Naturschutzgesetz
| Teil 9 - Organisation und Zuständigkeit (§§ 57 - 68) |
(1) 1Zur Unterstützung der Naturschutzbehörden können die unteren Naturschutzbehörden geeignete Personen ehrenamtlich für den Naturschutzdienst (ehrenamtlicher Naturschutzdienst) einsetzen. 2Die Mitglieder des ehrenamtlichen Naturschutzdienstes können auch von der höheren Naturschutzbehörde für besondere Aufgaben bestellt werden.
(2) 1Die Mitglieder des ehrenamtlichen Naturschutzdienstes unterstehen der Aufsicht der Naturschutzbehörde, die sie bestellt hat. 2Ihnen können folgende Aufgaben übertragen werden:
3Die Mitglieder des ehrenamtlichen Naturschutzdienstes sind verpflichtet, der Naturschutzbehörde die Verletzung von Vorschriften des Naturschutzrechts zu melden. 4Sie müssen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit ein Dienstabzeichen tragen und einen Ausweis über ihre Bestellung mit sich führen. 5Der Ausweis ist auf Verlangen vorzuzeigen.
(3) 1Die Mitglieder des ehrenamtlichen Naturschutzdienstes sind berechtigt, Personen, die einer Rechtsverletzung verdächtig sind, zur Feststellung der Personalien anzuhalten. 2Weitere hoheitliche Befugnisse können nicht übertragen werden.
(4) Die oberste Naturschutzbehörde kann Begründung, Ausgestaltung und Umfang des Dienstverhältnisses, die Anforderungen an die Eignung sowie die Aus- und Fortbildung regeln und Vorschriften über den Dienstausweis und die Dienstabzeichen erlassen.
fachbehörden § 60Aufgaben der Naturschutz-
fachbehörden § 61Beiräte für Natur- und Umweltschutz § 62Stiftung Naturschutzfonds Baden-Württemberg § 63Betreuung geschützter Teile von Natur und Landschaft, Artenschutzaufgaben § 64Pflegemaßnahmen in geschützten Teilen von Natur und Landschaft § 65Landschafts-
erhaltungsverbände (zu § 3 Absatz 4 BNatSchG) § 66Ehrenamtlicher Naturschutzdienst § 67Hauptamtlicher Naturschutzdienst § 68Datenverarbeitung
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Querverweise
Auf § 66 NatSchG verweisen folgende Vorschriften:
- Naturschutzgesetz (NatSchG)
- Organisation und Zuständigkeit
- § 67 (Hauptamtlicher Naturschutzdienst)