Bundesnaturschutzgesetz
Kapitel 5 - Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope (§§ 37 - 55) |
Abschnitt 2 - Allgemeiner Artenschutz (§§ 39 - 43) |
(1) 1Das Ausbringen von Pflanzen in der freien Natur, deren Art in dem betreffenden Gebiet in freier Natur nicht oder seit mehr als 100 Jahren nicht mehr vorkommt, sowie von Tieren bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. 2Dies gilt nicht für künstlich vermehrte Pflanzen, wenn sie ihren genetischen Ursprung in dem betreffenden Gebiet haben. 3Die Genehmigung ist zu versagen, wenn eine Gefährdung von Ökosystemen, Biotopen oder Arten der Mitgliedstaaten nicht auszuschließen ist. 4Von dem Erfordernis einer Genehmigung sind ausgenommen
5Artikel 22 der Richtlinie 92/43/EWG sowie die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 sind zu beachten.
(2) Genehmigungen nach Absatz 1 werden bei im Inland noch nicht vorkommenden Arten vom Bundesamt für Naturschutz erteilt.
(3) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass ungenehmigt ausgebrachte Tiere und Pflanzen oder sich unbeabsichtigt in der freien Natur ausbreitende Pflanzen sowie dorthin entkommene Tiere beseitigt werden, soweit es zur Abwehr einer Gefährdung von Ökosystemen, Biotopen oder Arten erforderlich ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten vom 08.09.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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16.09.2017 | Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten | 08.09.2017 |
Rechtsprechung zu § 40 BNatSchG
16 Entscheidungen zu § 40 BNatSchG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 28.01.2014 - 1 BvR 573/11
Nichtannahme einer unmittelbar gegen § 40 Abs 4 BNatSchG 2009 gerichteten ...
- VG Arnsberg, 11.02.2019 - 8 K 3527/17
Verwaltungsgerichtliche Klage gegen die Ausbringung von Wisenten erfolglos
- VGH Baden-Württemberg, 09.05.2019 - 5 S 2015/17
Zulässigkeit der Festsetzung der Entsprechung der zulässigen Größe der ...
- VG Arnsberg, 11.02.2019 - 8 K 3532/17
- BGH, 19.07.2019 - V ZR 177/17
Zu Duldungspflichten privater Waldeigentümer hinsichtlich ausgewilderter Wisente ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamm, 15.07.2021 - 5 U 153/15
Wisentherde im Rothaargebirge: Waldbauern müssen Beeinträchtigungen nicht mehr ...
- OLG Hamm, 15.07.2021 - 5 U 156/15
Wisentherde im Rothaargebirge: Waldbauern müssen Beeinträchtigungen nicht mehr ...
- OLG Hamm, 15.07.2021 - 5 U 153/15
- OVG Saarland, 17.12.2020 - 2 C 309/19
Normenkontrolle gegen Bebauungsplan; Errichtung von Mehrfamilienhäusern; ...
- VGH Bayern, 13.12.2016 - 14 N 15.295
Wirksamkeit einer Verordnung über ein Landschaftsschutzgebiet
- VG München, 22.11.2018 - M 19 K 17.3993
Anordnung zur Beseitigung von zwei Terrassen an einem Gewässer erster Ordnung
Querverweise
Auf § 40 BNatSchG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
- Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope
- Ermächtigungen
- § 54 (Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften)
- Eigentumsbindung, Befreiungen
- § 67 (Befreiungen)
- Bußgeld- und Strafvorschriften
- § 69 (Bußgeldvorschriften)
- Naturschutzgesetz (NatSchG)
- Organisation und Zuständigkeit
- § 58 (Sachliche Zuständigkeit der Naturschutzbehörden)
Redaktionelle Querverweise zu § 40 BNatSchG:
- Naturschutzgesetz (NatSchG)
- Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten
- § 42 (Tiergehege, Ausnahmen von der Anzeigepflicht, Bezeichnungsschutz (zu § 43 BNatSchG))