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Naturschutzgesetz

   Teil 9 - Organisation und Zuständigkeit (§§ 57 - 68)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ NatSchG (https://dejure.org/gesetze/NatSchG/__paste_norm__.html)
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§ 65
Landschaftserhaltungsverbände (zu § 3 Absatz 4 BNatSchG)

(1) Das Land fördert die Einrichtung eines Landschaftserhaltungsverbands in jedem Landkreis.

(2) 1Die Landschaftserhaltungsverbände nehmen unbeschadet des § 64 insbesondere Aufgaben wahr im Zusammenhang mit der

1. Umsetzung des Europäischen Schutzgebietsnetzes Natura 2000, namentlich durch die Umsetzung von Managementplänen,
2. Erhaltung, Pflege und Entwicklung der Kulturlandschaft in ihrer standorttypischen Ausprägung und Artenvielfalt,
3. Offenhaltung der Kulturlandschaft und
4. Umsetzung von Artenschutzmaßnahmen, Erhaltung und Pflege besonderer Biotope und ökologisch wertvoller Flächen sowie der Pflege und Entwicklung von Biotopverbundsystemen.

2Die Landschaftserhaltungsverbände stimmen sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben mit den zuständigen Behörden ab.

(3) 1Das Nähere regelt die Satzung des Landschaftserhaltungsverbands, die der Genehmigung durch die oberste Naturschutzbehörde bedarf. 2In der Satzung ist die drittelparitätische Vertretung

1. des Landkreises und der Gemeinden,
2. der anerkannten Naturschutzvereinigungen und der höheren Naturschutzbehörde und
3. der landwirtschaftlichen Berufsvertretung und der höheren Landwirtschaftsbehörde

im Vorstand festzuschreiben; dabei müssen die juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit absoluter Mehrheit der Stimmen beteiligt sein.

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Rechtsprechung zu § 65 NatSchG

Entscheidung zu § 65 NatSchG in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf § 65 NatSchG verweisen folgende Vorschriften:

    Naturschutzgesetz (NatSchG) 
      Allgemeine Vorschriften
        § 5 (Fördergrundsätze, Zuwendungen, Aufwendungsersatz (zu § 3 Absatz 4 BNatSchG))
     
      Organisation und Zuständigkeit
        § 68 (Datenverarbeitung)

Redaktionelle Querverweise zu § 65 NatSchG:

    Naturschutzgesetz (NatSchG) 
      Organisation und Zuständigkeit
        § 64 (Pflegemaßnahmen in geschützten Teilen von Natur und Landschaft) (zu § 65 V 3)
Was ist das?

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