Naturschutzgesetz
| Teil 9 - Organisation und Zuständigkeit (§§ 57 - 68) |
(1) Das Land fördert die Einrichtung eines Landschaftserhaltungsverbands in jedem Landkreis.
(2) 1Die Landschaftserhaltungsverbände nehmen unbeschadet des § 64 insbesondere Aufgaben wahr im Zusammenhang mit der
2Die Landschaftserhaltungsverbände stimmen sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben mit den zuständigen Behörden ab.
(3) 1Das Nähere regelt die Satzung des Landschaftserhaltungsverbands, die der Genehmigung durch die oberste Naturschutzbehörde bedarf. 2In der Satzung ist die drittelparitätische Vertretung
im Vorstand festzuschreiben; dabei müssen die juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit absoluter Mehrheit der Stimmen beteiligt sein.
fachbehörden § 60Aufgaben der Naturschutz-
fachbehörden § 61Beiräte für Natur- und Umweltschutz § 62Stiftung Naturschutzfonds Baden-Württemberg § 63Betreuung geschützter Teile von Natur und Landschaft, Artenschutzaufgaben § 64Pflegemaßnahmen in geschützten Teilen von Natur und Landschaft § 65Landschafts-
erhaltungsverbände (zu § 3 Absatz 4 BNatSchG) § 66Ehrenamtlicher Naturschutzdienst § 67Hauptamtlicher Naturschutzdienst § 68Datenverarbeitung
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Rechtsprechung zu § 65 NatSchG
Entscheidung zu § 65 NatSchG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 26.09.2024 - 5 S 1823/23
Normenkontrollantrag; Unterschutzstellungsverfahren; Rechtsverordnung; ...
Querverweise
Auf § 65 NatSchG verweisen folgende Vorschriften:
- Naturschutzgesetz (NatSchG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 5 (Fördergrundsätze, Zuwendungen, Aufwendungsersatz (zu § 3 Absatz 4 BNatSchG))
- Organisation und Zuständigkeit
- § 68 (Datenverarbeitung)
Redaktionelle Querverweise zu § 65 NatSchG:
- Naturschutzgesetz (NatSchG)
- Organisation und Zuständigkeit
- § 64 (Pflegemaßnahmen in geschützten Teilen von Natur und Landschaft) (zu § 65 V 3)