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Naturschutzgesetz

   Teil 9 - Organisation und Zuständigkeit (§§ 57 - 68)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ Naturschutzgesetz
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§ 57
Aufbau der Naturschutzbehörden (zu § 3 Absatz 1 und 2 BNatSchG)

(1) 1Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 BNatSchG sind

1. das für Naturschutz zuständige Ministerium als oberste Naturschutzbehörde,
2. die Regierungspräsidien als höhere Naturschutzbehörden,
3. die unteren Verwaltungsbehörden als untere Naturschutzbehörden.

2Abweichend von Satz 1 Nummer 2 und 3 nimmt auf dem Gebiet des Nationalparks Schwarzwald die Nationalparkverwaltung die Aufgaben und Befugnisse der unteren und höheren Naturschutzbehörde wahr. 3§ 13 Absatz 1 Satz 4 des Nationalparkgesetzes (NLPG) bleibt unberührt.

(2) 1Die unteren Naturschutzbehörden sind mit mindestens einer hauptamtlichen Naturschutzfachkraft auszustatten. 2Das Land stellt den Landratsämtern die hierfür erforderlichen Landesbediensteten des gehobenen oder höheren Dienstes.

(3) Soweit bei den unteren Naturschutzbehörden vor dem 14. März 2001 hauptamtliche Naturschutzfachkräfte beschäftigt waren, soll deren Zahl nicht unter den Bestand vom 1. Januar 2000 vermindert werden, es sei denn, die gesetzlichen Aufgaben der unteren Naturschutzbehörden werden reduziert.

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Rechtsprechung zu § 57 NatSchG

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