10. Mai 2021 - 2 D 100/19.NE - a.a.O. Rn. 114).

    Im Grundsatz kann die Einhaltung eines Abstandes zu Verkehrswegen nach der Formel: "1,5 x (Rotordurchmesser + Nabenhöhe)" als sachgerecht angesehen und damit auch abwägungsfehlerfrei als weiches Tabukriterium festgelegt werden (vgl. Nr. 3.5.4.3 des Niedersächsischen Windenergieerlasses vom 20. Juli 2021, MBl. S. 1398 [S. 1409]), wobei zu prüfen wäre, ob die Abstände unterschritten werden können, wenn Einrichtungen installiert werden, durch die der Betrieb der WEA bei Eisansatz ausreichend sicher ausgeschlossen werden kann (z.B. Eisansatzerkennungssysteme) oder durch die ein Eisansatz verhindert oder ein Abtauen erreicht werden kann (z.B. Rotorblattheizung) (VGH BW, Urteil vom 11. Mai 2023 - 14 S 1297/19 - a.a.O. Rn. 66 f.).

  • VGH Baden-Württemberg, 10.05.2023 - 14 S 396/22

    Klage gegen einen sachlichen Teilflächennutzungsplan zur Ausweisung von

    Dahinstehen kann deshalb, ob darin überhaupt ein Fehler im Abwägungsvorgang läge; Zweifel daran könnten deshalb bestehen, weil durch die hier in Rede stehende inkonsequente Anwendung einer selbstgesetzten Maßgabe, anders als bei der überschießend inkonsequenten Anwendung (vgl. dazu sogleich B. III. 2. f) cc) sowie Senatsurteil vom 11.05.2023 - 14 S 1297/19 - i. E.), der räumliche Umgriff der Planungsentscheidung lediglich weniger stark als eigentlich gewollt reduziert worden wäre.

    Diese Erwägungen mögen im Grundsatz und für den Regelfall tragfähig sein, entbinden die Antragsgegnerin aber nicht davon, bei Stellungnahmen, die - abweichend vom Regelfall - offensichtlich wesentliche Umstände des zu bewertenden Sachverhalts nicht berücksichtigt haben oder aus anderen Gründen keine ausreichende Grundlage für die Bewertung eines abwägungserheblichen Belangs darstellen, weitere Ermittlungen erforderlichenfalls auch durch zusätzliche Nachfragen bei der Fachbehörde anzustellen (vgl. Senatsurteil vom 11.05.2023 - 14 S 1297/19 - i. E.).

    In Rechtsprechung und Literatur ist zwar anerkannt, dass ein Freihalteinteresse erst dann als weiches Tabukriterium in Betracht kommt, wenn eine entsprechende Siedlungsentwicklung konkret absehbar - also ihrerseits geplant oder zumindest projektiert - ist (vgl. ferner Senatsurteil vom 11.05.2023 - 14 S 1297/19 - i. E.; ferner OVG NRW, Urteil vom 20.01.2020 - 2 D 100/17.NE - juris Rn. 205 m. w. N.).

    Der Plangeber muss sich an der selbst entwickelten Begründung des Flächennutzungsplans und dem darin niedergelegten Konzept mit anderen Worten messen lassen und dieses konsequent anwenden - insbesondere Tabukriterien einheitlich anlegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.09.2009 - 4 BN 25.09 - BauR 2010, 82, juris Rn. 10) - und kann diese nicht nachträglich austauschen oder relativieren (vgl. NdsOVG, Urteil vom 25.10.2018 - 12 LB 118/16 - BauR 2019, 651, juris Rn. 176 f.; vgl. ferner Senatsurteil vom 11.05.2023 - 14 S 1297/19 - i. E.).

  • VGH Baden-Württemberg, 11.12.2023 - 10 S 1914/22

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung von Windkraftanlagen; Prüfung der

    Als Umgebung eines Kulturdenkmals ist der Bereich zu sehen, auf den es ausstrahlt und der es in denkmalschutzrechtlicher Hinsicht seinerseits prägt und beeinflusst (sog. Wirkbereich; vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01.09.2011 - 1 S 1070/11 - juris Rn. 42 m. w. N.; siehe auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.05.2023 - 14 S 1297/19 - juris Rn. 123; siehe zur Genehmigungspflicht einer baulichen Anlage nach § 15 Abs. 3 DSchG insbesondere VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.06.1989 - 1 S 98/88 - NVwZ-RR 1990, 296 m. w. N).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.09.2023 - 14 S 891/22

    Festsetzung von "privaten Grünflächen" in einem Bebauungsplan; Anpassung an den

    Aus dieser Vorschrift ergeben sich die verfahrensrechtlichen Anforderungen an den Abwägungsvorgang (vgl. Senat, Urteil vom 11.05.2023 - 14 S 1297/19 - juris Rn. 43, und Urteil vom 10.05.2023 - 14 S 396/22 - juris Rn. 64; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.02.2021 - 5 S 305/19 - VBlBW 2021, 371, juris Rn. 36).
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