Verfassung

   Erster Hauptteil: Vom Menschen und seinen Ordnungen (Art. 1 - 22)   
   I. Mensch und Staat (Art. 1 - 3c)   
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Textdarstellung

  

Art. 3c

(1) Der Staat, die Gemeinden und die Gemeindeverbände fördern den ehrenamtlichen Einsatz für das Gemeinwohl, das kulturelle Leben und den Sport unter Wahrung der Autonomie der Träger.

(2) Die Landschaft sowie die Denkmale der Kunst, der Geschichte und der Natur genießen öffentlichen Schutz und die Pflege des Staates und der Gemeinden.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung der Verfassung des Landes Baden-Württemberg vom 01.12.2015 (GBl. S. 1032), in Kraft getreten am 05.12.2015.

Rechtsprechung zu Art. 3c Verf

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Redaktionelle Querverweise zu Art. 3c Verf:

    Verfassung (Verf) 
      Erster Hauptteil: Vom Menschen und seinen Ordnungen
        I. Mensch und Staat
    Baugesetzbuch (BauGB) 
      Allgemeines Städtebaurecht
        Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung
          Zulässigkeit von Vorhaben
            § 35 III 1 Nr. 5, IV 1 Nr. 4 (Bauen im Außenbereich) (zu Art. 3c II)
     
      Besonderes Städtebaurecht
        Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen
          Allgemeine Vorschriften
            § 136 IV 1 Nr. 4 (Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen) (zu Art. 3c II)
          Abschluss der Sanierung
            § 164 II Nr. 1 (Anspruch auf Rückübertragung) (zu Art. 3c II)
        Erhaltungssatzung und städtebauliche Gebote
          Städtebauliche Gebote
            § 177 III 2, 3 (Modernisierungs- und Instandsetzungsgebot) (zu Art. 3c II)
    Gemeindeordnung (GemO) 
      Wesen und Aufgaben der Gemeinde
        Einwohner und Bürger
          § 10 II 1 (Rechtsstellung des Einwohners) (zu Art. 3c I)
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